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EU-Bürger, australische Frau, zusammen ziehen?

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  • hker
    Junior Member
    Auslaender
    • 5

    EU-Bürger, australische Frau, zusammen ziehen?

    Hallo,

    ich bin EU-Bürger, ab kommendem Jänner in Österreich angestellt. Meine Ehefrau hat Australien-Staatsbürgerschaft (Drittstaatsangehörige), wir haben uns in Hongkong verheiratet und dort auch bisher gelebt. Ich habe schon auf diesem (sehr guten) Forum (sowie help.gov.at usw.) viel gelesen, unsere Situation scheint grundsätzlich unkompliziert zu sein. Doch ich hätte noch ein Paar offene Punkten, dafür höre ich gerne euren Ratschlag.

    Was ich verstanden habe (bitte um kurze Bestätigung) :

    1. wegen meines Freizügigkeitsrechts könnte meine Frau eine Aufenthaltskarte erhalten, mit direktem Zugang zum Arbeitsmarkt

    2. sie könnte die Aufenthaltskarte auch im Inland beantragen (während visumfreies Tourist-Aufenthalts), aber da der Ablauf auch mehr als drei Monaten dauern kann, ist es wenn möglich besser, bei der Botschaft (also in Hongkong wäre es) vor Einreise zu beantragen

    Was ich gerne wissen möchte :

    3. gibt es für meine Frau Zugang zum Arbeitsmarkt außer Österreich (in einem anderen EU-Land bzw. in der Schweiz, mit Wohnsitz in Ö) ?

    4. ich lese (aus BMI bezüglich Erstanträge im Inland)

    "Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;"

    sollte das heißen, dass der Antrag meiner Frau unbedingt innerhalb drei Monaten nach meiner Einreise vorgelegt werden muss? wenn ja, gilt dies nur zu einem "Antrag im Inland" oder auch zur Nutzung des gemeinschaftlichen (Freizügigkeit) Rechts? (was deutlich wichtiger wäre) anders gesagt, müssen wir beiden "gleichzeitig" (innerhalb drei Monaten) nach Österreich ziehen, um das gemeinschaftliche Recht nutzen zu können?

    Vielen Dank
    Grüße aus HK
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    1 - ja
    2 - durch ihre Niederlassung in Öasterreich entsteht ein Freizügigkeits-Sachverhalt, weil Sie das ja nur dürfen, weil Sie EU-Bürger sibd. Damit besteht Niederlassungsfreiheit auch für ihre Gattin, die den Antrag auf Dokumentation des Aufenthaltsrechts binnen 4 Monaten nach Einreise stellen muss.
    Sie ist damit weiterhin rechtmäßig aufhältig!

    3 - nein, nur wenn Sie gemeinsam dort leben (oder es gibt eine Sonderregelung nach nationalem Recht, bitte im betreffenden Staat Erkundigungen einholen)

    4 - Sie sind ja im Europarecht. Es soll vorkommen, dass Niederlassungsbehörden für europarechtliche Dokumentationen ein "zeitliches Naheverhältnis" zwischen ihrer Inanspruchnahme von Grundrechten aus dem AEUV und dem Antrag der Gattin sehen wollen, da kursiert "ein Jahr" als Maßstab (ist völlig EU-rechtswidrig, aber kann die Verfahren unheimlich in die Länge ziehen)

    Grüsse,
    Peter

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    • hker
      Junior Member
      Auslaender
      • 5

      #3
      Vielen Dank Peter für die eingehende Antwort. Bezüglich 2., ich hatte es geahnt, ich war aber unsicher, ob es so einfach gehen könnte, diese Freizügigkeit ist wirklich eine tolle Sache! Mittlerweile haben wir etwa geplant, es scheint, meine Frau könnte (wegen Arbeit u.a.) erst 6 Monate nach meiner Einreise umziehen. Das sollte ein "zeitliches Naheverhältnis" versichern und deshalb kein Problem sein.

      5. Das bringt mich zu einer neuen Frage: Könnte meine Frau eventuell während eines kurzes Aufenthalts in Ö (vielleicht 2-3 Monate nach meiner Einreise) den Antrag als Familienangehörige von EU-Bürger stellen? Danach würde sie nach weiteren 2-3 Monate tatsächlich umziehen. (Ich denke eher nicht, denn sie soll sich unbedingt während des Verfahrens in Österreich aufhalten, das stelle ich mich vor)

      6. Weiters, um es wirklich genau zu verstehen, wird dies Zeitverhältnis eher zwischen den Anträgen bzw. effektiven Einreisedaten berechnet? (Ich muss innerhalb 4 Monate nach Einreise den Antrag stellen, und dasselbe für meine Frau)

      Die hier sind sicher kleine "Probleme", wenn wir sie mit anderen Fällen auf diesem Forum vergleichen. Ich möchte nur die beste Vorgangsweise für meinen Fall identifizieren, das kann vielleicht auch für andere nutzbar sein.

      Danke

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        ad 5 - Die Einreise ohne Visum wäre illegal (bzw. kaum möglich), d.h. eine gewisse Wartezeit wird sich ohnehin ergeben. Der ZEitplan klingt realistisch

        ad 6 - Diese unsinnige "Handhabungsweise" richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung der Gattin. Seit wann Sie in Österreich leben sieht die Behörde anhand der Meldedaten

        Grüsse,
        Peter

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        • hker
          Junior Member
          Auslaender
          • 5

          #5
          Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
          ad 5 - Die Einreise ohne Visum wäre illegal (bzw. kaum möglich), d.h. eine gewisse Wartezeit wird sich ohnehin ergeben. Der ZEitplan klingt realistisch
          Könnte sie nicht mit einem Touristenvisum einreisen (denn Australien ist nicht visumspflichtig) und dann den Antrag auf Aufenthaltskarte stellen? Sorry, dies mit dem Visum ist mir noch nicht völlig klar. Muss man unbedingt ein Visum D beantragen, auch wenn man StaatsbürgerIn eines nicht visumspflichtiges Landes ist?

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          • Küchenjurist
            Moderator
            Auslaender
            • 3579

            #6
            Nein, muß man natürlich nicht.

            Ich verstehe übrigens auch nicht, welche Problematik Peter hier mit dem "zeitlichen Naheverhältnis" vorschwebt, zumal das Eheband ja bereits bei Inanspruchnahme der Freizügigkeit (= Niederlassung des Unionsbürgers in Österreich) besteht.

            Nicht zu verwechseln ist dies aber mit der Vier- bzw. eigentlich eher Dreimonatsfrist, innerhalb welcher nach der Einreise um die Anmeldebescheinigung bzw. Aufenthaltskarte einzukommen ist.

            Kurzum: Egal wann Ihre Frau nach Österreich nachkommt, sie verfügt jedenfalls bereits ab der 1. Sekunde ihres Aufenthalts und auch über die sichtvermerksfreie Periode hinaus über ein unionsrechtlich gewährleistetes Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht.

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            • hker
              Junior Member
              Auslaender
              • 5

              #7
              Zitat von Küchenjurist Beitrag anzeigen
              Kurzum: Egal wann Ihre Frau nach Österreich nachkommt, sie verfügt jedenfalls bereits ab der 1. Sekunde ihres Aufenthalts und auch über die sichtvermerksfreie Periode hinaus über ein unionsrechtlich gewährleistetes Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht.
              Nach Küchenjurists Angabe klingt es sehr einfach, dass meine Frau ab sofort über ein Beschäftigungsrecht verfügt (d.h. bevor sie eine tatsächliche Aufenthaltskarte erhalten hat) hatte ich nicht gehört. Wäre gut, ist aber jedenfalls kein Hauptpunkt. Was ich wissen möchte wäre :

              1. benötigt sie bei Beantragung der Aufenthaltskarte ein Visum D bzw. kann sie sichtvermerkfrei einreisen und danach die Anmeldebescheinigung/Aufenthaltskarte beantragen? [laut Küchenjurist und meinem Verständnis gilt die zweite]

              2. könnte sie eventuell die Anträge stellen auch wenn sie sich nur einige Wochen in Österreich aufhält (danach zurück nach HK und wieder nach Österreich in einem 2-3 Monate Zeitraum) [das glaube ich nicht, genau genommen, denn sie hätte schon einen Meldezettel beantragt]

              Natürlich wird 2. unnötig wenn 1. stimmt (kein Visum zu beantragen und Aufenthalts/Beschäftigungsrecht ab sofort bewilligt).
              Last edited by hker; , .

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              • helpingshands
                Moderator
                Auslaender
                • 15876

                #8
                Sorry, jetzt verstehe ich die Zusammenhänge zw. (2) und (5) nicht und habe (nicht ganz schlüssig, aber in den Bereich wird man paranoid) angenommen, dass es irgendeinen Grund gibt, der Einreiseprobleme schafft:

                Als australische Staatsangehörige, die die Kriterien der sichtvermerksfreien Einreise erfüllt (und nicht etwa die 90-Tage-Frist durch einen Aufenthalt in "Schengenland" vor der gemeinsamen Einreise schon konsumiert haben könnte), kann ihre Gattin ohne Visum einreisen.

                Mit der Beantragung der Aufenthaltskarte, die das bestehende europarechtliche Aufenthaltsrecht ja nur dokumentiert, bleibt sie auch über die 3 Monate hinaus rechtmäßig hier. Denkbar wäre aber, dass es - so sie alleine reist - bei einem europarechtlich absolut gedeckten Verbrauch oder einem Überschreiten der 90 Tage bei einer Wiedereinreise Probleme gibt. Ich hätte zwar gerne Hörspiel- und Filrechte dafür, aber angenehm ist die Diskussion z.B. mit dem BGS in Frankfurt nicht...

                Zum "zeitlichen Naheverhältnis":
                Persönlich halte ich diesen Versuch der österr. Behörden, die Inanspruchnahme der europarechtlichen Bestimmungen damit einzuschränken, für groben Unfug. Es durften nur Mandanten von uns, die 2005 den richtigen Antrag gestellt hatten, falsch manudiziert wurden, in die Verfahrensendlosschleife geschickt wurden, beim schlussendlichen Beharren auf eine Dokumentation 2009/10 erklären, warum das "jetzt noch" relevant sein soll. Ich gebe nur die Handhabung wieder, weil zu allfälligen Diskussionen: s. oben...

                Grüsse,
                Peter

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                • hker
                  Junior Member
                  Auslaender
                  • 5

                  #9
                  Nun ist alles klar. Danke beiden für die Hilfe. Grüße. Marco

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