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Bearbeitung Daueraufenthaltstitel mehr als 6 Monate

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  • appolon4ik
    Member
    Auslaender
    • 43

    Bearbeitung Daueraufenthaltstitel mehr als 6 Monate

    Hallo, Antrag auf den Daueraufenthalt wurde im im April 2019 bei der MA35 in Wien gestellt, letzte Unterlagen wurde im Juli 2019 nachgereicht , seitdem ist Funkstille, alle Anfrage zum Bearbeitungsstatus bringen nicht weiter.

    Wie gehe ich am besten vor gibt es einen Fahrplan? Bei einigen liest man, dass sich zu beschweren oder ähnliches nichts bringt und sogar die Bearbeitung verlängert.
    Soll ich mich direkt an Helping Hands damit wenden, welche kosten kommen auf einen zu?

    Vielen Dank
    Last edited by appolon4ik; , .
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    Nichts tun bzw. lästig sein: Dauer unbekannt
    Säumnisbeschwerde: bis zu drei Monate Nachfrist für die NAG-Behörde, bis zu 6 Monate Frist für das LVwG, das aber sicher

    Grüsse
    Peter

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    • appolon4ik
      Member
      Auslaender
      • 43

      #3
      So, habe nun an die zuständige Botschaft eine Anfrage für ein 15b FPG Visum für Familienangehörige geschrieben und zwar so als ob sie bereits ausgereist ist, sich im Ausland befindet und nun ein Einreisevisum (§ 15b FPG Visum für Familienangehörige) benötigt.

      Heute kam die Antwort:
      "...wenn Ihre Gattin ein offenes Verfahren zur Verlängerung Ihres Daueraufenthaltes hat, so hätte sie vor der Ausreise bei der zuständigen Inlandsbehörde eine Reisevignette beantragen müssen, damit sie wieder einreisen kann. Hat sie das gemacht?

      Ein Einreisevisum zur Rückkehr kann die Botschaft leider nicht ausstellen.

      Könnten Sie uns bitte die Bestätigung betr. eingereichter Verlängerung des Daueraufenthaltes der Inlandsbehörde übermitteln?

      Die Botschaft würde dies benötigen, um Ihrer Gattin evtl. – nach Rückfrage mit den zuständigen Behörden in Österreich – eine Grenzempfehlung ausstellen zu können."

      Ich verstehe jetzt nicht was ich damit machen soll. Eine Reisevignette erhalten wir von der MA35 nicht, das habe wir bereits gefragt, d.h. ich muss erstmal der Botschaft erklären das diese hier nicht ausgestellt wird/wurde. Aber dann hat sie im best case eine Grenzempfehlung, die Flughafensecurity kann sich trotzdem weigern sie aufs Board zulassen, oder liege ich da falsch? hat jemand schon Erfahrungen?

      Wenn das sowieso nicht praktikabel ist, wäre es möglich für sie eine ganz normales Schengenvisum zu beantragen oder geht das nicht, denn sie ist ja schließlich in Österreich gemeldet?

      Besten Dank

      (eventuell nutzt die hier dargestellten praktischen Möglichkeiten auch den anderen.)

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        Die Grenzempfehlung ist die "Lösung mit der heißen Nadel gestricht", aber funktioniert. Dasss die vignette bei bestehendem Aufenthaltsrecht keinen Platz hat, ergibt sich unmittelbar aus § 24 NAG: Es gibt kein Verlängerungsverfahren! Und im unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht gilt das alles nicht, weil die Karten ja nur Dokumentationen sind.. ich würde mich beim BMeiA über die Inkompetenz beschwerden

        Grüsse
        Peter

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        • appolon4ik
          Member
          Auslaender
          • 43

          #5
          Frage zwischendurch: Die Familienbeihilfe für unsere Kinder läuft über meine Frau und die ist seit Juli letzten Jahres eingestellt, da keine Aufenthaltstitel für sie vorliegt, so die Auskunft des Finanzamtes.
          Kann ich die Familienbeihilfe bei mir beantragen, wenn sie eine Verzichtserklärung beim Finanzamt schreibt? funktioniert das, muss dabei etwas beachtet werden?

          Wenn dann irgend wann der Aufenthaltstitel ausgestellt wird, bekommt sie die fehlenden Zahlungen dann rückwirkend gezahlt?

          Grüsse
          appolon

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          • helpingshands
            Moderator
            Auslaender
            • 15876

            #6
            1. Was heißt "eingestellt"? just for fun, mit Bescheid, ...?
            Abhilfe: Rechtlich saubere Entscheidung allenfalls einmahnen & bekämpfen.

            2. Wann wurde was beantragt?
            "Abschrecken lassen" löst Verfallsfristen aus, offene Anträge sind zu behandeln (im bedarfsfall zu säumen)

            Grüsse
            Peter

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            • appolon4ik
              Member
              Auslaender
              • 43

              #7
              Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
              1. Was heißt "eingestellt"? just for fun, mit Bescheid, ...?
              Abhilfe: Rechtlich saubere Entscheidung allenfalls einmahnen & bekämpfen.

              2. Wann wurde was beantragt?
              "Abschrecken lassen" löst Verfallsfristen aus, offene Anträge sind zu behandeln (im bedarfsfall zu säumen)

              Grüsse
              Peter

              Das Schreiben von Finanzamt ist vom Juni 2019, in dem wird aufgeführt, dass nach Überprüfung kein Anspruch mehr auf FBH, bei meiner Frau besteht, ich habe dann im Juli in Gespräch mit Finanzamt, dort wurde erläutert, dass kein Anspruch besteht, da sie kein Aufenthaltstitel mehr hat.
              Wir haben dann nichts geändert und wollte den Aufenthaltstitel abwarten.
              1. Auf dem Schreiben stand kein Bescheid, aber ist dann auch ein Bescheid richtig?

              2. Kurz zusammengefasst, ich kann doch jetzt die FBH rückwirkend und weiter fortlaufend auf meinen Namen beantragen oder muss dann der Aufenthaltstitel von meiner Frau trotzdem vorhanden sein, auch wenn die FBH auf mich laufen soll?

              (Muss sie dann auch eine Verzichtserklärung auf die FBH schreiben, obwohl sie nichts erhält? wahrscheinlich ist diese Frage überflüssig, wenn 1 Bescheid war)

              Danke.

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              • helpingshands
                Moderator
                Auslaender
                • 15876

                #8
                Das "Schreiben" hat irgendeine rechtliche Qualität, ich vermute, es war eine Buchungsmitteilung, wenn eben nicht Bescheid draufgestanden ist. Auch diese löst Fristen aus - rasch beantragen.

                Grüsse
                Peter

                ..ja, das Verwaltungsrecht ist formal ein Hund, aber diese saloppen Antworten reichen mir. Gewöhnliche "Schreiben" gibt es nicht! Wörtlich abtippen oder bleiben lassen..

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                • appolon4ik
                  Member
                  Auslaender
                  • 43

                  #9
                  Heute kamen ein Schreiben von MA35, Briefkopf:"Unterlagenanforderung".

                  Dort werden zwei Optionen angeboten:

                  1) Daueraufenthalt: Weitere fehlende Unterlagen u. anderem Reisepass-Kopien, Krankeversicherungsnachweise für verschieden Zeiträume u. Stellungnahme dazu u . vieles mehr.

                  2) " Modifizierung ihres Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch kurze schriftliche Mitteilung mit eigenhändiger Unterschrift Ihrerseits
                  UND
                  Aktueller Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes von Ihnen und Ihrem Ehegatten (Polizze zu Ihre Privatversicherung inkl. allfällige Ausschlussgründe und Zusatzerklärung, Selbstversicherung bei GKK, etc)

                  Nachweise aller Ihrer Famillie zur Verfügung stehenden Existenzmittel in einem (z.B. eigene Vermögensnachweise, Sparguthaben auf Ihren Namen oder den Ihres Ehegatten inkl. Nachweis über die Herkunft der Geldmittel, Kontoauszüge, etc..) "



                  1) Unser Aufenthalt war 2016/2017 um mehr als 4 Monate am Stück unterbrochen, wie ich verstehe beginnt ab der Einreise erst dann der ununterbrochene Aufenthalt von 5 Jahren wieder?

                  Daher meine Frage zu 2. Option:
                  Wenn ich schreiben von MA35 sehe habe ich ein Déjà-vu. Daher habe ich jetzt mal den Text aus dem Brief abgeschrieben.

                  Eine Selbstversicherung ist bei der WGKK, das sieht man ja auch im Zentralsystem, darauf haben die Behörde direkten Zugriff, wieso fragt man danach? was bedeuten die Bedingungen im runden Zusatz-klammer, ist damit ein logisches "und" oder ein "oder" gemeint?

                  Die Sache mit den Nachweise über die Existenz wurde bereits mehrmals vorgelegt. Was will man hier sehen, gibt es da eine bestimmte Summe die auf dem Konto sein muss?

                  Was hat es den für einen rechtlichen Aspekt, ist die Aufenthaltskarte wieder auf 5 Jahre wie die davor? Ich habe immer nur erlebt das nach dem gewöhnlichem (grünen) Aufenthaltskarte als Familienangehörige die Daueraufenthaltskarte beantragt wurde.

                  Wie lange dauer die Bearbeitung denn dann bei der 2. Option, hat die Behörde wieder 6 Monate Zeit? Die Bearbeitung läuft ja von April letzten Jahres bereits.

                  Danke u. Grüsse

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                  • Küchenjurist
                    Moderator
                    Auslaender
                    • 3579

                    #10
                    NAG §53a

                    (2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von


                    1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

                    2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

                    3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

                    Zugriff auf Versicherungsdaten hat die Aufenthaltsbehörde an sich nicht.

                    Und fixe Untergrenzen für Unterhaltsmittel, die bei Nichtvorliegen der Arbeitnehmereigenschaft zusätzlich zu einer umfassenden Krankenversicherung vorhanden sein müssen, bestehen auch nicht; es soll lediglich ein Mindestsicherungebezug tunlichst ausgeschlossen sein.

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