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Scheidung Familienangehöriger

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  • AMIKA
    Junior Member
    Auslaender
    • 2

    Scheidung Familienangehöriger

    Liebes Team!

    Ich hoffe hier kann mir jemand einige Infos geben über folgende Situation:

    Mann (drittstaatsang.) verheiratet mit Österreicherin seit 2012.
    Aufenthaltstitel Familienangehöriger mit Ende Mai 2013 datiert.
    Einreise nach Österreich Juni 2013.
    Danach immer jährlich beantragt, da A2 Prüfung noch offen war.
    Letzendlich im Juni 2017 Aufenthaltstitel für 3 Jahre bekommen, d.h. bis 2020 befristet.
    So, nun im Falle einer jetzigen einv. Scheidung.

    -Momentaner Stand -
    Mann AMS/Notstand, lebt in Wohnung, die auf die Gattin geht, allerding Gemeinde, d.h. Meldezettel. Mann hat aber alle Jahre die Miete eingezahlt. Gearbeitet auch und immer wieder Schulungen vom AMS gehabt.
    Es gibt eine minderjähriges Kind auch österr. Staatsbügerschaft.

    -Die Frage:
    Was wird nun benötigt, Vorraussetzungen? Rot Weiß Rot Karte oder doch Daueraufenthalt? Weil momentan ist Mann schon 5 Jahre in Ö. gemeldet. Es wurde nur einmal ein Umzug durchgeführt. D.h. die ganze Familie von einem Wohnort zur größeren Wohnung.
    Ich weiß nun: binnen 1 Monat der MA melden mit Scheidungsurteil und AMS Bestätigung.
    Allerdings muss er beim umzug eine eigene Wohnung haben? Spielt es eine Rolle dass es ein Kind gibt? Einkommen? Sprachkentnisse Niveau? usw usw...
    Übrigens Frau verdient nur teilzeit, d.h. kann für jeglichen Unterhalt nicht aufkommen.
    Frau möchte so gut es geht keine Steine ins Weg legen und friedlich trennen.

    Ich bedanke mich herzlich!
    AK
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    Unterhalt wird aus eigenem zu sichern sein, ob das Arbeitslosengeld hoch genug ist..? habe ich Zweifel. Ein vereinbarter Kindesunterhalt macht das Leben eher teurer, dass da eine gewisse Artikel 8 EMRK-Abwägung nötig ist, ja, schon, wenn € 100 fehlen, kann ich das damit wohl wegargumentieren. Aber grundsätzlich wollen Sie die Diskussion mit dem BFA eher nicht.
    Anspruch auf Wohnung ist genauso notwendig, also bitte diese Themen bearbeiten.

    Für den Daueraufenthalt wird sich die Behörde mit der AlVG-Leistung kaum zufrieden geben, und für den Daueraufenthalt braucht es die Integrationsprüfung Stufe2, also B1 plus Werteteil vom ÖIF.

    Grüsse
    Peter

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    • AMIKA
      Junior Member
      Auslaender
      • 2

      #3
      Danke für Ihre Antwort!
      Nun ich verstehe nicht genau, was Sie meinen mit 100 € und dem Art. 8. Bzw er ist ja auch nicht Asylwerber oder so.. sorry ich Blick da nicht ganz ein. Jedenfalls sagte man mir Einkommen 940 Netto da muss schon die Miete und Alimente weg sein. Wohnrechtvereinbarung reicht. und b1. Ich bin verwirrt weil ich soviel unterschiedliches höre/lese...

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        Entweder erfüllt er die Voraussetzungen, dann ist das Verfahren recht einfach, oder er erfüllt sie nicht, dann hat die Behörde Art. 8 EMRK zu prüfen. Im Asylverfahren wird übrigens die GFK bzw. Art 2, 3 EMRK geprüft

        Und für das, was Sie irgendwo hören oder lesen, sind wir nicht zuständig.

        Grüsse
        Peter

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