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Aufenthaltskarte Entzug möglich

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  • bartman
    Junior Member
    Auslaender
    • 7

    Aufenthaltskarte Entzug möglich

    Hallo,

    Ich bin Drittstaatsangehöriger und meine Frau ist deutsche Staatsangehörige und seit Mai 2019 verfüge ich über eine Aufenthaltskarte für EU-Angehörige.
    Meine Frau überlegt vor mir umzuziehen und in diesem Fall werde ich einige Monate in Österreich bleiben, bevor ich auch zu ihr umziehe.

    Meine Frage wäre, verliert ein Drittstaatsangehöriger die Aufenthaltsrechte in Österreich, wenn der EWR-Bürger das Land verlässt, obwohl die Aufenthaltskarte noch gültig ist?

    Vielen dank im voraus für eure Hilfe.

    LG, Sam
  • Küchenjurist
    Moderator
    Auslaender
    • 3579

    #2
    Wenn die Ehe BIS ZUR EINLEITUNG DES SCHEIDUNGSVERFAHRENS weniger als drei Jahre bzw. im Mitgledsstaat, der die Aufenthaltskarte ausgestellt hat, weniger als ein Jahr gedauert hat, geht das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen unter.

    Ebenso wenn die Ehe zwar nicht geschieden wird, aber der Unionsbürger das Land verläßt, noch bevor der Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

    Innerstaatlich bleibt der Aufenthalt des Familienangehörigen aber in beiden Fällen rechtmäßig (und die Aufenthaltskarte gilt weiter als Schengentitel), bis entweder eine Ausweisung durchsetzbar oder ein Aufenthaltstitel (RWR+, Dau-EU ..) erteilt wird (es ist dann aber kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr).
    Nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung bzw. Erteilung eines Titels ist die Aufenthaltskarte einzuziehen.

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    • bartman
      Junior Member
      Auslaender
      • 7

      #3
      Hallo Küchenjurist,

      ich danke dir für die ausführliche Erklärung.

      Es geht eigentlich darum, dass meine Frau ein Jobangebot in einem nicht-EU-Land bekommen hat und ich noch auf die Erteilung des Visums des nicht-EU-Landes in Österreich warten muss.

      Wir beiden in Österreich zu bleiben, bis ich das Visum bekomme, scheint der sicherste Weg zu sein.

      Vielen Dank für deine Zeit.

      LG, Sam

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      • Küchenjurist
        Moderator
        Auslaender
        • 3579

        #4
        Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland bedeutet nicht notwendig auch die Aufgabe des Ehewohnsitzes im Inland; solange Ihre Frau regelmäßig zu Ihnen zurückkommt, bis Sie das Visum bekommen, bestehen aufenthaltsrechtlich überhaupt keine Bedenken.

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