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Ausreise nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung

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  • FARM83
    Junior Member
    Auslaender
    • 4

    Ausreise nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung

    Hallo! Nachdem letztes Jahr mit dem Antrag Aufenthaltsbewilligung Familienangehörige alles halbwegs geklappt hat ([url]http://www.auslaender.at/forum/beratung-aufenthalt-Österreich/9462-visumfreier-aufenthalt-nach-rückgabe-einer-legitimationskarte.html[/url]), werden meine Frau und ich dieses Jahr Österreich verlassen um in die USA zu ziehen.

    Die Aufenthaltsbewilligung Familienangehörige meiner Frau ist bis 6. August 2016 gültig, wir werden aber voraussichtlich erst 2 Wochen später aus Österreich ausreisen. Im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr nach Österreich in der Zukunft ergeben sich daraus für mich jetzt eine Reihe von Frage:

    1.) Gibt es eine Frist für die Ausreise beim Ablauf der Aufenthaltsbewilligung?

    2.) Muss die Aufenthaltsbewilligung vor/nach Ablauf bei der Behörde retourniert werden?

    3.) Kann meine Frau, nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung, noch 2 Wochen in Österreich bleiben ohne einen Verlängerungsantrag zu stellen?

    4.) Wenn meine Frau nach einem Jahr Aufenthalt ihren Aufenthalt nicht verlängert, muss sie die Integrationsvereinbarung erfüllen? Dafür sind ja 2 Jahre vorgesehen die sie nun ja quasi nicht in Anspruch nimmt. Nach § 14a/5/3. kann sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreitet und auf die Stellung eines Verlängerungsantrages verzichten. Wäre diese Erklärung schon bei Stellung des Erstantrages abzugeben gewesen oder ist das jetzt noch immer möglich?

    Schon mal herzlichen Dank im Vorhinein für die Hilfe!
    Last edited by FARM83; , .
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    Es ist möglich, die visumsfreien 90 Tage unmittelbar an den Ablauf des Aufenthaltstitels anzuschließen (ich glaube mich erinnern zu können, dass ihre Gattin da die "richtige" Staatsbürgerschaft besitzt). Andernfalls wäre die Ausreise mit dem Ablauf erforderlich, wobei es eine "semioffizielle" 2-Wochen-Toleranzfrist geben soll.. wenn in Schwechat die Soll-Einkünfte aus Anzeigen nicht stimmen, kann ich die Verwaltungsstrafe nicht ausschließen.

    Abgelaufene/ungültige Titel sind an sich rückzustellen, geschieht oft genug nicht; wann und wie Sie das tun (postalisch nach Ausreise?) ist nicht im Detail geregelt.

    Die Integrationsvereinbarung ist ja unterschreiben worden, die Unterschrift kann ich nicht zurückziehen. Aber: Ein studienberechtigender Sekundarschulabschluss reicht für die Erfüllung der IV. Ich unterstelle ihrer Gattin, dass sie den hat und damit hat sie auch die IV schon erfüllt

    Grüsse
    Peter

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