Hallo Auslaener.at-Team,
hallo Peter,
danke vorab für die informative Arbeit in diesem Forum.
meine Frau (Drittstaatsangehörige) und ich (Österreicher) haben in Österreich geheiratet. Eingereist ist Sie mit einem Schengen-Visum (180 Tage Aufenthalt binnen 365 Tagen), das bald ausläuft. Der Erstantrag auf Niederlassung Familienangehöriger wird in den nächsten Tagen bei der MA35 eingebracht werden.
Bitte um Beantwortung dieser noch offenen Fragen:
1) Berechtigt die Heirat in Ö, im Inland zu bleiben, bis die MA35 die den Bescheid erstellt (was ja knapp/bis zu 6 Monate dauern dürfte) oder muss Sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums Österreich verlassen und im Ausland die Entscheidung der MA35 abwarten?
Im Forum hast Du einmal geschrieben, dass das Aufenthaltsrecht ja am Standesamt entstanden sei und der Ausstellungszeitpunkt der Aufenthaltskarte damit in Ö unerheblich sei. An anderer Stelle hast du geschrieben, dass die 3-Monats-Regelung aus dem Visum einzuhalten sei und die Eheschließung nichts daran ändere.
2) Berechtigt ein Antrag gem. § 21 Abs. 3 zum legalen Aufenthalt in Ö (bis zur Bescheiderlassung) oder gibt es irgendeinen anderen "Verlängerungsantrag", der in diesem Fall greift?
3) Ist der KSV-Auszug (wegen Krediten etc.) immer zwingend nötig und wird von der MA 35 gefordert?
Danke.
MfG
Marcus
hallo Peter,
danke vorab für die informative Arbeit in diesem Forum.
meine Frau (Drittstaatsangehörige) und ich (Österreicher) haben in Österreich geheiratet. Eingereist ist Sie mit einem Schengen-Visum (180 Tage Aufenthalt binnen 365 Tagen), das bald ausläuft. Der Erstantrag auf Niederlassung Familienangehöriger wird in den nächsten Tagen bei der MA35 eingebracht werden.
Bitte um Beantwortung dieser noch offenen Fragen:
1) Berechtigt die Heirat in Ö, im Inland zu bleiben, bis die MA35 die den Bescheid erstellt (was ja knapp/bis zu 6 Monate dauern dürfte) oder muss Sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums Österreich verlassen und im Ausland die Entscheidung der MA35 abwarten?
Im Forum hast Du einmal geschrieben, dass das Aufenthaltsrecht ja am Standesamt entstanden sei und der Ausstellungszeitpunkt der Aufenthaltskarte damit in Ö unerheblich sei. An anderer Stelle hast du geschrieben, dass die 3-Monats-Regelung aus dem Visum einzuhalten sei und die Eheschließung nichts daran ändere.
2) Berechtigt ein Antrag gem. § 21 Abs. 3 zum legalen Aufenthalt in Ö (bis zur Bescheiderlassung) oder gibt es irgendeinen anderen "Verlängerungsantrag", der in diesem Fall greift?
3) Ist der KSV-Auszug (wegen Krediten etc.) immer zwingend nötig und wird von der MA 35 gefordert?
Danke.
MfG
Marcus
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