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Erstantrag Familienangehörige aus Drittstaat

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  • schwejk
    Junior Member
    Auslaender
    • 4

    Erstantrag Familienangehörige aus Drittstaat

    Hallo!

    Meine Frau ist Amerikanerin, wir haben im Mai in den USA geheiratet und werden unsere gemeinsame Zukunft auch dort verbringen. Seit Anfang Juli ist sie mit einem Touristenvisum (visa waiver) bei mir. In den USA haben wir einen immigration lawyer beauftragt, das spouse visa für uns zu erlangen. Dieser ging Mitte Mai von einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 4 Monaten (also Mitte September) aus.
    Geplant war, dass der Aufenthalt meiner Frau hier in Österreich bis Ende September dauert und wir dann gemeinsam in die USA gehen. Jetzt habenn wir von unserem immigration lawyer in den USA erfahren, dass die Einwanderungsbehörde in den USA mit dem Bearbeiten der Anträge relativ weit hinten ist, und eine Verzögerung von bis zu 6 Monaten passieren kann.
    Wir möchten natürlich zusammen bleiben und, da das jetzt länger hier dauert, möchte sie auch arbeiten.
    Was ist der schnellstmögliche Weg um eine Arbeitserlaubnis für meine Frau zu erlangen? Erstantrag auf Aufenthaltstitel für Familienangehörige? Oder gibts da schnellere Lösungen?

    Wir leben in einem ländlichen Bezirk in OÖ
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    Conventional wisdom: AT-Familienangehöriger, wird auch ein paar Wochen dauern. Achtung auf die 90 Tage.

    Wenn Sie in einem anderen EU-Staat gelebt/gearbeitet/studiert oder grenzüberschreitend Dienstleistungen erbracht haben, wären wir im Unionsrecht, da hätte ihre Gattin kraft Heirat ein Aufenthaltsrecht samt Arbeitsmarktzugang. Wenn dem ncht so ist - jetzt eine kleine Runde nach Niederbayern einlegen?

    Grüsse
    Peter

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    • schwejk
      Junior Member
      Auslaender
      • 4

      #3
      Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
      Conventional wisdom: AT-Familienangehöriger, wird auch ein paar Wochen dauern. Achtung auf die 90 Tage.

      Wenn Sie in einem anderen EU-Staat gelebt/gearbeitet/studiert oder grenzüberschreitend Dienstleistungen erbracht haben, wären wir im Unionsrecht, da hätte ihre Gattin kraft Heirat ein Aufenthaltsrecht samt Arbeitsmarktzugang. Wenn dem ncht so ist - jetzt eine kleine Runde nach Niederbayern einlegen?

      Grüsse
      Peter
      Ich habe ein Gewerbe angemeldet, bei dem ich immer wieder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringe. Allerdings in keinem festen Intervall.
      Auch habe ich 1996, 1998 und 2005 als Arbeitnehmer in Deutschland gearbeitet. Hilft das etwas? Wie darf ich das mit der Runde nach Niederbayern verstehen?

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        Wenn die Dienstleistungen nichht "völlig untergeordnet" sind (sagen wir, € 100 im Jahr) und die Dienstleistungserbringung durch die Anwesenheit ihrer Gattin erleichert wird - sie also bei einer Dienstreise/einem Besprechungstermin daheim die Post sortiert, die Blumen gießt, die Katze füttert.. - ist das ok. Bei weit in der Vergangenheit liegenden "Unionsrechtssachverhalten" kann die Behörde schon fragen, ob ihre Rückkehr etwas mit der Lebensplanung mit ihrer Gattin zu tun hatte: Wenn Sie sich also damals kannten und die Entscheidung "Rückkehr" statt "in x bleiben und die Familie dort gründen" klarerweise (auch) unter der Betrachtung der rechtlichen Möglichkeiten für die - damals - Freundin/Verlobte erfolgt ist, bleibt der Unionsrechtssachverhalt erhalten.

        Wenn Sie vor 15 Jahren ein Auslandssemenster irgendwo absolviert haben und ihre Gattin nachweislich vor 3 Jahren kennen gelernt haben, ist der Unionsrechtskonnex schwach - wird auf die jeweils zuständige Behörde ankommen.

        Die Runde Niederbayern wäre ein vorübergehender Wohnsitz ebendort.

        Grüsse
        Peter

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        • schwejk
          Junior Member
          Auslaender
          • 4

          #5
          Unionsrecht

          Das mit dem Unionsrecht könnte klappen.
          Welchen Antrag muss ich bei welcher Behörde stellen?

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          • insider
            Senior Member
            Auslaender
            • 362

            #6
            Bei der örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde (in ihrem Fall BH) einen Antrag auf Austellung einer Aufenhaltskarte für Angehörige von EU-Bürgern, wobei ich davon ausgehe, dass das "holprig" wird, sie sollten ggf. die E-Mail Adresse von helpinghands gleich speichern.

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            • schwejk
              Junior Member
              Auslaender
              • 4

              #7
              was genau könnte holprig werden? welche Einwände könnte die Behörde bringen? welche Dokumente sollten wir mitbringen, um Einwände zu entkräften?

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              • insider
                Senior Member
                Auslaender
                • 362

                #8
                Holprig wird meines Erachtens der Umweg übers Unionsrecht, da ist der legale Aufenthalt wesentlich leichter zu erlangen als im nationalen Recht (keine Sprachkenntnisse notwendig, nur sehr geringes Einkommen notwendig, Recht auf Aufenthalt entsteht bereits mit Eheschliessung).

                Sie müssen jeden noch so kleinen Beleg für die grenzüberschreitenden Dienstleistungen beibringen und hoffen, dass die Behörde das so akzeptiert, sollte sich die BH nämlich quer legen wird es mühsam und langwierig.

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                • helpingshands
                  Moderator
                  Auslaender
                  • 15876

                  #9
                  Die Suchmaschine der Wahl bringt bei "C-60/00 Carpenter" das einschlägige EuGH-Urteil: Grenzüberschreitende Dienstleistung in nicht vernachlässigbarem umfang plus Erleichterug der Dienstleistungserbringung durch Anwesenhiet des Ehepartners - wie Sie das sauber belegen ist durchaus mit Hausverstand zu beantworten.

                  Grüsse
                  Peter

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