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Freizügigkeit durch selbstständige Erbringung von Dienstleistungen im EU-Ausland?

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  • Lai in
    Junior Member
    Auslaender
    • 4

    Freizügigkeit durch selbstständige Erbringung von Dienstleistungen im EU-Ausland?

    Liebe Helping Hands,

    leider hat die Suchfunktion keinen Fall hervorgebracht, der meinem konkret ähnelt.

    Ich bin Miteigentümerin einer Firma, deren Umsätze zum Großteil aus den Niederlanden stammen, d.h. wir arbeiten für einen großen niederländischen Kunden.

    Nun habe ich an einigen Stellen gelesen, dass die selbstständige Erbringung von Dienstleistungen im EU-Ausland auch ohne dortigen Aufenthalt eine Freizügigkeitsberechtigung mit sich bringen kann.
    Ein Beispiel wäre folgende Passage aus einem deutschen Informationsblatt zum Freizügigkeitsrecht:

    "Das Freizügigkeitsrecht ist nur anwendbar, wenn die Person von ihrem Freizügigkeitsrecht auch Gebrauch macht. Dies ist immer der Fall, wenn ein/e Unionsbürger, ein EWR-Staater oder Schweizer 1 in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt oder dort seinen Wohnsitz hat."

    Inwieweit diese Informationen korrekt sind/ich sie richtig interpretiere, kann ich leider nicht einschätzen, daher entschuldigen Sie bitte, sollte ich völlig danebenliegen.

    Mein Fall ist Folgender:

    Ich werde in Kürze meinen Verlobten im Ausland heiraten. Wir hatten geplant, nach der Heirat einen Aufenthaltstitel in der dortigen österreichischen Botschaft zu beantragen.

    Sollte ich aber durch meine mehrjährigen wirtschaftlichen Umstände freizügigkeitsberechtigt sein, würden wir lieber eine unionsrechtliche Aufenthaltskarte beantragen.
    Hier würde sich lediglich die Frage stellen, wo wir diesen Antrag stellen müssten (seine sichtfreie Periode in Österreich ist für dieses Halbjahr bereits verbraucht), und ob mein Vertrag mit der niederländischen Firma als Beleg für meine Freizügigkeitsberechtigung ausreichen würde.

    Vielen Dank für eure Hilfe!
    Laiin
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    Wir haben grundsätzlich eine schöne Dienstleistungsfreiheit verwirklicht; je nachdem, wer die zuständige Niederlassungsbehörde ist, kann die Diskussion mehr oder weniger zäh sein. Wenn ihr Gatte es nach Österreich schafft, bleibt er rechtmäßig hier (ab Eheschließung). Überlegen Sie sich eine Begründung, warum Ihnen die Dienstleistungserbringung erleichtert wird, wenn ihr Gatte hier ist (Postkasten ausräumen und Sie informieren, Blumen gießen, Katze füttern..)

    Die Botschaften werden einen unionsrechtsgestützten Antrag nicht annehmen, sondern ein Einresevisum ausstellen (oder auch nicht,. siehe die Threads zur Rückkehrbereitschafts-Paranoia). Hängt auch an der zuständigen Botschaft

    Grüsse
    Peter

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    • Lai in
      Junior Member
      Auslaender
      • 4

      #3
      Lieber Peter,

      vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich hoffe, es ist ok, wenn ich noch ein paar Folgefragen stelle.

      1. Das heißt, dass ich als Person Freizügigkeit genieße, auch wenn der Vertrag mit dem niederländischen Kunden auf den Namen meiner Firma statt meinen eigenen läuft (Firmen sind ja oft eigene Entitäten im rechtlichen Sinne)? Ich erbringe wohlbemerkt persönlich Dienstleistungen für den Kunden.

      2. Ist mein auf diesem Wege erlangtes Freizügigkeitsrechtsrecht an meine aktuelle Position gebunden, oder bleibt es bestehen, sollten sich meine wirtschaftlichen Umstände ändern (wie es bei auf Niederlassung beruhendem Recht der Fall wäre)?

      Und meine letztes Fragenhäufchen:

      3. Sobald mein Ehemann wieder zurück ist, würden wir also die Karte in der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (St. Pölten) beantragen. Was wäre der konkrete Grund, eine erleichterte Dienstleistungserbringung durch die Anwesenheit meines Mannes zu argumentieren? Und würden Vertrag, Firmenbucheintrag und mögliche Rechnungen zur Dokumentation meiner Dienstleistungserbringung ausreichen?

      Entschuldigen Sie die vielen Fragen und nochmals vielen lieben Dank für Ihre Arbeit.

      P.S. Leider ist mir doch noch eine Frage eingefallen. Mein Verlobter meint, es wäre vernünftig, einen österreichischen Aufenthaltstitel zu beantragen, sollte die Botschaft nicht bereit sein, ein Visum auszustellen. Ich weiß allerdings nicht, ob man im Nachhinein dann noch Chancen auf eine unionsrechtliche Aufenthaltskarte hätte?
      Last edited by Lai in; , .

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        Der Zusammenhang zwischen Firma und geschäftsführender gesellschafterin wird sich wohl herstellen lassen.. ich kenne die Firmenkonstruktion nicht

        Zur Frage "einmal freizügig - immer freizügig?" gibt es mehrere Ansätze, das zu argumentieren; die - im vorliegenden Fall ausreichende - "engste bekannte Behördenpraxis" geht von einem möglichen Verlust rd. ein Jahr nach Beendigung des Unionsrechtsbezugs aus, wird also kein Thema sein.

        Beispiele zur Unterstützung haben ich schon geschrieben.. wenn die Firmenpost so geheim ist, dass nicht einmal ihr Gatte die angreifen darf.. legen Sie sich die Katze zu - oder einen Hund oder gaanz empfindliche Zimmerpflanzen

        Sie können ja später vom Unionsrecht erfahren haben - die aufwendigeren Nachweise beim innerstaatlichen Verfahren inkl. A1-Deutschzertifikat vorab hängt sich ihr Gatte dann aber um - will er das wirklich? Welche Botschaft?

        Grüsse
        Peter

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        • Lai in
          Junior Member
          Auslaender
          • 4

          #5
          Hund, Katze und Post sind vorhanden
          Ich hatte mich nur gewundert, warum ich seine Hilfestellung argumentieren müsste, da mein Unionsrecht ja nicht zwangsläufig an ihn gebunden ist.

          Es handelt sich um die Botschaft in Albanien. Diesbezüglich ein Gedanke: Prinzipiell werden Visa ja auch für die Abholung von Aufenthaltstiteln ausgestellt. Wenn ich einen Nachweis erbringe, dass ich unters Unionsrecht falle und mein Mann dementsprechend aufenthaltsberechtigt ist, könnte das unsere Chancen auf ein Visum erhöhen?

          Die Nachweise für den österreichischen Aufenthaltstitel inklusive A1 Deutschzertifikat sind alle vorhanden, da wir tatsächlich etwas spät vom Unionsrecht erfahren haben. Ich möchte nur nicht riskieren, dass die Bezirkshauptmannschaft in Österreich unseren Antrag auf eine Aufenthaltskarte ablehnt, weil schon ein österreichischer Aufenthaltstitel vorhanden ist. Wenn in Ihren Augen kein Risiko dazu besteht, beruhigt mich das allerdings

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          • helpingshands
            Moderator
            Auslaender
            • 15876

            #6
            Ein österr. Titel und das Unionsrecht haben nichts miteinander zu tun - die Beantraung des AT-Fam verstehe ich schlicht nicht..

            Wann ist den die 90-Tage-Periode wieder frei? Bevor Sie der ÖB Tirana das Visum gem. § 15b erklären..

            Grüsse
            Peter

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            • Lai in
              Junior Member
              Auslaender
              • 4

              #7
              Die 90-Tage-Periode wird erst im Februar wieder frei sein.

              Wir haben das Visum zwar noch nicht beantragt, machen uns aber Sorgen wegen der Sache mit der Rückkehrbereitschaft. Der Aufenthaltstitel wäre sozusagen ein Plan B, da wir uns nicht unbedingt erst nächstes Jahr wiedersehen möchten.

              Zunächst versuchen wir aber, ein Visum nach § 15b FPG oder ein Visum D zu erhalten und hoffen, dass die Botschaft transparent genug ist, uns zu sagen, ob das was wird oder nicht.

              Danke nochmal für die vielen Tipps! Wir wissen es sehr zu schätzen.

              Liebe Grüße,
              Laiin

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