Liebe Helping Hands,
leider hat die Suchfunktion keinen Fall hervorgebracht, der meinem konkret ähnelt.
Ich bin Miteigentümerin einer Firma, deren Umsätze zum Großteil aus den Niederlanden stammen, d.h. wir arbeiten für einen großen niederländischen Kunden.
Nun habe ich an einigen Stellen gelesen, dass die selbstständige Erbringung von Dienstleistungen im EU-Ausland auch ohne dortigen Aufenthalt eine Freizügigkeitsberechtigung mit sich bringen kann.
Ein Beispiel wäre folgende Passage aus einem deutschen Informationsblatt zum Freizügigkeitsrecht:
"Das Freizügigkeitsrecht ist nur anwendbar, wenn die Person von ihrem Freizügigkeitsrecht auch Gebrauch macht. Dies ist immer der Fall, wenn ein/e Unionsbürger, ein EWR-Staater oder Schweizer 1 in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt oder dort seinen Wohnsitz hat."
Inwieweit diese Informationen korrekt sind/ich sie richtig interpretiere, kann ich leider nicht einschätzen, daher entschuldigen Sie bitte, sollte ich völlig danebenliegen.
Mein Fall ist Folgender:
Ich werde in Kürze meinen Verlobten im Ausland heiraten. Wir hatten geplant, nach der Heirat einen Aufenthaltstitel in der dortigen österreichischen Botschaft zu beantragen.
Sollte ich aber durch meine mehrjährigen wirtschaftlichen Umstände freizügigkeitsberechtigt sein, würden wir lieber eine unionsrechtliche Aufenthaltskarte beantragen.
Hier würde sich lediglich die Frage stellen, wo wir diesen Antrag stellen müssten (seine sichtfreie Periode in Österreich ist für dieses Halbjahr bereits verbraucht), und ob mein Vertrag mit der niederländischen Firma als Beleg für meine Freizügigkeitsberechtigung ausreichen würde.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Laiin
leider hat die Suchfunktion keinen Fall hervorgebracht, der meinem konkret ähnelt.
Ich bin Miteigentümerin einer Firma, deren Umsätze zum Großteil aus den Niederlanden stammen, d.h. wir arbeiten für einen großen niederländischen Kunden.
Nun habe ich an einigen Stellen gelesen, dass die selbstständige Erbringung von Dienstleistungen im EU-Ausland auch ohne dortigen Aufenthalt eine Freizügigkeitsberechtigung mit sich bringen kann.
Ein Beispiel wäre folgende Passage aus einem deutschen Informationsblatt zum Freizügigkeitsrecht:
"Das Freizügigkeitsrecht ist nur anwendbar, wenn die Person von ihrem Freizügigkeitsrecht auch Gebrauch macht. Dies ist immer der Fall, wenn ein/e Unionsbürger, ein EWR-Staater oder Schweizer 1 in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt oder dort seinen Wohnsitz hat."
Inwieweit diese Informationen korrekt sind/ich sie richtig interpretiere, kann ich leider nicht einschätzen, daher entschuldigen Sie bitte, sollte ich völlig danebenliegen.
Mein Fall ist Folgender:
Ich werde in Kürze meinen Verlobten im Ausland heiraten. Wir hatten geplant, nach der Heirat einen Aufenthaltstitel in der dortigen österreichischen Botschaft zu beantragen.
Sollte ich aber durch meine mehrjährigen wirtschaftlichen Umstände freizügigkeitsberechtigt sein, würden wir lieber eine unionsrechtliche Aufenthaltskarte beantragen.
Hier würde sich lediglich die Frage stellen, wo wir diesen Antrag stellen müssten (seine sichtfreie Periode in Österreich ist für dieses Halbjahr bereits verbraucht), und ob mein Vertrag mit der niederländischen Firma als Beleg für meine Freizügigkeitsberechtigung ausreichen würde.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Laiin
Comment