Ankündigung

Collapse
No announcement yet.

Angehörige von EWR-Bürger / deutsche Freizügigkeitsbescheinigung ausreichend?

Collapse
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Show
Clear All
new posts
  • crenae1803
    Junior Member
    Auslaender
    • 7

    Angehörige von EWR-Bürger / deutsche Freizügigkeitsbescheinigung ausreichend?

    Habe mich schon wie wild durchgesucht, aber da es seit 2013 keine Freuzügigkeitsbescheinigungen mehr gibt wenig gefunden, was mir in meinem direkten Fall weiterhilft.

    Bin österr. Staatsbürgerin, habe zw 2010-2012 in Deutschland gelebt, dort zuerst eine Ausbildung an einer anerkannten privaten Schule gestartet, diese aber nach einigen Monaten abgebrochen, dann immer wieder kleine Aufträge gearbeitet, habe auch eine dt Steuernummer, aber nie durchgehend wo angestellt gewesen. Mir wurde damals eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt (die es seit 2013 nicht mehr gibt).
    Bin seit 2017 mit einer US Amerikanerin verpartnert, sie ist seit Anfang diesen Jahres in Ö und wir wollten ursprünglich die Route Aufenthaltstitel Familienangehöriger wählen, vermuten aber, dass wirs übers Unionsrecht leichter haben.

    Jetzt meine Fragen:
    Reicht eine Freizügigkeitsbescheinigung aus?
    Ich war nicht krankenversichert, soweit ich mich erinnern kann (war junge Studentin und meine Eltern haben den ganzen Papierkram erledigt, deshalb kann ich mich teilweise schlecht erinnern).
    Ich war 2010-2012 in Deutschland gemeldet und sollte das auch via Melderegister nachweisen können.
    Wird mir der Mangel an regelmäßiger Erwerbstätigkeit hier zum Verhängnis oder ist das irrelevant, wenn ich mind 3 Monate Ausbildung bzw Meldung 2010-2012 nachweisen kann?

    Ich danke herzlichst für jegliche Hilfe
  • Küchenjurist
    Moderator
    Auslaender
    • 3579

    #2
    Es ist binnen 4 Monaten die "Aufenthaltskarte" zu beantragen (die heißt so), Grundlage dafür ist § 57 NAG. Dazu wurde hier schon viel geschrieben.
    Last edited by Küchenjurist; , .

    Comment

    • crenae1803
      Junior Member
      Auslaender
      • 7

      #3
      Was wir beantragen müssten, wissen wir. Ob das in unserem Fall sinnvoll ist, ist unsere Frage.

      Wir haben uns grundsätzlich darauf vorbereitet Antrag auf Familienangehörige zu stellen, haben deshalb im Grunde alles was wir dafür brauchen, ich verdiene aber nicht genug um uns beide über die knapp 1400€ + Miete die wir monatlich zur Verfügung haben sollten zu bringen und beim Erstantrag stellen wurde uns vermittelt, dass wir uns nur mit Kapital auf Seiten meiner Partnerin schwer tun werden, da weit zu kommen.

      Deshalb die Interesse an der Aufenthaltskarte. Dazu muss ich aber belegen können, dass ich meine Freizügigkeit auch genutzt habe und dafür wollte ich wissen, ob meine Freizügigkeitsbescheinigung von damals ausreicht bzw eine Bestätigung der Schule, dass ich dort ein Semester absolviert habe, da ich nie durchgehend in D erwerbstätig war.

      Comment

      • insider
        Senior Member
        Auslaender
        • 362

        #4
        Der Schulbesuch sollte reichen, auch eine Ausbildung an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule ist die Inanspruchnahme der Freizügigkeit, die behördliche Meldung -also nur die Wohnsitznahme- wird eher nicht reichen.

        Ihre Partnerin soll auf jeden Fall fristgerecht den Antrag für eine Aufenthaltskarte stellen.

        BTW: Verrennen sie sich nicht in Details, ob es die Freizügigkeitsbestätigung in DE noch gibt oder nicht ist irrelevant.
        Last edited by insider; , .

        Comment

        • helpingshands
          Moderator
          Auslaender
          • 15876

          #5
          Sie waren zwei Jahre in Deutschland - dazu gibt es vermutlich massenhaft Belege, auch die Versicherungslücke in Östereich hilft (wenn Sie immer in Österreich versichert waren: dann haben Sie in Deutschland nur studiert und allenfalls Gelegenheitsjobs unter jeder Geringfügigkeitsgrenze angenommen)

          Ab in die EWR-Abteilung der jeweiligen Aufenthaltsbehörde. Irgendeine Erwerbstätigkeit von Ihnen macht die Liste der zulässigerweise geforderten Unterlagen deutlich kürzer.

          Grüsse
          Peter

          Comment

          • crenae1803
            Junior Member
            Auslaender
            • 7

            #6
            Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
            (wenn Sie immer in Österreich versichert waren: dann haben Sie in Deutschland nur studiert und allenfalls Gelegenheitsjobs unter jeder Geringfügigkeitsgrenze angenommen)
            War auch so. Also sämtliches Geldverdienen war weit unter irgendwelcher Grenzne und nie regelmäßig. Reicht Nachweis fürs Studium, auch wenn dieses abgebrochen wurde?

            Comment

            • Küchenjurist
              Moderator
              Auslaender
              • 3579

              #7
              Lesen Sie Artikel 7 der RL 2004/38/EG.
              Nur studiert zu haben, erfüllt die dort verlangten Voraussetzungen nur, wenn zusätzlich Unterhaltsmittel in einer Höhe, die eine Sozialhilfegewährung (in Deutschland) ausgeschlossen hat UND eine (in Deutschland) umfassend leistungspflichtige Krankenversicherung vorgelegen haben (also nicht bloß eine österreichische grüne Versicherungskarte).
              Wenn Sie die Varianten Studium und Erwerbstätigkeit kombinieren wollen, sodaß es auf die Höhe der Einkünfte nicht ankommt (sehr wohl aber laut EuGH darauf, daß die Erwerbstätigkeit nicht bloß völlig untergeordneten Charakter hatte, siehe EuGH Hava Genc), dann werden Sie wohl auch die Erwerbstätigkeit nachweisen müssen.

              Comment

              • crenae1803
                Junior Member
                Auslaender
                • 7

                #8
                Herzlichen Dank für die Informationen. Dann bleibts doch beim AT Familienangehörige bei uns.

                Comment

                • helpingshands
                  Moderator
                  Auslaender
                  • 15876

                  #9
                  Die österreichische Versicherung ist in der EU ausreiechend; die österreichischen Irrungen & Wirrungen rund um die Unterbringung jenseits der Heilbehandlung führen in der grauen Theorie dazu, dass österr. Pflichtversicherungen umfassender sind als die deutschen (zumindest meinen das österreichische NAG-Behörden), aber das Thema interessiert uns nicht - zu ihrem Glück haben Sie noch eine deutsche Freizügigkeitsbescheinigung erhalten, ergo waren die deutschen Behörde der Ansicht, Sie hätten die Bedingungen erfüllt.

                  Grüsse
                  Peter

                  Comment

                  • Küchenjurist
                    Moderator
                    Auslaender
                    • 3579

                    #10
                    Dein Wort in Gottes Ohr, aber nachdem das NAG ja Verhinderungsrecht ist, würde ich mich nicht nur auf eine deklarative deutsche Freizügigkeitsbescheinigung verlassen.
                    Allerdings auch nicht prinzipiell von einem Versuch abraten, aber Durchhaltevermögen und Nervenstärke sind dafür jedenfalls nötig.

                    Comment

                    • crenae1803
                      Junior Member
                      Auslaender
                      • 7

                      #11
                      Danke für die ganze Hilfe.

                      Jetzt stellt sich halt die Frage ob wir das mit der Aufenthaltskarte riskieren wenn wir nicht 100% sichergehen können, ob das auch klappt?
                      Oder ist dann besser wir versuchens gleich mit dem AT? (Gegen den generell nichts spricht, außer, dass ich unter den 1400€ die wir monatlich benötigen verdiene und meine Frau aktuell nur Kapital - davon aber im 6 stelligen US Dollarbereich - vorweisen kann und das laut Dame bei der BH schwierig werden könnte).

                      Comment

                      • Küchenjurist
                        Moderator
                        Auslaender
                        • 3579

                        #12
                        Wie schon gesagt, wurde zu § 57 NAG hier bereits viel geschrieben (finden Sie mit dem Suchbegriff "Eind"). Die Entscheidung liegt bei Ihnen.

                        Ersparnisse können laut VwGH zumindest einen Teil des gesetzlich für Aufenthaltstitel verlangten Einkommens kompensieren.

                        Meist funktionieren § 57 NAG-Fälle schon, aber die Behörden fragen zunehmend nach und die nervliche Belastung steigt, sobald die sichtvermerksfreie Zeit vorbei ist.
                        Und da in Ihrem Fall die unionsrechtliche Deckung fehlt, weil das Familienleben nichts mit Ihrer Ausübung der Freizügigkeit zu tun hat, würde ich bei der gegenwärtigen Regierung nichts darauf verwetten, daß der § 57 NAG in seiner gegenwärtigen Form erhalten bleibt.

                        Nachsatz :
                        Bei BHs dauern Verfahren üblicherweise weniger lang als in den Großstädten ..

                        Comment

                        • helpingshands
                          Moderator
                          Auslaender
                          • 15876

                          #13
                          ..dafür hat Wien die Frage, wie lange die Inanspruchnahme (und die haben wir ja eindeutig) nachwirkt, so gründlich verloren, dss sie das nicht mehr relativieren. Und in 6 Monaten bringt auch der Herr Kickl keine wasserdichte Einschränkung zustande (wenn er das überhaupt schafft)

                          Comment

                          • gazz
                            Junior Member
                            Auslaender
                            • 2

                            #14
                            Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
                            ..dafür hat Wien die Frage, wie lange die Inanspruchnahme (und die haben wir ja eindeutig) nachwirkt, so gründlich verloren, dss sie das nicht mehr relativieren. Und in 6 Monaten bringt auch der Herr Kickl keine wasserdichte Einschränkung zustande (wenn er das überhaupt schafft)
                            Hätten Sie vielleicht einen Link zu diesem Urteil?

                            Comment

                            • gazz
                              Junior Member
                              Auslaender
                              • 2

                              #15
                              Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
                              ..dafür hat Wien die Frage, wie lange die Inanspruchnahme (und die haben wir ja eindeutig) nachwirkt, so gründlich verloren, dss sie das nicht mehr relativieren. Und in 6 Monaten bringt auch der Herr Kickl keine wasserdichte Einschränkung zustande (wenn er das überhaupt schafft)
                              Zitat von gazz Beitrag anzeigen
                              Hätten Sie vielleicht einen Link zu diesem Urteil?
                              Ich glaube ich habe da etwas gefunden. Bitte korrigieren Sie mich, falls Sie einen anderen Fall gemeint haben.

                              [url]https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_20170 90034_20171219L00[/url]

                              Aus dem Text:

                              "26 Ferner wurde vom Verwaltungsgerichtshof (18.10.2012, 2011/22/0163) zu § 57 NAG (unter Hinweis auf EuGH 19.12.2008, D. Sahin, C-551/07) ausgesprochen, dass auch solche Angehörige eine abgeleitete unionsrechtliche Berechtigung in Anspruch nehmen können, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben.

                              Unionsrechtlich gesehen kommt somit einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch den Unionsbürger und der Begründung des Angehörigenverhältnisses keine Relevanz zu. Kommt es nun aber auf einen solchen zeitlichen Zusammenhang nicht an, so ist es auch nicht von rechtlicher Bedeutung, wann der österreichische Staatsbürger begonnen hat, seine unionsrechtliche Freizügigkeit auszuüben, wann er nach Österreich zurückgekehrt ist und wann das Angehörigenverhältnis mit dem Drittstaatsangehörigen begonnen wurde (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0163, mwN; siehe auch VwGH"

                              Comment

                              Working...
                              X