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Daueraufenthalt EU für AT-Studierender

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  • lokiloki
    Junior Member
    Auslaender
    • 5

    Daueraufenthalt EU für AT-Studierender

    Hallo,

    ich wollte gerne wissen, ob man als Student mit AT-Studierender (was wurde bereits zehn Male in Folge ausgestellt) möglich ist den Daueraufenthalt-EU zu beantragen.
    Ich bin in Österreich schon seit mehr als 10 Jahren. Den Daueraufenthalt-EU gibt es nach 5 Jahren Niederlassung, aber die Zeit mit Aufenthaltsbewilligung wird zur Hälfte angerechnet, gibt es diese Option noch?

    Vielen Dank
  • Küchenjurist
    Moderator
    Auslaender
    • 3579

    #2
    Ein Umstieg von AB-Student auf Dau-EU ist nicht möglich, weil eine AB keinen Niederlassungsstatus vermittelt, der aber Grundvoraussetzung für den Erwerb des Dau-EU wäre.
    Die von Ihnen erwähnte Anrechnung der AB-Zeiten auf die Anwartschaft würde erst mit Innehabung eines Niederlassungstitels schlagend (RWR, AT-Fam, RWR+, Aufenthaltskarte).

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    • windschief
      Junior Member
      Auslaender
      • 3

      #3
      Die von Ihnen erwähnte Anrechnung der AB-Zeiten auf die Anwartschaft würde erst mit Innehabung eines Niederlassungstitels schlagend (RWR, AT-Fam, RWR+, Aufenthaltskarte).

      Ist das ein neues Gesetz? Ich besitze seit 2009 einen Aufenthaltstitel als Studentin und seit 2017 eine Arbeitsbewilligung. Mir wurde letztes Jahr mitgeteilt, dass ich als türkische Staatsbürgerin den Rechtsanspruch auf eine Dau-EU habe. Stimmt diese Info nicht mehr?

      Liebe Grüße,
      WS

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        Das Assoziationsrecht EU-Türkei ist wieder eine völlig andere Baustelle - nach mehr als einem Jahr Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber haben Sie ein anderes Aufenthaltsrecht, wobei die Verwaltungsgerichtsbarkeit derzeit auch "irendwas" entscheidet

        Grüsse
        Peter

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        • windschief
          Junior Member
          Auslaender
          • 3

          #5
          Danke für die Antwort!
          Last edited by windschief; , .

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          • usentag
            Member
            Auslaender
            • 30

            #6
            ich habe auch aus diesen Grund DA-EU beantragt und warte seit 2monaten. Im voraus habe mit dem Juristen der BMI Email Verkehr gehabt. Laut ihre Auskunft: „Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts auf Grund von
            Rechten nach dem ARB 1/80 gelten dabei als Niederlassung“ und ich könnte es beantragen.

            In den letzten Monaten habe im RIS 2 mal diesbezüglich negative Entscheidungen von Verwaltungsgericht gelesen. Beide haben keine Kenntnis von VwGH Judikatur.

            Rechtsprechung des VwGH:
            “Ein türkischer Staatsangehöriger ist nicht von vornherein niederlassungsberechtigt (vgl. das
            VwGH Erkenntnis vom 04.11.2008, 2008/22/0559). Ab dem Zeitpunkt, ab dem er aufgrund
            eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine
            Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 erlangt habe, war er jedoch im Sinn des Art. 21 Abs. 2
            Z 2 NAG ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn
            sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz
            benötigt haben") rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (vgl. VwGH vom 10.11.2009,
            2008/22/0687 mit weiteren Judikaturhinweisen)”
            Last edited by usentag; , .

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            • helpingshands
              Moderator
              Auslaender
              • 15876

              #7
              Bleiben Sie bei der aktuellen Rechtsprechung oder verschonen Sie uns

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              • usentag
                Member
                Auslaender
                • 30

                #8
                Hallo Peter,
                habe eine gute Nachricht (neue Rechtsprechung) bzgl. Ass.Abkommen Türkei

                Der Erkenntnis ist zwar noch nicht im RIS, kann aber per Email senden

                Dem VwGH Erkenntnis zufolge (vom 8. Juli 2020, 2020/22/0004-4) sind betroffene mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten
                Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als niedergelassen im Sinn des § 2
                Abs. 2 NAG anzusehen sind. Es steht nichts im Wege ein Daueraufenthalt EU zu beantragen wenn andere Voraussetzungen auch erfüllt sind.

                Mit freundlichen Grüßen
                Last edited by usentag; , .

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                • cnem92
                  Junior Member
                  Auslaender
                  • 11

                  #9
                  Laut meinem gestrigen Telefonat im Hinblick auf diese Entscheidung ist trotzdem keine Erteilung möglich. Der Rechtansicht der Behörde zufolge kann diese Entscheidung nicht richtig sein und die Erteilung kann so oder so nicht positiv entschieden werden. Ich bin gespannt wie es in den nächsten 2 3 Monaten wirklich aussieht.
                  Last edited by cnem92; , .

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                  • helpingshands
                    Moderator
                    Auslaender
                    • 15876

                    #10
                    S'war ja die errechnete Zeit noch nicht 5 Jahre, und solange der VwGH nicht explizit hebt.. sinnzusammenhängendes Lesen ist Luxus.

                    Comment

                    • usentag
                      Member
                      Auslaender
                      • 30

                      #11
                      cnem92 mit der Behörde oder BMI haben Sie telefoniert? Ich glaube nicht, dass die BMI Juristen nach dieser Erkenntnis falsche Weisungen an Behörden erteilen. Toll das endlich Klarheit gekommen ist nach dieser Erkenntnis. Niedergelassen ist wer unter 3.spiegelstrich fällt, und Daueraufenthalt EU bekommt wenn errechnete Zeit mind. 5jahre ist. Was kann da die Behörde bzw. BMI noch bestreiten?

                      Das VwGH hat gemeint es gibt's auch nationale Aufenthaltsgenehmigungen die an Arbeitgebererklärung gebunden sind (zB. Rwr als Schlüsselkraft oder rwr als StudienAbsolvent), die trotzdem zur befristeten Niederlassung berechtigen. Warum soll denn Aufenthaltsrecht nach 3.spiegelstrich kein Niederlassung berechtigen hat gemeint

                      Im meinem Fall errechnete Zeit deutlich über 5jahren. Die Richterin hat gemeint, dass Sie Ihre Entscheidung diesem Erkenntnis zufolge bald verfassen wird.
                      Last edited by usentag; , .

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