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Aufenthaltstitel trotz Studium im Ausland?

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  • quiensabe
    Junior Member
    Auslaender
    • 5

    Aufenthaltstitel trotz Studium im Ausland?

    Hallo,

    Das ist mein erster Beitrag/meine ersten Fragen hier. Ich bin begeistert von der Sachkunde in diesem Forum, vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen.:

    Ich unterstütze eine Bekannte (22 Jahre, Drittstaatsangehörige, geboren und aufgewachsen in Österreich), bzw ihrer Familie, deren Aufenthaltsstatus in Österreich zu klären. Wir haben einiges auf help.gv.at und diesem Forum an Infos zusammentragen können.

    Meine Bekannte war bisher in Ö unter einer Legitimationskarte rot aufhältig, weil ihre Mutter für eine internationale Organisation gearbeitet hat. Die Mutter geht aber bald in Pension und wird dann für sich Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit beantragen (nach unseren Informationen braucht die Mutter als ehemalige Trägerin von Privilegien und Immunitäten mit Legitimationskarte keinen Quotenplatz und muss auch nicht Einkommen iH vom doppelten Richtsatz, sondern nur vom einfachen Richtsatz nachweisen; das gleiche dürfte für meine Bekannte als ihre Tochter gelten). Kennt sich damit jemand aus?

    Meine Bekannte hat vor ca einem Jahr Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt, laut (widerwilliger) Erst-Auskunft des MA 35 dürfte in ihrem Antrag alles vorhanden sein, aber die zuständige Referentin und dann deren Vorgesetzte müssen den Akt noch ansehen. Es wird also wohl noch einige Monate dauern, bis eine Entscheidung auf Verleihung gefällt wird. So lange können wir aber leider nicht warten.

    Aufgrund der bevorstehenden Pensionierung der Mutter verliert meine Bekannte im Sommer ihren Aufenthaltstitel. Wir haben uns im Internet informiert und einen Antrag auf Daueraufenthalt EU eingebracht. Das MA 35 hat aber gleich bei Entgegennahme des Antrags bemängelt, dass meine Bekannte seit September 2016 in UK studiert und es nicht ausreicht, wenn sie regelmäßig zurückkommt. Daher ist die 5-jährige Aufenthaltsdauer unterbrochen.

    Soweit wir gesehen haben, ist eine solche durchgehende Anwesenheit in Österreich bei Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit nicht erforderlich. Aber kann das MA 35 auch bei Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit sagen, dass sie das nicht bekommt, weil sie im Ausland studiert? Sollte sie sich zumindest auch in Österreich inskribieren, damit der Schwerpunkt ihres Lebens in Österreich ist? Oder kann sie einen Schwerpunkt damit argumentieren, dass ihre Mutter, Vater und Bruder in Ö leben?

    Und kann das Staatsbürgerschaftsverfahren auch schiefgehen, weil sie jetzt in UK studiert? Sie ist ja hier geboren und hat zum Antragszeitpunkt knapp 20 Jahre in Ö gelebt (bzw war erst seit ein paar Monaten in UK).

    Ich hoffe die Geschichte ist verständlcih. Bin für jeden Input sehr dankbar, uns ist auch nach langer Recherche vieles noch unklar. Habe einfach die Angst, dass meine Bekannte mit gar keinem Aufenthaltstitel dastehen könnte und dann auch das Staatsbürgerschaftsverfahren schief geht.

    Danke und LG
    Thomas
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    Der Aufenthalt mit Legitimationskarte gilt im NAG als Niederlassung und im StbG als Aufenthalt. Heißt: Daueraufenthalt nach 5 Jahren ist an sich möglich, im StbG-Verfahren sind wir wohl in den 15 Jahren und der forgeschrittenen Integration.

    Die Abwesenheiten sind im NAG-Verfahren ein Problem: Für den Daueraufenthalt darf man in den letzten 5 Jahren bis zu 6 Monate im Stück und insgesamt 10 Monate lang weg sein - wird sich nicht mehr ausgehen. Ausnahmen gibt es für berufsbedingte Entsendungen, Studium kommt leider nicht vor.
    Andere NAG-Titel gibt es quasi als Erstantrag, wobei die Abwesenheit von mehr als 6 Monaten im Jahr wieder als Aufgabe des Niederlassungswillens angesehen wird und dann haben wir permanente Erstanträge, Lücken im rechtmäßigen Aufenthalt - ganz schlecht.

    Im Staatsbürgerschaftsverfahren haben wir (hoffentlich) durchgängige Legitimationskarten, dann darf die faktische Abwesenheit 20% der 15 Jahre ausmachen - das wird sich noch ausgehen.

    Heißt als Empfehlung: Bis zum Erwerb der Staatsbürgerschaft wird das Studium im Vereinigten Königreich pausieren. Und der eigenständige Titel nach Beedigung des Legikarten-Status wird wohl eine AB-Studierende sein, die einfacheren Zugangsregeln zum Privatier erfordern die Pensionierung, damit ist nur die Mutter erfasst

    Grüsse
    Peter

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    • quiensabe
      Junior Member
      Auslaender
      • 5

      #3
      Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
      Und der eigenständige Titel nach Beedigung des Legikarten-Status wird wohl eine AB-Studierende sein, die einfacheren Zugangsregeln zum Privatier erfordern die Pensionierung, damit ist nur die Mutter erfasst

      Grüsse
      Peter
      Lieber Peter,

      Hab vielen lieben Dank für die Antwort. Auf das mit der AB-Studierende wären wir nicht gekommen.

      Ich habe meiner Freundin das mit der AB-Studierenden erklärt und sie wird sich nach einem Studium in Österreich umsehen. Soweit ich das verstehe, starten die Uni-Semester halt erst im Herbst, also wird sie wohl auch erst frühestens dann eine Zulassung und daher die Möglichkeit erhalten, denn öst. Aufenthaltsbewilligungstitel zu beantragen. Über den Sommer wird sie wohl noch in Österreich aufhältig sein können (zumind bis zu 90 Tage), weil sie gerade in den Niederlanden studiert (Auslandssemester ihres UK-Studiums) und von dort auch eine niederl. Aufenthaltsbewilligung Studierende hat, die bis Herbst gilt (und NL = Schengen) und auch in Österreich dann die AB beantragen.

      Wie gesagt unterstütze ich sie, die Möglichkeiten für ihre ganze Familie zu klären. Ich weiß nicht, ob das der richtige Thread ist, aber Du hast zu "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", wo ja die Mutter als Trägerin von Immunitäten und Privilegien keinen Quotenplatz braucht und scheinbar nur einfachen Richtwertsatz an Vermögen geschrieben "die einfacheren Zugangsregeln zum Privatier erfordern die Pensionierung, damit ist nur die Mutter erfasst". Wenn wir das richtig verstehen, kann auch der Vater meiner Freundin als Familienangehöriger, der auch nicht mehr arbeiten wird (war in Ö nie berufstätig und zuletzt "Hausmann") den erleichterten Zugang bekommen. Und müssen dann Vater und Mutter nur einmal finanzielle Mittel als Ehepaar iHv einfachen Richtsatz nachweisen? So verstehen wir [url]https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120302.html#Voraussetzungen[/url]

      Und dann hat meine Freundin auch noch eine Schwester, die 23 Jahre alt ist (und damit scheinbar nicht mehr als Familienangehörige zählt), aber leider eine psychische Behinderung hat. Die Schwester ist in Ö geboren und war durchgehend hier (mit Ausnahme kurzer Therapieaufenthalte in den USA von wenigen Wochen) auf Basis von Legitimationskarte. Daher wollen wir für sie Daueraufenthalt EU beantragen. Im Forum und auch auf der Seite von help.gv.at haben wir gelesen, dass man die Sprachkenntnisse nicht nachzuweisen braucht, wenn es ein amtsärztliches Gutachten über die Behinderung als Hindernis gibt. So eines hat die Behörde bereits im Zuge des Staatsbürgerschaftsverfahrens eingeholt (vor weniger als einem Jahr), das die Familie gleichzeitig mit dem von meiner Freundin gestartet hat. Dort steht auch wirklich drin, dass der Schwester der Spracherwerb (für die Staatsbürgerschaft, aber das Level B1 braucht man ja bei Daueraufenthalt EU genauso) nicht möglich ist. Dieses Gutachten werden wir also in Kopie vorlegen. Ich hoffe, das wird so akzeptiert, hast Du da zufällig Erfahrungen?. Zum Nachweis der Lebenserhaltungskosten hätten wir auch noch eine Frage: Die Schwester ist de facto vom Unterhalt der Mutter abhängig, sie hat auch kein eigenes Konto mit Ersparnissen, weil die Eltern für alles aufgekommen sind. Haftungserklärung darf man hier soweit wir verstehen auch keine abgeben. Wie würde man in so einem Fall denn am besten den Nachweis erfüllen? Das Vermögen der Mutter würden wir komplett offenlegen. Aus dem geht hervor, dass sie vielleicht sogar doppelten Richtsatz für Ehepaare und ein Kind erfüllen würde.

      Wenn das zu viele Einzelfragen in einem sind, kann ich das alles auch zerlegen und separate Fragen im Forum stellen.

      NOCHMALS VIELEN HERZLICHEN DANK!

      LG Thomas

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        Nachdem der Umstieg in die quotenfreie NB - ausgenommen Erwerbstätigkeit voraussetzt, dass eine "Versetzung in den Ruhestand" erfolgt, sehe ich die Voraussetzungen beim Gatten nicht unmittelbar als gegeben an, und wie weit die Behörde da in der Interpretation geht.. ausprobieren. Aber warum nicht Daueraufenthalt? Haben wir ein Sprachzertifikatsproblem?

        Die Schwester wird als nicht erwerbsfähig wohl zu Recht den elterlichen Unterhalt argumentieren, wenn die Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der Erfüllung der IV schon einmal dokumentiert wurde, sollte die Frage beantwortet sein. Der Unterhalt ergibt sich aus einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, damit brauchen wir die Haftungserklärung nicht und würde die bei einem Daueraufenthalt auch nicht möglich sein.

        Grüsse
        Peter

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        • quiensabe
          Junior Member
          Auslaender
          • 5

          #5
          Lieber Peter,

          Wir hätten das mit der Möglichkeit auf quotenfreie Erteilung für den Vater meiner Freundin daraus abgeleitet, dass die Mutter ja NB auf Basis von § 44 (2) NAG erhalten kann, und in § 46 (5) NAG steht:

          "...(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
          1.sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
          2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
          "

          Das hätten wir so verstanden, dass auch der Ehegatte nur einen Quotenplatz benötigt, wenn der "Zusammenführende", also die Mutter einen benötigt hätte. Und das ist bei § 44 Abs 2 NAG offenbar gar nicht der Fall, sondern nur bei § 44 Abs 1 NAG.
          Oder haben wir uns da verrannt? Aber auch bei help.gv.at zur NB ausg Erwerbstätigkeit steht: "Drittstaatsangehörige, die Trägerinnen/Träger von Privilegien und Immunitäten waren, müssen bereits in den Ruhestand versetzt sein (quotenfreie Erteilung). Auch deren Familienangehörige können eine (quotenfreie) "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" erhalten."

          Und ja, für den Vater scheitert Daueraufenthalt nach unserem Verständnis, weil wir Deutsch B1 nicht nachweisen können (hat gerade erst einen Kurs für A2 abgelegt).

          Vielen Dank nochmals auch für die Infos zur Schwester. Ich hoffe, die Behörde akzeptiert das so.

          LG Thomas
          Last edited by quiensabe; , .

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          • helpingshands
            Moderator
            Auslaender
            • 15876

            #6
            Ich habe jede Menge Sympathie für ihre Interpretation, aber so wie sich unsere Behörden derzeit aufführen.. rechnen Sie mit dem schlimmsten und freuen Sie sich, wenn's besser läuft.
            Aus den alten Materialien zur Stammfassung des NAG lässt sich ihre Sicht der Dinge stützen, da ist doch (sinngemäß) die Rede "weil es eine gesicherten Pensionsbezug gibt, braucht es keine Quote".. nicht nach der Logik fragen, aber nutzen Sie das Argument.

            Mir ist die Sackgasse "ohne Erwerbstätigkeit" grundsätzlich unsympathisch - schafft die Mutter den DA-EU?

            Grüsse
            Peter

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            • quiensabe
              Junior Member
              Auslaender
              • 5

              #7
              Lieber Peter,

              Zwischenzeitig habe ich abklären können, dass die Behörde die Quotenfreiheit auch auf den Vater meiner Bekannten als Gatten einer in den Ruhestand getretenen Diplomatin erstreckt.

              Neues Problem im Stb-Verfahren meiner Bekannten: Sie hat im Jahr 2015 eine Lücke von 8(!) Tagen bei ihren Legitimationskarten gehabt (offenbar hat die Familie den Antrag auf Ausstellung um wenige Tage zu spät eingereicht). Da ich nicht von Beginn an bei der Antragstellung dabei war, habe ich das nicht mitbekommen. Es hat sich offenbar jetzt auch erst eine Sachbearbeiterin daran gestoßen.

              Gibt es irgendeine Gnadenfrist, wenn man hier geboren und seit knapp 20 Jahren in Österreich rechtmäßig aufhältig war und nur diese 8 Tage in den letzten sechs Jahren fehlen? Oder wird meine Bekannte erst bei Wiedererfüllung von sechs Jahren einen neuen Antrag stellen können? Ihr Daueraufenthalt-EU-Verfahren läuft noch, die letzte Legitimationskarte musste sie bereits aufgrund Pensionierung ihrer Mutter zurückgeben (nach der Rückgabe darf sie ja noch sechs Monate in Ö sein, während ihr Verfahren läuft). Also hätten wir eigentlich aktuell eine neue Lücke. Selbst bei Ausstellung von DA-EU im Jahr 2018 würde sie also frühestens 2024 einen neuen StB-Antrag stellen können, oder habe ich etwas übersehen (hoffentlich)?

              Vielen Dank für Eure Unterstützung!!

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              • helpingshands
                Moderator
                Auslaender
                • 15876

                #8
                Die Legi-card Unterbrechung wirkt da besonders giftig; werden wohl neuerlich 6 Jahre werden, und die 20%-Abwesenheitsgrenze wird mit dem Auslandsstudium nochmals ein Problem werden (wenn es da nicht ohnehn schon einen Abweisunsgrund gibt)

                Grüsse
                Peter

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                • quiensabe
                  Junior Member
                  Auslaender
                  • 5

                  #9
                  Hallo Peter,

                  Ich wollte nur berichten, wie es weiter gegangen ist:

                  Die Behörde hat die Staatsbürgerschaftsanträge abgelehnt, weil es eben die angesprochene Lücke bei den Legitimationskarten gab. Wir hatten noch versucht zu argumentieren, dass zwar vielleicht die Karten diese Lücken aufweisen, aber die Mutter ja weiterhin Diplomatin war und deshalb auch die ganze Familie trd das Recht auf Legitimationskarte und damit ununterbrochenen Aufenthalt hatte. Die Behörde hat aber auf eine VwGH-Judikatur verwiesen, wonach das Datum auf der Karte entscheidend ist (konstitutiv).

                  Somit müssen meine Freundin und ihre Schwester wieder die sechs Jahre ab der letzten Lücke erfüllen.

                  Letztlich hat die Behörde aber alle anderen beantragten Aufenthaltstitel bewilligt:

                  Mutter (und von ihr abgeleitet der Vater) : Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit

                  Freundin und Schwester: Daueraufenthalt EU

                  Danke nochmals für die super Unterstützung!

                  LG Thomas

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