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Fragen zu Haftungserklärung (+ Unterschied zu Unterhaltspflicht?)

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  • Ramon
    Junior Member
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    • 7

    Fragen zu Haftungserklärung (+ Unterschied zu Unterhaltspflicht?)

    Hallo!

    Ich, österreichischer Staatsbürger, möchte für meine Freundin, ukrainische Staatsbürgerin, die in Österreich studieren möchte, eine Haftungserklärung abgeben. Jedoch sind mir ein paar Sachen unklar bzw. bin ich mir nicht sicher wie aktuell gewisse Infos sind, die ich finden konnte.

    Zunächst einmal wäre da die Frage nach den finanziellen Mitteln. Wie wird das monatliche Nettoeinkommen berechnet? Über den Verlauf eines Jahres inkl. 13. und 14. Monatsgehalt?
    Ich nehme an Kredite/Miete muss da noch extra vom Nettoeinkommen abgezogen werden oder ist das schon inkludiert?
    Da meine Freundin entgeltlos bei mir wohnen würde, würde dadurch der minimale Mietbetrag, der bei Studenten über 24 Jahre herangezogen wird, wegfallen oder spielt das keine Rolle?
    Welche Möglichkeiten gibt es, wenn es finanziell nicht ausreichen sollte? Meine Eltern wären auch bereit finanziell auszuhelfen, was kann da getan werden?

    Schlussendlich habe ich noch eine Frage zum Antragsformular, das meine Freundin ausfüllen muss. Da gibt es den Punkt "Unterhaltspflichtige Person in Österreich" direkt vor dem Punkt "Haftungserklärung". Was ist da der Unterschied? Inkludiert eine Haftungserklärung den vorherigen Punkt? Was sollte meine Freundin da ausfüllen?

    Danke im voraus!
    Last edited by Ramon; , .
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
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    #2
    Die Haftungserklärung ist eine spezielle Form der Unterhaltszusage: Es gibt ein Formular, bloß die Unterschrift muss beglaubigt werden, und weil das Instrument für einen anderen Titel erdacht wurde, gilt sie zwingend für 5 Jahre.
    Alternativ könnte ein Unterhaltsvertrag abgeschlossen werden, der muss als notariatsakt gefertigt sein, kann aber auch kürzere Laufzeit haben (mindestens das Jahr Aufenthaltsbewilligung)

    Die € 858 netto 12x im Jahr können nicht unterschritten werden, bei der Tragfähigkeit der Unterhaltsvereinbarung wird streng genommen das sog. pfändungsfreie Existenzminimum des Verpflichteten zu prüfen sein: Das sind 7ß% des Einkommes, welches den betrag von € 858 übersteigt; wenn Exekutionen geführt würden, muss Ihnen auch genau dieser Betrag verbleiben (ausgenommen bei Unterhalt***ekutionen, da blieben Ihnen nur 75% dieses Betrags)

    In der Praxis rechnen die Niederlassunsgbehörden gerne mit den ASVG-Richtsätzen, dh stellen bei 2x 858 netto Jahreszwölftel keine weiteren Fragen..

    Grüsse
    Peter

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