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Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung ?

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  • Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung ?

    Hallo Helping Hands

    Ich bin rumänischer Staatsbürger. Ich hatte meinen Aufenthalt in Österreich von 1993 - 1996, dann war ich ein Jahr in Rumänien meinen Wehrdienst ableisten, wobei ich in diesem Zeitraum in Österreich abgemeldet war.
    Seit 1997 bin ich nun durchgehend in Österreich, erst mit dem Aufenthaltstitel als Selbstständiger, seit September 2004 bin ich mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Leider funktioniert diese Ehe nicht sehr gut, so dass ich an Scheidung denke. Ich hätte nun bitte einige Fragen, was mir passieren kann im Falle einer Scheidung.

    1) Mein Visum ist gültig bis April, sollte ich mich vorher scheiden lassen, besteht die Gültigkeit weiterhin bis April, oder verliert es sie sofort ? Kann es sein, dass ich in diesem Fall das Land sofort verlassen muss ?
    2) Ich habe ein Dienstverhältnis als Kellner und einen Kredit bei einem österreichischen Bankinstitut laufen. Wie sieht es mit einer Aufenthaltsbewilligung aus nach einer Scheidung in diesem Fall ?
    3) Sollte ich so keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, habe ich dann einen Anspruch für den Fall, dass ich eine Firma gründe und wieder selbstständig bin ?

    Meinen Hauptwohnsitz in Österreich habe ich seit dem 1.Oktober 2004, nach meiner Heirat, vorher lebte ich hier auf einem Nebenwohnsitz.

    Ich danke euch im Voraus für eure Hilfe

    Dave

  • #2
    Hallo,

    Ganz einfach: Im Falle einer scheidung haben Sie Anspruch auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung unter der Voraussetzung, dass Sie Einkommen, Wohnung und Versicherung nachweisen. Sie müssen in disem Fall die NB ändern lassen. Den job, den sie jetzt machen, können Sie problemlos weitermachen, für einen Jobwechsel fallen Sie unbter das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Falls Sie schon 1 Jahr gearbeitet haben, können Sie aber eine arbeitserlaubnis kriegen, damit wäre auch ein jobwechsel problemlos.

    Bedenken Sie abr, dass Sie beim nächsten mal Visumverlängerung schon einen Niederlassungsnachweis bekommen könnne, der unbefrsitet gilt und nur alle 10 Jahre als Karte zu erneurn ist. Falls Sie solange noch verheiratet bleiben wollen, sollten Sie aber bedenken, dass Sie auch zu diesem zeitpunkt dann gemeinsam wohnen sollten, da die Fremdenpolizei vermutlich kontrollieren wird.

    Schwierigkeiten gibts nur, falls Ihre frau gegenüber Fremdenpolizei/Gericht angibt, das ganze wäre nur eine scheinehe gewesen.

    mfg

    Michi, hh

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    • Guest's Avatar
      Ausländer

      #3
      Weitere Frage zur Scheidung

      Ich bin auch eine Ausländerin, die sich nach relativ kürzer Ehe (2 Jahre) scheiden lassen werde. Auch ich bin vor der Ehe schon einige Jahre (legal, arbeitend) in Österreich gewesen...

      Ich habe aber eine Frage: Ende September habe ich den Scheidungstermin und weiss noch immer nicht, wie/wo ich mich um meine Aufenthalts- bzw. Arbeitsgenehmigung kümmern soll. Können Sie mir bitte sagen, wie ich mich darüber informieren kann?

      Vielen Dank im Voraus!

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      • #4
        Wie lange sind sie schon in Österreich bzw. arbeiten Sie im Moment und wie lange schon ? Wenn Sie schon insgesamt zwei jahre hier sind, können Sie den Niederlassungsnachweis beantragen (Plastikkarte). Dieser verbrieft ein unbefristetes Aufenthalts- und beschäftigungsrecht. Falls Sie diesen besitzen, brauchen Sie nach der scheidung nichts ändern. Es kann aber sein, dass Ihnen aufgrund des anhängigen scheidungsverfahrens die Ausstellung verweigert wird. Für diesen Fall haben Sie nach scheidung einen anspruch auf eine weitere NB, falls Sie Einkommen, Versicherung, Wohnung nachweisen können- antrag bei bezirkspolizeikommissariat. Bzgl. Arbeit können Sie, wenn Sie schon 1 Jahr gearbeitet haben, eine Arbeitserlauabnis für Wien beim AMS beantragen.

        mfg

        Michi, hh

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        • Gyoerfi
          Junior Member
          Auslaender
          • 1

          #5
          Aufenthal in Österreich nach Scheidung

          Hallo,

          ich bin Rumaenische Staatsbürgerinn verheiratett mit ein Österreicher seit 10 Monaten und haben ein gemeinsames Kind. Mein Man ist öfters gewaltaetig und es funktioniert die Ehe nicht. Ich habe eine unbefristette Aufenthaltsbewilligung und unsere Kind ist Österreichische Staatsbürger. Im falle eine SCheidung wird es mein aufenthaltsbewilligung eingezogen und muss das land verlassen oder kann gilt diese Unbefristette Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung auch?? Wird mein kind auch bei mir bleiben können?
          Vielen Dank für die informationen.
          Mfg,

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          • helpingshands
            Moderator
            Auslaender
            • 15876

            #6
            Sie sind EU-Bürgerin; einen unbefristeten Aufenthaltstitel haben Sie wohl aus der Zeit vor der Eheschließung.
            Die einzige Frage ist ein Arbeitsmarktzugang: Wenn Sie zum Zeitpunkt des EU-Betritts oder seither ein Jahr beschäftigt waren - kein problem. Wenn sie 5 Jahre lang in Österreich gelebt haben und hier rechtmäßiges Einkommen erzielt haben (z.B. selbständig) - kein Problem. Wenn Sie aus der Eheschließung den Arbeitsmarktzugang erworben haben, kein Problem, wenn Sie diese Bescheinigung vom AMS noch nicht haben, rasch darum kümmern.

            grüsse,
            Peter

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            • Svetiduh75
              Junior Member
              Auslaender
              • 8

              #7
              Bitte um eine Antwort - noch ein Scheidungsfall

              Liebe Leser und Profis,

              ich bin eine 33jährige kroatische Staatsbürgerin, lebe seit 13 jahren in Wien und bin seit 10 Jahren mit einem Österreicher kroatischer Abstammung verheiratet. Wir haben eine 4jährige behinderte Tochter. Ich habe ausser während meiner Karenzzeit immer gearbeitet, im verkauf in einem Supermarkt. Mein Aufenthaltstitel ist Familiengemeinschaft mit einem österreicher. Zu Hause ist es aus mehreren gründen unerträglich geworden so dass ich die Scheidung möchte. Können sie mikr bitte sagen, was das für meine Aufentahaltserlaubnis bedeutet und für die erlaubnis zu arbeiten?
              Ich bedanke mich sehr für ihre hilfe!

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              • Küchenjurist
                Moderator
                Auslaender
                • 3579

                #8
                Nach der Scheidung ist eine Zweckänderung zu beantragen (hier : Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt oder Daueraufenthalt-EG); dem Antrag ist stattzugeben, wenn ausreichende Einkünfte (Erwachsener + 1 Kind EUR 855,00 monatlich netto 14:12), eine Krankenversicherung und ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen werden.

                Es ist zu empfehlen, möglichst noch vor der Scheidung eine Arbeit aufzunehmen bzw. diese über die Scheidung hinaus beizubehalten, weil Sie als Ehefrau eines Österreichers und Inhaberin eines entsprechenden Aufenthaltstitels gemäß § 1 Abs.2 lit.m AuslBG vom AuslBG ausgenommen sind, nach der Scheidung aber nicht mehr (sondern erst wieder, wenn Ihnen der geänderte Aufenthaltstitel erteilt wird).
                Nach § 7 Abs.8 AuslBG darf aber eine erlaubtermaßen aufgenommene Beschäftigung auch noch nach Wegfall des Ausnahmegrundes beibehalten werden.

                Sollten Sie nach der Scheidung über keine Arbeit verfügen, müßten Sie für den geänderten Aufenthaltstitel einen Arbeits-Vorvertrag vorlegen können.

                Comment

                • Svetiduh75
                  Junior Member
                  Auslaender
                  • 8

                  #9
                  noch eine Frage zum Einkommen

                  Ich bedanke mich für ihre antwort, werden Familienbeihilfe und Pflegegeld, das ich für meine Tochter beziehe, zu meinem Einkommen dazugerechnet? Ich kann ja nur teilzeit arbeiten, da meine Tochter schwer behindert ist und nur bis 14:00 im Kindergarten bleiben kann?

                  Danke

                  Comment

                  • Küchenjurist
                    Moderator
                    Auslaender
                    • 3579

                    #10
                    Nein, weil es sich um Einkommen Ihrer Tochter handelt (Sie bekommen es ja nicht für sich, sondern eben für die Tochter); deshalb beträgt auch der monatliche Netto-Bedarfssatz für ein Kind nur ca. EUR 80,00.

                    (Sehr wohl zählt aber Unterhalt, den SIE FÜR SICH vom Kindsvater erhalten - und der Ihnen auch zusteht, weil Sie eben durch die Pflege des Kindes in Ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Unterhalt, den der Kindsvater FÜR DAS KIND zahlt, zählt aber aus dem obengenannten Grund wieder nicht.)
                    Last edited by Küchenjurist; , .

                    Comment

                    • danadaniela
                      Junior Member
                      Auslaender
                      • 2

                      #11
                      hallo ich bin rumänischestatbürgerin bin seit 2008 verheiratet mit ein österreicher unsere ehe läuft seit einige monate nicht gut,ich denke an die scheidung,ich habe durch die ehe eine aufenthaltsbewilligung unbefriestet bekommen so wie arbeitsrecht nach meine mann in österreich. in momment bin ich beschäftigt als kassierin seit voriges jahr juli ,die frage ist wann ich mich scheiden lassen würde was für rechte hab ich noch? kann ich weiter arbeiten in österreich (hab ich noch die arbeitsrecht?) und was passiert mit meine aufenthaltsbewilligung(hab ich noch aufenthalt recht in österreich?)?? kinder hab ich keine (got sei dank!) vielen dank und werde ich mich freuen wenn ich eine antwort bekommen auf meine fragen.

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                      • helpingshands
                        Moderator
                        Auslaender
                        • 15876

                        #12
                        Als EU-Bürgerin genießen Sie Niederlassungsfreiheit. Wenn Sie seit mehr als 12 Monaten beschäftigt sind, bekommen Sie auch eine sog. Freizügigkeitsbescheinigung vom AMS, mit der Sie trotz Übergangsregelungen freien Arbeitsmarktzugang in Öterreich behalten.

                        Grüsse,
                        Peter

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                        • danadaniela
                          Junior Member
                          Auslaender
                          • 2

                          #13
                          vielen dank für die schnnele antwort danke danke danke

                          Comment

                          • Küchenjurist
                            Moderator
                            Auslaender
                            • 3579

                            #14
                            Die 12 Monate müssen aber entweder bereits vor der Scheidung zurückgelegt werden oder weiterhin beim selben Arbeitgeber wie im Zeitpunkt der Scheidung.

                            Comment

                            • ak71vie
                              Junior Member
                              Auslaender
                              • 1

                              #15
                              Auslaender

                              Hallo, ich bin Oesterreicher, meine Frau kommt aus einem Nicht-EU Land. Wir sind 6 Jahre verheiratet und haben drei kleine Kinder mit oesterreichischer Staatsbuergerschaft. Ich arbeite, meine Frau ist zu Hause bei den Kindern. Da meine Frau immer wieder Gewalt an die Kinder anwendet und kuerzlich auch an mich, moechte ich mich scheiden lassen. Meine Frau hat eine permanente Aufenthaltsbewilligung. Fragen: Koennen die Kinder bei mir (Vater) bleiben? Kiann sie zu Gericht gehen und erzwingen, die Kinder zu behalten? Kann ich ihre Aufenthaltsbewilligung stornieren?

                              vielen Dank im voraus.

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