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Heirat mit Chinesin

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  • Küchenjurist
    Moderator
    Auslaender
    • 3579

    #31
    Alleine schon Ihre Doppelstaatsbürgerschaft macht das Gemeinschaftsrecht auf Sie anwendbar, sofern Sie krankenversichert sind und keine Sozialhilfe beziehen müssen.

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    • Apo
      Apo
      Junior Member
      Auslaender
      • 16

      #32
      Ah ok, vielen Dank.

      Aber muss ich mir diesen "Status (der Freizügigkeit)" erst bestätigen lassen, damit meine Freundin sofort eine Daueraufenthaltskarte bekommen kann? Wenn ja wo?

      Und warum fällt dabei der Sprach-Test weg?

      Und ist es ok für die Daueraufenthaltskarten-Beantragung, dass ich mein Gehalt aus DEUTSCHLAND beziehe / und in DE. versichert bin und dabei in Österreich vorerst nur einen Zweitwohnsitz habe?

      Danke!
      Last edited by Apo; , .

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      • Küchenjurist
        Moderator
        Auslaender
        • 3579

        #33
        Wenn Sie über eine Anmeldebescheinigung (-> Suchfunktion) verfügen, erleichtert das Ihrer Angetrauten natürlich die Erlangung einer Aufenthaltskarte (sonst müßte sie der Behörde im Antrag auf selbige Ihre Freizügigkeitsberechtigung nachweisen).
        Eine Daueraufenthaltskarte kann sie aber frühestens nach fünfjähriger Niederlassung erhalten (neue Rechtslage seit 01.01.2010).

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        • Apo
          Apo
          Junior Member
          Auslaender
          • 16

          #34
          Hallo,

          besten dank!

          Wenn Sie die Karte dann hat und es irgendwann mal zu einer Trennung der Ehe kommen würde, müsste sie dann auf der Stelle zurück in ihr Heimatland? Oder welche Möglichkeiten würde sie dann haben?

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          • Küchenjurist
            Moderator
            Auslaender
            • 3579

            #35
            NAG § 54 :

            (5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 (*) erfüllen und

            1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

            2. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

            3. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann, oder

            4. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

            (6) Zur Wahrung seines Aufenthaltsrechts hat der Angehörige diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, oder die Scheidung von diesem, der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.

            (*)

            § 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

            1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

            2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.
            Last edited by Küchenjurist; , .

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            • helpingshands
              Moderator
              Auslaender
              • 15876

              #36
              Oder 2004/38/EG googeln, da ist die "Mindestehedauer" geregelt (und wird seit 1.1.2010 im NAG nur mehr abgeschrieben)

              grüsse,
              peter

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              • Apo
                Apo
                Junior Member
                Auslaender
                • 16

                #37
                danke für Ihre tolle Hilfe, ich werde dieses Forum definitv weiterempfehlen!

                Eine Frage habe ich aber noch (schähme mich fast dafür):

                - Beinträchtigt, ein vor der Eheschließung gemachter, Gütertrennungs-Vertrag die Anerkennung der Heirat in Österreich oder die Beantragung der Aufenthaltskarte für meine Frau?

                - Und muss der Gütertrennungs-Vertrag um gelten zu sein, auch bei der Heirat in China vorgelegt werden oder kann dieser einfach im Wohnsitz & Lebe-Land (vor der Ehe) gemacht werden ohne, dass das in der Eheurkunde steht?
                Last edited by Apo; , .

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                • Küchenjurist
                  Moderator
                  Auslaender
                  • 3579

                  #38
                  Individuelle Regelungen betreffend Gütertrennung berühren die Gültigkeit einer ausländischen Eheschließung grundsätzlich nicht und sind auch in Aufenthaltsangelegenheiten irrelevant.

                  Inwieweit solche Regelungen überhaupt Geltung erlangen können, richtet sich primär nach den Personalstatuten der Ehepartner, hier also nach deutschem und chinesischem Recht, und subsidiär dazu auch noch nach dem vom Scheidungsgericht anzuwendenen Recht.

                  Comment

                  • roterbaum
                    Junior Member
                    Auslaender
                    • 8

                    #39
                    Frage bzgl. Aufenthaltstitel

                    Hallo!

                    Ich benutze einfach mal diesen Thread für meine Frage!
                    Ich und meine langjährige chinesische Freundin werden Ende des Jahres in China heiraten. Wir haben bereits die notwendigen Dokumente beisammen.

                    Jetzt würden wir uns gerne noch über den Aufenthaltstitel-Erstantrag erkundigen. Dieser muss dann beim öster. Generalkonsulat in Shanghai eingereicht werden.

                    die Voraussetzungen sind:

                    1.) Gesicherter Lebensunterhalt für Ehepaare: 1.175,45 Euro. Wieviele Monate rückwirkend muss man denn die Einkommensnachweise mitbringen?? ich habe gehört die letzten 3 Monate sollten reichen??

                    2.) Krankenversicherung: zuerst bei Versicherungsgesellschaft und dann wenn sie im Land ist kann ich sie bei mir mitversichern??

                    3.) Unterkunft: Ich wohne noch bei meinen Eltern im Haus und sie wollen für meine Frau und mich eine Unterhaltserklärung verfassen. Gibt es da gesetzliche Bestimmungen wieviele Personen in einen Haus von ca. 150qm wohnen dürfen??


                    Ich hoffe ihr könnt uns helfen! Danke!

                    LG RB

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                    • Küchenjurist
                      Moderator
                      Auslaender
                      • 3579

                      #40
                      1 und 2 richtig, 3 nein.

                      Comment

                      • ToWo
                        Junior Member
                        Auslaender
                        • 4

                        #41
                        Zitat von MIKE FESSLER Beitrag anzeigen
                        Servus..

                        Da ich vor 4 Monaten genau vor den gleichen Problemen wie Du standest und ich mitlerweile seit 1 Juli in China geheiratet habe denke ich das ich dir weiter helfen kann.. Hatte genau die gleichen Probleme und kann dir nur eines Raten heirate in China es ist um einiges einfacher die Behoerdenwege sind um vieles schneller als in Oetserreich .. Ich war 3 Wochen in Shanghai hatte davor alles geplant und es ist moeglich in 3 Wochen zu heiraten alle Papiere zu beglaubigen und ein Visa fuer deine Frau zu erhalten ..

                        1: Vom oertlichen Standesamt brauchst du eine Ledigkeitsbescheinigung. bekommst du direkt 24 Euro. In China wird diese dann vom Konsulat bescheinigt bekommst du direkt 300 rmb.. diese dann uebersetzen lassen , ( die Botschaft gibt dir Adressen von Beglaubigten Uebersetzern in china) 1 Tag wartezeit ca 200 Rmb.

                        2: Wenn du im Uebersetzungsburo bist direkt das Huko von deine Frau uebersetzen lassen.

                        3: Weiters braucht deine Frau eine Ledigkeitsbescheinigung von Ihreer Seite her. kann sie zuvor beantragen ..

                        So mit diesen Papieren , Reisepass etc auf die Heiratsregistrierung in China und du bist Verheiratet..

                        Das ganze kannst du in 3-4 Tagen alles schaffen und du sparst dir die Beschaffung von vielen Papieren die du in Oesterreich 3 mal beglaubigen lassen muesstest ..



                        Wenn du geheiratet hast gehst du mit der Heiratsurkunde ins CHinesische aussenministerium lasst du beglaubigen , Weiters wieder zum Uebersetzer alles in Deutsch uebersetzen und dann wieder beglaubigen .. ca 1000 rmb
                        Deine frau sollte einen Strafregisterauszug zuvor beantragen den auch noch uebersetzen und Beglaubigen ..


                        Wenn du alle diese Dokumente hast kannstg du auf der Oesterreichischen Botschaft die Dokumente ueberglaubigen lassen dauert 3 Tage kosten ca 800 rmb .. jetzt bist du in Oesterreich offiziel verheiratet nur noch spaeter im Standesamt eintragen lasen ..


                        Dann direkt das Visa beantragen wieder eine Woche warten , Lohnzettel, Unterkunftsnachweis nicht vergessen , und du fliegst nach 3 Wochen verheiratet nach hause,, das ganze hat mich ca 600 euro gekostet um einiges guenstiger und geht um vieles schneller und einfacher ..

                        Rechtschreibfehler inbegriffen mfg mike
                        Hallo Mike!

                        Dein Beitrag stimmt mich für meine Heirat in China recht zuversichtlich. Könntest Du mir aber bitte noch sagen, ob du neben der Ledigkeitsbescheinigung auch noch andere Dokumente hast beglaubigen lassen (wie etwa Reisepass, Meldezettel, etc.)

                        Für deine Hilfe und Ratschlag wäre ich dir sehr dankbar.

                        MFG
                        Thomas

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                        • helpingshands
                          Moderator
                          Auslaender
                          • 15876

                          #42
                          Geht es um die Dokumente zur Eheschließung oder zur nachfolgenden Beantragung eines Aufenthaltstitels (oder anders gefragt: um Dokumente vor chinesischen Behörden vorzulegen oder vor österreichischen)?

                          Grüsse
                          Peter

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                          • ToWo
                            Junior Member
                            Auslaender
                            • 4

                            #43
                            Hallo Peter!

                            Es geht in meinem Fall um Dokumente zur Eheschließung. Selbige sollten dann für die Heirat in China vor chinesischen Behörden vorgelegt werden.

                            Einen Ehefähigkeitsnachweis vom Standesamt bekomme ich zur Zeit nicht, da meine chinesische Freundin einige von den österr. Behörden verlangte Dokumente selbst erst beantragen, beglaubigen und übersetzen lassen muss. Und das dauert doch ziemlich lange.

                            So habe ich mir anstelle des Ehefähigkeitszeugnisses eine Bescheinigung nach § 55 PersStG (Auszug aus dem Geburtenbuch, dass noch keine Eheschließung vorliegt) vom zuständigen Standesamt besorgt. Das reicht hoffentlich für die chinesischen Behörden als Beweis meiner Leidigkeit. Die Beglaubigung durch LReg und BMeiA ist auch schon erfolgt. Lasse das Dokument gerade übersetzen und werde es dann an die chin. Botschaft in Wien weiterschicken.

                            Erwähnen sollte ich auch noch, dass die zuständigen österreichischen Standesbeamten erhebliche Zweifel daran haben, dass mir eine solche Bescheinigung nach § 55 für eine Heirat in China helfen wird können. Ich warte jetzt mal das Fazit der chinesischen Botschaft ab.

                            Meine Fragen wären:

                            1.) glaubst du, dass diese §55 PersStG-Bescheinigung als Ledigkeitsbescheinigung in China anerkannt wird?

                            und

                            2.) muss ich noch weiter Dokumente beglaubigen und übersetzen lassen, etwa Staatsbürgerschaftsnachweis, Strafregisterauszug, etc.

                            Wäre dir für ein paar Hilfestellungen und Ratschläge sehr sehr dankbar!

                            Grüße
                            Thomas

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                            • helpingshands
                              Moderator
                              Auslaender
                              • 15876

                              #44
                              Das sind Fragen, die die chinesischen Behörden beantworten müssen - wird doch ihre chinesische Freundin herausfinden können?

                              Grüsse
                              Peter

                              Comment

                              • ToWo
                                Junior Member
                                Auslaender
                                • 4

                                #45
                                Ja, das stimmt auch und das hat sie auch schon gemacht.

                                Unser "Problem" ist nur, dass die chinesische Botschaft in Wien laut den Informationen auf ihrer Homepage meint, dass für eine Heirat mit einer chinesischen Staatsbürgerin mehr Unterlagen beigebracht werden müssen als es die Behörden in China tun, bei denen meine Freundin nachgefragt hat. Warum da keine Kongruenz vorliegt ist mir schleierhaft!

                                Wir haben nun aber entschieden uns an die Vorgaben der Botschaft zu halten, auch wenn wir dann am Ende doch nicht alle Dokumente brauchen sollten. Ist halt mit zusätzlichen Mehrkosten verbunden, aber besser mehr Unterlagen mitnehmen als dann in China mit Problemen konfrontiert zu sein.

                                Grüße, Thomas

                                Comment

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