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Verwirklichung der Freizügigkeitssachverhalts - Aufenthaltskarte

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  • danielalmaty
    Junior Member
    Auslaender
    • 9

    Verwirklichung der Freizügigkeitssachverhalts - Aufenthaltskarte

    Hallo,

    Ich bin ein Österreichischen Staatsbürger und möchte für meine Schwiegervater und Schwiegermutter eine "Aufenthaltskarte für Angehörige von Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit" erstellen. Ich möchte keinen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" machen, weil es keine Beschäftigungsbewilligung vorsieht, was sehr essentiell ist.

    Im falle von Österreicher habe ich auf der wien.gv.at Webseite gefunden, dass man statt Anmeldebescheinigung der Ankerperson ein "Nachweis der Verwirklichung des Freizügigkeitssachverhalts der österreichischen Ankerperson" vorliegen kann.

    Meine Fragen:
    1. Wie "verwirkliche ich das Freizügigkeitssachverhalt" mit dem minimalen Aufwand? Was gilt überhaupt als Minimalgrenze für "Verwirklichung". Soll ich unbedingt im EU-Ausland anmelden? Z.b. Deutschland macht überhaupt kein Anmeldebescheinigung, wie hier in Österreich.

    2. Was gilt als Nachweis der Verwirklichung? Was, wenn das Land keine Anmeldebescheinigung macht und gar keine Anmeldung benötigt?

    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen,
    Daniil

    Quelle: [url]https://www.wien.gv.at/amtshelfer/dokumente/aufenthalt/ewr/bescheinigungen/daueraufenthaltskarte.html[/url]
  • insider
    Senior Member
    Auslaender
    • 362

    #2
    Selbst wenn das Land, in dem sie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen, keine Anmeldebescheinigung ausstellt -was im Falle Deutschlands zutreffend ist- ergeben sich im Normalfall verifizierbare "Spuren", sei es Arbeitsvertrag oder Mietvertrag o.ä., mit diesen Unterlagen können sie dann nachweisen dass sie dort gelebt haben.

    BTW: Erwarten sie hier nicht Tipps für eher fragwürdige Konstrukte, auch Behördenmitarbeiter haben schon Internet.

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    • danielalmaty
      Junior Member
      Auslaender
      • 9

      #3
      Vielen Dank für die Schnelle und Informative Antwort!

      Diese verifizierbare Spuren heißen aber, dass der Sachbearbeiter kann nach seinen Ermessen entscheiden, ob die "Spuren" ausreichend sind.

      Mit meine fragwürdige Konstrukte habe ich eher die Dauer und Art von der Aufenthalt gemeint. Zum Beispiel, kann ich sagen, dass ich von meiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, wenn ich nach Deutschland auf Geschäftsreise fast jede Woche während einen halben Jahr geflogen habe und dort in Hotels gewohnt, obwohl ich von Österreichischen Unternehmen angestellt wurde? Als Nachweis habe ich Hotelbuchungen und Flugtickets.

      Zitat von insider Beitrag anzeigen
      Selbst wenn das Land, in dem sie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen, keine Anmeldebescheinigung ausstellt -was im Falle Deutschlands zutreffend ist- ergeben sich im Normalfall verifizierbare "Spuren", sei es Arbeitsvertrag oder Mietvertrag o.ä., mit diesen Unterlagen können sie dann nachweisen dass sie dort gelebt haben.

      BTW: Erwarten sie hier nicht Tipps für eher fragwürdige Konstrukte, auch Behördenmitarbeiter haben schon Internet.

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      • Küchenjurist
        Moderator
        Auslaender
        • 3579

        #4
        Zitat von danielalmaty Beitrag anzeigen
        Zum Beispiel, kann ich sagen, dass ich von meiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, wenn ich nach Deutschland auf Geschäftsreise fast jede Woche während einen halben Jahr geflogen habe und dort in Hotels gewohnt, obwohl ich von Österreichischen Unternehmen angestellt wurde? Als Nachweis habe ich Hotelbuchungen und Flugtickets.
        Jein.

        Ja, weil das definitiv Freizügigkeit ist (EuGH C-457/12, S & G).

        Und aber nein, wenn Ihre Ausübung dieser Freizügigkeit nichts mit dem nun beabsichtigten Familienleben zu tun hatte, sie sich somit auch nicht direkt auf das Unionsrecht berufen können (vgl. EuGH C-291/05, Eind) und § 57 NAG die Begünstigung für Familienmitglieder in schlampiger Umsetzung des Unionsechts an die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts "von mehr als drei Monaten" knüpft.

        Oder anders gesagt:
        Besteht zwischen der Freizügigkeit und dem Familienleben ein Zusammenhang, kommt es auf die Dauer der Freizügigkeitsausübung nicht an. Fehlt ein solcher Zusammenhang, müssen es mindestens drei Monate am Stück gewesen sein.

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        • danielalmaty
          Junior Member
          Auslaender
          • 9

          #5
          Zitat von Küchenjurist Beitrag anzeigen
          Besteht zwischen der Freizügigkeit und dem Familienleben ein Zusammenhang, kommt es auf die Dauer der Freizügigkeitsausübung nicht an. Fehlt ein solcher Zusammenhang, müssen es mindestens drei Monate am Stück gewesen sein.
          Vielen Dank! Wenn ich z.B. für drei Monate nach Tschechien wegen Arbeit umziehe und dort meine Firma für mich auf diese Zeit eine Wohnung mietet, dann kann ich das Mietvertrag als Nachweis nutzen?

          Im Tschechien kann man ein "certificate of temporary residence" beantragen, muss man aber nicht. In so einem Fall, habe ich die Freizügigkeit ausgeübt, unabhängig davon ob ich bei Behörde mich angemeldet habe, ist es richtig?

          Quelle:
          [url]https://www.mvcr.cz/mvcren/article/temporary-residence.aspx[/url]

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          • Küchenjurist
            Moderator
            Auslaender
            • 3579

            #6
            Ein Mietvertrag beweist noch gar nichts.

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            • danielalmaty
              Junior Member
              Auslaender
              • 9

              #7
              Zitat von Küchenjurist Beitrag anzeigen
              Ein Mietvertrag beweist noch gar nichts.
              Was gilt dann als Nachweis in so einem Fall, außer den "certificate of temporary residence" selbst?

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              • helpingshands
                Moderator
                Auslaender
                • 15876

                #8
                Spuren einer wirtschaftlichen tätigkeit, die (nie mehr verlorene) Sozialversicherungszeiten einbringt? Die alte eWg lässt grüßen..

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