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Verheiratete Studenten...Daueraufenthaltskarte + Arbeitsmarkzugang möglich? JA/NEIN??

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    Auslaender
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    Verheiratete Studenten...Daueraufenthaltskarte + Arbeitsmarkzugang möglich? JA/NEIN??

    Hallo!

    Mein Mann und ich sind beide noch Studenten. Ich bin Deutsche und er kommt aus der Türkei. Wir sind seit 3 Jahren zusammen und haben vor 2 Monaten geheiratet. Jetzt möchten wir für ihn ein Visum (Daueraufenthaltskarte) beantragen, das ihm auch eine Arbeitsmarktzugang bietet. Zur Zeit hat er ein Studentenvisum.

    So viel zur Vorgeschichte
    Wir haben folgende Probleme zbw. Fragen:
    - habe wir überhaupt Chancen, da wir beide noch Studenten sind und kein "eigenes" Einkommen haben? Uns hat man im MA 35 unterschiedliches gesagt!
    - mein Hauptwonsitz ist noch Dt. (würde ich auch nur sehr ungern ändern, da ich ansonsten mein Stipendium verliere)...können wir dann dennoch ein Visa für ihn beantragen?
    - ich arbeite z.Z. geringfügig (falls ich übergeringfügig verdiene erhalte ich kein Stipendium). Auf dem Merkblatt zur Daueraufenthaltskarte steht aber, dass ich als EWR-Bürgerin einen Freizügigkeitsnachweis erbirngen muss, den ich ja eigentlich nur vorweisen kann, wenn ich übergeringfügig arbeite. Könnten wir da Probleme bekommen?
    - für die Daueraufenthaltskarte muss er einen Einkommensnachweis erbringen. Die Eltern dürfen hierfür nicht bürgen. Nun, wie soll er das machen, wenn er durch sein jetztiges Visum nicht arbeiten darf?!!
    - hat mein Mann nicht automatisch einen Arbeitsmarktzugang weil er mit einer EWR-Bürgerin verheiratet ist?

    Ich höffe es kann uns jemand helfen!
    Vielen Dank für jeden Beitrag!

    Liebe Grüße
    Anna
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    An sich können Sie es versuchen; ihr Gatte hat Arbeitsmarktzugang kraft Eheschließung, nur wollen das unsere Behörden nicht so sehen... einen Arbeitsvorvertrag würden sie wohl akzeptieren.
    Dass Unterhaltsleistungen der Eltern nicht anerkannt werden ist grober Unfug.

    Ein mögliches Problem sehe ich in der Wohnsitzqualität: Ganz eng gelesen könnte ihr Gatte eine Aufenthaltskarte auf europarechtlicher Grundlage in Deutschalnd bekommen, nicht aber in Österreich. Andereseits ist die Unterscheidung in HAupt- und nebenwohnsitz ein mitteleuroäisches Spezifikum, das im Europarecht nicht vorkommt, und die Feinheiten zw. "Mittelpunkt der Lebensinteressen", "gewöhnlichem Aufenthalt" etc. kommen in der einschlägigen Richtlinie 2004/38/EG nicht vor. Den Versuch wäre es also wert.

    Grüsse,
    Peter

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      Junior Member
      Auslaender
      • 4

      #3
      Hallo Peter!

      Vielen lieben Dank!
      Bezüglich "Unterstützung von Seiten der Eltern" hat man uns das im MA 35 genau gesagt, dass man ein eigenes Einkommen vorweisen muss und die Eltern hierfür nicht mehr bürgen dürfen.
      Wir können für ihn keinen Arbeitsvorvertrag bekommen, da überall wo er sich bewirbt er Absagen erhält, weil er keine Arbeitserlaubnis hat (bzw. für die Firmen alles zu umständlich ist)
      Und zum Thema Wohnsitzqualität: Heißt es, wenn wir es schaffen könnten für ihn in Dt. eine Daueraufenthaltskarte zu erhalten, er dann in Österreich nicht arbeiten und bleiben darf?

      Liebe Grüße

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        Die MA vermischt wieder einmal innerstaatliches und Europarecht...

        Mit der (gemeinsamen) Niederlassung in Deutschland wäre einmal der Schritt vom Aufenthaltssystem ins Europarecht geschafft; wie die deutschen Behörden ihre Abwesenheit wg. Studium sehen...guten deutschen Fremdenrechtler fragen.

        Grüsse,
        Peter

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        • Reprint
          Junior Member
          Auslaender
          • 4

          #5
          vielen Dank!

          wir haben uns mit der Ausländerbehörde in Dt. in Verbindung gesetzt. Einen Aufenthaltstitel für Deutschland können wir nicht beantragen, da unser "ständiger" Wohnsitz eigentlich hier ist, egal, ob mein Hauptwohnsitz noch in Dt. liegt.

          Úns wurde gesagt, dass wir einen "Aufenthaltstitel-Familienangehöriger" beantragen können und wir zwar einen gewissen Betrag vorweisen müssen, dies aber kein Gund für eine Nichtbewilligung ist. Er hätte mit der Heirat einer EU-Bürgerin automatisch ein Recht sich hier aufzuhalten und zu arbeiten, da könnte Ö. auch nichts dagegen tun, da hier das EU-Recht gilt.

          Auf der HP des MA 35 steht aber nue "Daueraufenthalt-Familiengehöriger", hierfür erfüllen wir aber nicht die Voraussetzungen (wir sind noch nicht 2 Jahre verheiratet).
          Können wir den Antrag für "Aufenthaltstitel-Familienangehöriger" dennoch stellen, erhält er dann einen freien Arbeitsmarktzugang?

          Danke

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          • Reprint
            Junior Member
            Auslaender
            • 4

            #6
            habe noch vergessen zu sagen, dass auf der HP des MA 35 keine Info dazugegeben wird, ob dieser "Aufenthaltstitel- Familienangehöriger" auch Angehörige von EU-Bügerin gilt, dort steht nur für Angehörige von Österreichern.

            Auf der Seite des Help.gv.at sowie des BM.I steht aber dies ist auch für Angehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizern möglich.

            Was bedeutet "Aufenthaltstitel gilt für Familienangehöre von Österreicher etc., die ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nicht in Anspruch genommen haben"?
            Wir haben im Februar geheiratet. Er lebt schon seit einigen Jahren hier in Ö. mit einem Studentenvisa. Ich leben seit 4 Jahren hier, wusste aber bei der Einreise nicht, dass ich mich anmelden muss, hatte also nur einen Meldezettel. Die Anmeldung habe ich letzten Monat nachgeholt. Was gilt nun für uns? Gilt mein Freizügigkeitsanspruch nun seit dem Tag meiner Anmeldung oder bezieht sich der obige Satz auf ihn? Er wohnt ja aber schon länger hier und ist auch angemeldet.
            Last edited by Reprint; , .

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            • helpingshands
              Moderator
              Auslaender
              • 15876

              #7
              Aufgrund der Inanspruchnahme europarechtlicher Privilegien fallen Sie (bzw. ihr Gatte) in den Anwendungsbereich europarechtlicher Bestimmungen, die richtige Dokumentation heißt "Aufenthaltskarte" (samt Arbeitsmarktzugang) und alles innerstaatliche vergessen Sie bitte.

              grüsse,
              peter

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              • mimifinalista
                Junior Member
                Auslaender
                • 8

                #8
                Hi,

                wollte halt noch einmal checken, wie das alles mit dem visum durch heirat von einem deutschen und jemanden aus einem drittstaat geht. an der seite help.gv.at steht, dass ich, um einen daueraufenthalt zu bekommen, man denen nur die heiratskunde mitbringen soll (und reisepass). die wohnunggröße ist kein problem. muss man noch geld nachweisen und wie viel?

                lg

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                • Küchenjurist
                  Moderator
                  Auslaender
                  • 3579

                  #9
                  Bitte einfach Suchfunktion verwenden : "Aufenthaltskarte" (außer Sie wollen tatsächlich nur auf Besuch kommen, dann "Visum").

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