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Mieteinnahmen aus Österreich - Einkommen?

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  • melümel
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    Auslaender
    • 37

    Mieteinnahmen aus Österreich - Einkommen?

    Ein Freund von mir ist mit dem AT Student in Österreich aufhältig.
    Allerdings wäre ihm ein "normaler" Aufenthaltstitel lieber, da er grundsätzlich seine Ausbildung in Argentinien abgeschlossen hat, diese allerdings in Österreich nicht 1:1 anerkannt. Trotzdem hat er hier gute Jobchancen.

    Da man als Schlüsselkraft ziemlich abhängig vom Arbeitgeber ist, suchen wir nun nach anderen Möglichkeiten des ständigen Aufenthalts.

    Momentan arbeitet er geringfügig für ein Unternehmen und zusätzlich stundenweise für ein anderes Unternehmen, dies jedoch auf selbständiger Basis. Eine Aufstockung der Stunden wäre den Arbeitgebern ziemlich willkommen.

    Weiters verfügt er über die Möglichkeit, die elterliche Liegenschaft IN ÖSTERREICH auf seinen Namen zu übertragen, sodass er bei Vermietung auch regelmäßige Einkünfte hätte.

    Meine Fragen wären konkret:

    - Gelten diese Mieteinnahmen vor dem Staat als Einkommen, welches zum Lebensunterhalt dient? Hat er auf dieser Basis die Aussicht auf einen Aufenthaltstitel? Er wäre rechtlich gesehen auch Liegenschaftseigentümer in Österreich.

    - Wenn die Mieteinnahmen nicht ausreichen, wäre eine Kombination aus den vorher genannten Einkünften möglich, um einen "Anspruch" auf einen Aufenthaltstitel zu haben?

    Ich habe wirklich alles gelesen, was ich online finden konnte,aber Mieteinnahme wurden nirgendwo erwähnt - ich wäre auch einfach für weiterführende Links dankbar!

    Vielen Dank im Voraus!
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    Natürlich sind Erträge aus Vermietung und Verpachtung ein Einkommen - ich glaube, dass der Hinweis auf das Einkommenssteuergesetz jetzt zu weit führt..
    Und natürlich lassen sich alle verschiedenen Einkommen addieren.

    Aber: Das bringt aufenthaltsrechtlich auch keine andere Kategorie. Ersttitel mit der Qualität Niederlasusng gibt es nur für Schlüsselkräfte, Privatiers (mit sehr hohen Einkommenforderungen und einer kanpp bemessenen Quote) oder im Rahmen der Familienzusammenführung (bei Volljährigen wird das nur zu einem Ehepartner möglich sein).

    Ein Jahr Schlüsselkraft wird die einzige Option sein, danach kann er sich ohnehin frei am Arbeitsmarkt bewegen. Bis dahin die 10 bzw. 20 Stunden für Studierende als einfach zu erlangende Beschäftigung mit Bewilligung nutzen.

    Grüsse
    Peter

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    • melümel
      Member
      Auslaender
      • 37

      #3
      Schlüsselkraft; Student

      Vielen Dank für die rasche Antwort!

      Ich glaube, die Option als Schlüsselkraft fällt weg, da er momentan unselbständig nur als Küchenhilfe arbeitet und es sicher viele Österreicher gibt, die diesen Job durchführen könnten. Außer man stellt ihn als Koch in einem argentinischen Steak-Restaurant ein (das Spezialwissen und die Ausbildung hätte er ja), aber das ist eher unwahrscheinlich.

      Zu den Einkünften als Student hätte ich noch eine Frage:

      Ist die Einkommensgrenze zur Verlängerung des Studentenvisums in jedem Bundesland gleich? Hier lese ich immer von der Geringfügigkeitsgrenze, aber in der Steiermärkischen Landesregierung konnte uns hiezu keine Auskunft gegeben werden, geschweige denn konkrete Zahlen. Es hieß lediglich: "Sind Sie zum Studieren oder zum Arbeiten hier?" Irgendwie macht das schon sehr unsicher, man will sich ja nicht das Visum "verhauen", nur weil man unwissentlich zu viel verdient hat!

      Eine rumänische Freundin hat gemeint, wenn sie 13 Monate für den gleichen Betrieb 10 Stunden hier arbeitet, bekommt sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt und kann auch mehr Stunden arbeiten, auch als Studentin. Gilt das für alle ausländischen Studenten oder nur für Rumänen?

      Ich hoffe, das sind nicht zu viele Fragen auf einmal, aber ich bin so froh, dass hier konkrete Auskünfte gegeben werden, bei den Behörden wird man meistens nicht sehr erfreut empfangen...

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        Welche Einkommensgrenze? Die geforderten Unterhaltsmittel sind bundesgesetzlich geregelt (2012 noch 815 EUR, 2013 werden es 837). Wieviel jemand in 10 oder 20 Stunden verdient ist primär Verhandlungssache, der Studienerfolg ist ja gesondert nachzuweisen.. ok, wer die 8 SWS/16 ETCS nicht hat und arbeitet wird mit wenig Nachsicht rechnen können.

        Für Rumänen und Bulgaren gelten noch bis Jahresende 2013 besondere Übergangsregeln, eben auch die genannte - ist ein EU-Internum

        Grüsse
        Peter

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        • melümel
          Member
          Auslaender
          • 37

          #5
          Einkommen als Student

          Das mit den ECTS-Punkten ist überhaupt kein Problem, die schafft er locker.

          Laut Auskunft des AMS kann ein ausländischer Student so viele 10-Stunden-Jobs haben, wie er will, die Einkommensgrenze ist nicht geregelt, also auch nicht, wie viel man pro Job verdient. Das hab ich ja noch verstanden.

          Jedoch hab ich auch hier im Forum öfter von einem geringfügigen Einkommen gelesen, oder war das nur darauf bezogen, dass man mit 10Stunden pro Woche nicht viel mehr verdienen wird als ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze?

          Wenn ich das richtig verstehe - resultieren die Probleme mit dem Job neben dem Studium nur daraus, dass man den Studienerfolg nicht nachweisen kann? Ansonsten gibt es keine Probleme, wenn man (Hausnummer) zB mit drei 10-Stunden-Anstellungen rund 900€ verdient, solange man die geforderten ECTS-Punkte nachweisen kann?

          Eine Dame bei der Studentenberatung hat gemeint, sie wäre da eher vorsichtig, weil es Probleme mit dem Visum geben könnte, aber genau hat sie es auch nicht gewusst, deswegen die Unsicherheit.

          Vielen Dank für die Geduld.

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          • helpingshands
            Moderator
            Auslaender
            • 15876

            #6
            Die bis Sommer 2011 regelmäßige Erwähnung der Geringfügigkeit kam aus der damaligen Praxis, dss in der "AMS-Lotterie" Bewilligungen außer den Ferialzeiten nur für geringfügige Beschäftigung zu bekommen waren.

            Aber Achtung: Mehr als 10 Stunden in Summe - auch in mehreren Jobs - sind nicht mehr von der Studenten-Arbeitsmarktvereinfachung durch die Novelle erfasst; der 2./3. usw. Job ist wieder dem Ersatzkraftverfahren unterworen, und in Summe z.B. 30 Stunden können die Behörde schon zur Frage verleiten, ob das Studium noch Hauptzweck ist

            Grüsse
            Peter

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            • melümel
              Member
              Auslaender
              • 37

              #7
              Danke für diese Info.

              Gibt es jedoch eine gesetzliche Grundlage für diese "Frage" der Behörden?
              Ich meine, kann man wirklich belangt werden, solange der Studienerfolg nachgewiesen werden kann?

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              • helpingshands
                Moderator
                Auslaender
                • 15876

                #8
                Bei mehr als 10 bzw. 20 Stunden Beschäftigung kann die Behörde den "wesentlichen Aufenthaltszweck" bezweifeln. Das wird bei 25 Stunden wohl erklärbar sein (meine Einschätzung), bei in Summe 40 Stunden wohl nicht mehr..

                Grüsse
                Peter

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