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Asyl nach Visum C aufgrund unionsrichtler Aufentahltsrecht (.)

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  • Rafi
    Junior Member
    Auslaender
    • 5

    Asyl nach Visum C aufgrund unionsrichtler Aufentahltsrecht (.)

    Hallo Forum,

    ich habe bitte eine Frage bezüglich Asyl nach Visum C für Drittstaatsangehörige. Ich habe die Österreichische Staatsbürgerschaft und war bereits einmal für drei Monaten in Deutschland zweck Weiterbildung. Mein Vater lebt in Tunesien. Meine Fragen sind:

    1. reichen die 3 Monate um für ihn eine Aufenthaltskarte zu beantragen? Was muss ich alles nachweisen?

    2. Angenommen erfülle ich alle Voraussetzungen und er bekommt Visum C damit er den Antrag in Österreich stellen kann. Er kommt aber entscheidt sich für Asyl. Geht das überhaupt? Mit welchen Folgen muss ich rechnen und angenommen sein Asyl wurde abgelehnt kann er noch immer Aufenthaltskarte beantragen?


    Wirklich großen Dank im Voraus!!!
    Rafi
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    Bei drei Monaten und einem Tag und den entsprechenden Nachweisen..
    Damit wird das ein visum gem. § 15b FPG, klassisches Visum C wird wg. Rückkehrbereitschaft ohenehin nicht oder kaum erteilt.

    Wenn eine Verfolgung iSd GFK vorliegt und diese plausi bel argumentierbar ist.. die Frage ist nur, wozu, wenn es ohnehin ein ziemlich starkes Aufenthatsrecht gibt?

    Grüsse
    Peter

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    • Rafi
      Junior Member
      Auslaender
      • 5

      #3
      Vielen dank für die schnelle Antwort!

      Er will Asyl beantragen falls er keinen Job finden sollte damit er von mir finanziell nicht abhängig ist oder mich belasten weil soweit ich weiß er hat gar keine Ansprüche auf irgendwas sogar Krankenversicherung wird nicht leicht sein

      Lg
      Rafi

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        ...und damit eine Rückkehrentscheidung kassieren. Und wie schnell die Behörde dann mit der Rückführung ist? Asyl beantrage ich, wenn ich verfolgt werde, und sonst NICHT

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        • Rafi
          Junior Member
          Auslaender
          • 5

          #5
          ja natürlich das verstehe ich und ich werde versuchen es zu meiden

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          • Rafi
            Junior Member
            Auslaender
            • 5

            #6
            darf ich noch mal fragen wegen den Voraussetzungen für die Aufenthaltskarte und zwar ich war in Deutschland für etwa 3 Monate und paar Tage ca und habe dort nur einen Kurs besucht während ich in Österreich eine Bildungskatenz hatte. Also ich war in Österreich versichert und hab für 3 Monaten Weiterbildungsgeld bezogen. In Deutschland war ich lädeglich um den Kurs zu besuchen und zwar nicht jeden Tag. Als Beweis habe ich also nur Mietvertrag eines WG Zimmers in Deutschland und Kurszertifikat aber keine Versicherung gar nix. Geht das überhaupt?

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            • helpingshands
              Moderator
              Auslaender
              • 15876

              #7
              Wird an der Dokumentation hängen: Wenn Sie einen "wasserdichten" Mietverfrag hatten, die Dauer der Ausbildung belegen können.. Wir müssen mit dem LEben, was da ist.

              Grüsse
              Peter

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              • Rafi
                Junior Member
                Auslaender
                • 5

                #8
                Vielen lieben Dank Peter!

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