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Aufenthaltstitel für Familienangehörige

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  • guenni66
    Junior Member
    Auslaender
    • 3

    Aufenthaltstitel für Familienangehörige

    Bräuchte etwas Hilfe von Euch!
    Meine Gattin ist derzeit noch montenegrinische Staatsbürgerin, ich bin seit Geburt österreichischer Staatsbürger. Sie ist im Jahr 2001 nach Österreich gekommen (mit Touristenvisum), weil wir für Juni 2001 in Wien unsere Hochzeit geplant hatten. Da ja Montenegro Antrag auf EU Mitgliedschaft gestellt hatte, überlegten wir, ob eine Änderung der Staatsbürgerschaft Sinn machen würde. Soweit ich mich erinnere erhielt sie damals zuerst ein befristetes Visum für 3 Jahre, das 2004 kostenlos auf ein "unbefristetes" Visum für 10 Jahre verlängert wurde. Damals hieß es, dass sie alle Voraussetzungen für die Staatsbürgerschaft erfülle. 2014 war die Ausstellung plötzlich kostenpflichtig und nur mehr für 5 Jahre. Nun müssten wir im Frühjahr 2019 wieder einen kostenpflichtigen Antrag stellen, damit meine Gattin, die seit 18 Jahren in Österreich lebt und arbeitet bei ihrer Familie sein darf.
    Dadurch haben wir uns entschlossen nun doch einen Antrag auf Staatsbürgerschaft zu stellen. Nun, sind die geforderten Dokumente (mit Übersetzung) die gleichen, die wir für das Visum 2001 besorgten. Auch den Sprachtest B1 hat sie natürlich positiv abgeschlossen.
    Nun meine Frage: Wenn wir demnächst den Antrag abgeben - wann kann man mit der Erledigung rechen? Werden wir trotz gestellten Antrag auf Staatsbürgerschaft - im März 2019 nochmals einen Antrag auf Aufenthaltsvisum stellen müssen?
  • Küchenjurist
    Moderator
    Auslaender
    • 3579

    #2
    Ihre Annahme ist richtig: Solange die Staatsbürgerschaft nicht zuerkannt ist, muß der Aufenthaltstitel rechtzeitig verlängert werden.
    Wann mit einer Erledigung zu rechnen ist, fragen Sie am besten den zuständigen Referenten, ohne sich aber auf die Antwort allzu sehr zu verlassen. Zudem erhält Ihre Frau bei positiver Erledigung zunächst einmal nur einen Zusicherungsbescheid und die Verleihung erfolgt dann erst, wenn innerhalb von zwei Jahren der Austritt aus dem bisherigen Staatsverband nachgewiesen wird.

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    • Heidrun
      Junior Member
      Auslaender
      • 2

      #3
      Aufenthaltstitel "angehöriger" nach Scheidung ??

      Hallo , ich bin neu hier und irgendwie kann ich scheinbar keinen eigenen Beitrag verfassen, deshalb hänge ich meinen Beitrag hier an.

      Kann mir bitte jemand in folgender Fragestellung helfen, die Sache is ein bisl verzwickt:

      Mein Freund ist bosnischer Herkunft. Seit März 2014 ist er mit einer Österreicherin verheiratet und hat unter dem Aufenthaltstitel "Angehöriger" ein Visum das nun bis August 2019 gültig ist. Nun haben beide eine einvernehmliche Scheidung eingereicht.

      Frage 1: Erlischt die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitserlaubnis direkt im Anschluss an den Vollzug der Scheidung oder erst nach Ende des ausgestellten Visums im August?

      Frage 2: Welche Möglichkeiten hat er um weiterhin in Österreich bleiben zu können?? Er hat eine Arbeit, wir leben seit 8 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt und möchten gerne eine Familie gründen.

      Vielen lieben Dank im Vorhinein

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      • Küchenjurist
        Moderator
        Auslaender
        • 3579

        #4
        Zitat von blagoje91 Beitrag anzeigen
        Was benötigt wird, ist aus den Dokumenten für Verlängerung rot- weiß-rot karte plus famillieangehörige. Was ist von den Dokumenten für mich erforderlich ich verlänger die visum, und was von meiner Frau? Danke. LG
        Im wesentlichen das gleiche wie schon beim Erstantrag, wobei Sie natürlich Urkunden, die der Behörde bereits bekannt sind, nicht nocheinmal vorlegen müssen.

        PS.:
        Visa sind nicht verlängerbar und die RWR+ ist kein Visum.

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        • Küchenjurist
          Moderator
          Auslaender
          • 3579

          #5
          Zitat von Heidrun Beitrag anzeigen
          Hallo , ich bin neu hier und irgendwie kann ich scheinbar keinen eigenen Beitrag verfassen, deshalb hänge ich meinen Beitrag hier an.

          Kann mir bitte jemand in folgender Fragestellung helfen, die Sache is ein bisl verzwickt:

          Mein Freund ist bosnischer Herkunft. Seit März 2014 ist er mit einer Österreicherin verheiratet und hat unter dem Aufenthaltstitel "Angehöriger" ein Visum das nun bis August 2019 gültig ist. Nun haben beide eine einvernehmliche Scheidung eingereicht.

          Frage 1: Erlischt die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitserlaubnis direkt im Anschluss an den Vollzug der Scheidung oder erst nach Ende des ausgestellten Visums im August?

          Frage 2: Welche Möglichkeiten hat er um weiterhin in Österreich bleiben zu können?? Er hat eine Arbeit, wir leben seit 8 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt und möchten gerne eine Familie gründen.

          Vielen lieben Dank im Vorhinein
          1. Der Arbeitsmarktzugang erlischt mit Rechtskraft der Scheidung, es darf aber ein zu diesem Zeitpunkt bestandenes Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werden (was auch zu empfehlen ist, weil auch für die Verlängerung des AT-Fam, falls Sie gleich heiraten wollen, bzw. für den Umstieg auf RWR+, falls nicht, und auch für einen allfälligen Wechsel auf Dau-EU, falls die Niederlassungsdauer bereits fünf Jahre beträgt, ausreichende Unterhaltsmittel nötig sind.
          (Der AT-Fam ist übrigens kein Visum.)

          2. Die Scheidung ist binnen eines Monats nach Rechtskraft der Aufenthaltsbehörde zu melden, bei Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel, einer Krankenversicherung und einer eigenen Unterkunft ist eine RWR+ zu erteilen.

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          • Heidrun
            Junior Member
            Auslaender
            • 2

            #6
            vielen Dank für deine Antwort.

            verstehe ich richtig:
            innerhalb eines Monats muss die Scheidung gmeledet werden , dann kann einen RWR+ beantragt werden?

            Ist das auch möglich wenn es in den letzten 24 Monaten eine Beschäftigungslücke (AMS) von 5 Monaten gab?

            Habe gelesen es müssen 21 Monate Beschäftigung vorweisbar sein?

            LG, H

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            • helpingshands
              Moderator
              Auslaender
              • 15876

              #7
              Beantragt werden kann auch später, Verwaltungsstrafe könnte es bei Verspätung geben:; Sauer wird die Behörde, wenn ich vB nach einem Jahr draufkomme - dann ist ein Scheineheverdacht ans BFA als Revancefoul zu erwarten

              Aktuell sollten die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sein, und wenn ich nicht gerade ganz frisch zu arbeiten begonnen habe und in der Probezeit stehe, werden auch kurze Unerbrechungen nicht schädlich sein. "21 aus 24" gehört in ein anderes Verfahren, vergessen Sie das an dieser Stelle

              Grüsse
              Peter

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