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  #21  
Alt 02-08-2010, 16:56
helpingshands helpingshands ist offline
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"Ministerium" anstatt Niederlassungsbehörde riecht für mich nach Prüfung durch den Verfassungsschutz (an sich LVT, das wäre eine Einrichtung auf Landesebene, aber legen wir nicht jedes Wort auf die Goldwaage). Das kann Zeit kosten. Hat er irgendwann ein Visum eines anderen Schengen-Staates besessen? ..wäre ev. ein Beleg für die "Unbedenklichkeit"

Grüsse,
Peter
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  #22  
Alt 02-08-2010, 23:45
Brickal Brickal ist offline
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Hallo!

Nein, mein Mann hatte noch gar kein Visum für ein europäisches Land, nur sein Vater war öfters in Frankreich, aber das ist denen sicher total egal. Die Sachbearbeiterin bei der Frepo hat gemeint, dass sie noch am selben Tag seine Papiere ans Innenministerium weiterschickt. Mir kam deshalb die Frage wegen des Terrorverdachts auf, da ich hier auch schon mal gelesen hab, dass bei einigen so eine Prüfung gemacht wurde.

Zitat:
Sie hat sich dann gewundert, dass mein Mann rund 80euro Einbringungsgebühr bei der Antragstellung für die DAK bezahlen musste. Laut ihrer Aussage müsste er eigentlich hier in Ö bei Abholung die 56euro zahlen und nicht in Algerien bei der Botschaft. Ihr war völlig unklar, wie die Botschaft auf diesen Betrag gekommen ist!!! Haben die vielleicht unrechtmäßig zu viel verlangt?? Wenn ja, kann man dann da noch was machen?? Bitte um Info!!
Weißt du diesbezüglich etwas?

DANKE
GLG
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  #23  
Alt 02-09-2010, 00:42
Küchenjurist Küchenjurist ist offline
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1. Nach Tarifpost 14 Abs.8 Gebührengesetz (GebG) sind für Aufenthaltstitel und Aufenthaltskarten tatsächlich bloß EUR 56,00 zu entrichten bzw., falls auch eine erkennungsdienstliche Behandlung (Fingerabdrücke etc.) vorgenommen wurde, weitere EUR 10,00.
Irrtümlich entrichtete Mehrbeträge können gemäß § 3 GebG iVm. § 241 BAO auf Antrag vom Finanzamt zurückerstattet werden (die EUR 10,00 jedenfalls auch im Fall von Aufenthaltskarten, weil die Unionsbürger-Richtlinie nur Gebühren im selben Ausmaß erlaubt, wie sie auch für die Ausstellung von Personalausweisen für Inländer anfallen).

2. Andererseits gilt hier aber auch noch das Konsulargebührengesetz, dessen Anlage 7 für die Entgegennahme eines Antrages auf ein Visum D eine Gebühr in Höhe von EUR 75,00 vorsieht.
Ein bei der Botschaft gestellter Antrag auf einen Aufenthaltstitel impliziert für den Stattgebungsfall auch einen Antrag auf ein Visum D (für Aufenhaltskarten wären solche Gebühren wiederum mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht ungerechtfertigt).
Eine Rückerstattung zu unrecht entrichteter Gebühren dürfte in diesem Gesetz nicht vorgesehen sein, könnte daher mE nur mittels Klage an den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 137 B-VG durchgesetzt werden (vgl. § 10, wonach eine bescheidmäßige Festsetzung nur zu Einhebungszwecken erfolge kann; gegen die sinngemäße Anwendung von des § 241 BAO sprechen die im Gesetz enthaltenen expliziten Verweise auf die BAO, aus denen e contrario zu erschließen sein dürfte, daß § 241 eben nicht anzuwenden sein soll).

3. Und wenn ich jetzt nicht ganz falsch liege, fallen für jeden Antrag zusätzlich auch noch Eingaben- und Beilagengebühren gemäß § 14 TP 6 und 5 GebG an, also EUR 13,20 für den Antrag und EUR 3,60 je Beilagenbogen (die allerdings erst bei Verfahrensabschluß fällig werden).

Ihrer Schilderung nach dürften sich die EUR 80,00 auf 2. beziehen, weil 1. und 3. erst mit Verfahrensabschluß fällig werden und das Konsulargebührengesetz bei nicht unmittelbar in EUR entrichteten Gebühren auf den Tages-Wechselkurs abstellt.
__________________
<small><I>"It's</I> <B>never</B> <I>Lupus."</I></small>
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  #24  
Alt 02-14-2010, 22:34
Brickal Brickal ist offline
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Hallo!
Danke für die Info!

Zitat:
Zitat von Küchenjurist Beitrag anzeigen
1. Nach Tarifpost 14 Abs.8 Gebührengesetz (GebG) sind für Aufenthaltstitel und Aufenthaltskarten tatsächlich bloß EUR 56,00 zu entrichten bzw., falls auch eine erkennungsdienstliche Behandlung (Fingerabdrücke etc.) vorgenommen wurde, weitere EUR 10,00.
Irrtümlich entrichtete Mehrbeträge können gemäß § 3 GebG iVm. § 241 BAO auf Antrag vom Finanzamt zurückerstattet werden (die EUR 10,00 jedenfalls auch im Fall von Aufenthaltskarten, weil die Unionsbürger-Richtlinie nur Gebühren im selben Ausmaß erlaubt, wie sie auch für die Ausstellung von Personalausweisen für Inländer anfallen).

2. Andererseits gilt hier aber auch noch das Konsulargebührengesetz, dessen Anlage 7 für die Entgegennahme eines Antrages auf ein Visum D eine Gebühr in Höhe von EUR 75,00 vorsieht.
Ein bei der Botschaft gestellter Antrag auf einen Aufenthaltstitel impliziert für den Stattgebungsfall auch einen Antrag auf ein Visum D (für Aufenhaltskarten wären solche Gebühren wiederum mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht ungerechtfertigt).
Eine Rückerstattung zu unrecht entrichteter Gebühren dürfte in diesem Gesetz nicht vorgesehen sein, könnte daher mE nur mittels Klage an den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 137 B-VG durchgesetzt werden (vgl. § 10, wonach eine bescheidmäßige Festsetzung nur zu Einhebungszwecken erfolge kann; gegen die sinngemäße Anwendung von des § 241 BAO sprechen die im Gesetz enthaltenen expliziten Verweise auf die BAO, aus denen e contrario zu erschließen sein dürfte, daß § 241 eben nicht anzuwenden sein soll).

3. Und wenn ich jetzt nicht ganz falsch liege, fallen für jeden Antrag zusätzlich auch noch Eingaben- und Beilagengebühren gemäß § 14 TP 6 und 5 GebG an, also EUR 13,20 für den Antrag und EUR 3,60 je Beilagenbogen (die allerdings erst bei Verfahrensabschluß fällig werden).

Ihrer Schilderung nach dürften sich die EUR 80,00 auf 2. beziehen, weil 1. und 3. erst mit Verfahrensabschluß fällig werden und das Konsulargebührengesetz bei nicht unmittelbar in EUR entrichteten Gebühren auf den Tages-Wechselkurs abstellt.
Das heißt, dass er für das Visum- D die 80€ bezahlt hat? Habe ich das richtig verstanden???

Ein anderes Anliegen hätte ich noch und zwar:
Mein Mann hat ein Jobangebot in der Sahara bekommen. Wenn er zusagt, wäre er aber für 3 Monate bei der Regierung gebunden!! Er würde aber ca. das 3-4 fache eines algerischen Einkommens erhalten. Jetzt sind wir total ratlos, weil wir nicht wissen, ob er zusagen soll oder nicht. Die BH/ Frepo hat seine Unterlagen angeblich schon ans Innenministerium geschickt. Ich war auch am 4. Feber bei der Befragung. Wir befürchten halt nur, dass wenn er zusagt, er aber (falls wir Glück haben) schon vor Ende Mai sein Visum bekommen würde, er nicht ausreisen darf, da er ja den 3-monatigen Vertrag hat!

Ich hoffe, dass mir jemand ´nen Rat geben kann!

DANKE!!!!
glg
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  #25  
Alt 02-15-2010, 17:27
Küchenjurist Küchenjurist ist offline
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Zitat:
Zitat von Brickal Beitrag anzeigen
Das hei�t, dass er f�r das Visum- D die 80� bezahlt hat? Habe ich das richtig verstanden???
Weiß ich nicht, das müßte am Beleg stehen, wofür das bezahlt wurde, oder bei der Botschaft zu erfragen sein.
__________________
<small><I>"It's</I> <B>never</B> <I>Lupus."</I></small>
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  #26  
Alt 02-15-2010, 22:00
Brickal Brickal ist offline
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Standard Bitte um Rat!!!

Mein Mann hat ein Jobangebot in der Sahara bekommen. Wenn er zusagt, wäre er aber für 3 Monate bei der Regierung gebunden!! Er würde aber ca. das 3-4 fache eines algerischen Einkommens erhalten. Jetzt sind wir total ratlos, weil wir nicht wissen, ob er zusagen soll oder nicht. Die BH/ Frepo hat seine Unterlagen angeblich schon ans Innenministerium geschickt. Ich war auch am 4. Feber bei der Befragung. Wir befürchten halt nur, dass wenn er zusagt, er aber (falls wir Glück haben) schon vor Ende Mai sein Visum bekommen würde, er nicht ausreisen darf, da er ja den 3-monatigen Vertrag hat!

Ich hoffe, dass mir jemand ´nen Rat geben kann!

DANKE!!!!
glg
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  #27  
Alt 02-15-2010, 22:43
helpingshands helpingshands ist offline
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Das Einreisevisum muss binnen 3 Monaten nach Information über die Erteilung beantragt werden, gilt ab Erteilung vier Monate - das sollte sich ausgehen, wenn ihr Gatte zumindest einmal zur Botschaft reisen kann (Der Aufenthaltstitel muss binnen 6 Monaten in Österreich behoben werden, geht sich also bequem aus)

grüsse,
Peter
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  #28  
Alt 04-06-2010, 21:06
Brickal Brickal ist offline
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Hallo!
Ich hätte wieder mal ne Frage! Ich hoffe, jemand von euch, der sich dabei auskennt kann mir ev. noch heute helfen!!
Es geht um folgendes:
Mein Mann hat im November 2009 seine DAK beantragt und musst fürs Konsulat rund 80 Euro bezahlen- auf den Unterlagen stand: Einbringungsgebühr!
Heute bekam er einen Anruf vom Konsulat, dass er zu ihnen kommen kann, um das Schengenvisum zu beantragen. Er soll Rp, Antragsformular und 70 Euro mitnehmen! Wofür wollen die denn wieder Geld verlangen??? Die DAK muss er ja erst bei Abholung hier in Ö bezahlen, oder bin ich da falsch informiert

Ich habe damals diese Info bekommen:

Zitat:
Zitat von Küchenjurist Beitrag anzeigen
1. Nach Tarifpost 14 Abs.8 Gebührengesetz (GebG) sind für Aufenthaltstitel und Aufenthaltskarten tatsächlich bloß EUR 56,00 zu entrichten bzw., falls auch eine erkennungsdienstliche Behandlung (Fingerabdrücke etc.) vorgenommen wurde, weitere EUR 10,00.
Irrtümlich entrichtete Mehrbeträge können gemäß § 3 GebG iVm. § 241 BAO auf Antrag vom Finanzamt zurückerstattet werden (die EUR 10,00 jedenfalls auch im Fall von Aufenthaltskarten, weil die Unionsbürger-Richtlinie nur Gebühren im selben Ausmaß erlaubt, wie sie auch für die Ausstellung von Personalausweisen für Inländer anfallen).

2. Andererseits gilt hier aber auch noch das Konsulargebührengesetz, dessen Anlage 7 für die Entgegennahme eines Antrages auf ein Visum D eine Gebühr in Höhe von EUR 75,00 vorsieht.
Ein bei der Botschaft gestellter Antrag auf einen Aufenthaltstitel impliziert für den Stattgebungsfall auch einen Antrag auf ein Visum D (für Aufenhaltskarten wären solche Gebühren wiederum mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht ungerechtfertigt).
Eine Rückerstattung zu unrecht entrichteter Gebühren dürfte in diesem Gesetz nicht vorgesehen sein, könnte daher mE nur mittels Klage an den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 137 B-VG durchgesetzt werden (vgl. § 10, wonach eine bescheidmäßige Festsetzung nur zu Einhebungszwecken erfolge kann; gegen die sinngemäße Anwendung von des § 241 BAO sprechen die im Gesetz enthaltenen expliziten Verweise auf die BAO, aus denen e contrario zu erschließen sein dürfte, daß § 241 eben nicht anzuwenden sein soll).

3. Und wenn ich jetzt nicht ganz falsch liege, fallen für jeden Antrag zusätzlich auch noch Eingaben- und Beilagengebühren gemäß § 14 TP 6 und 5 GebG an, also EUR 13,20 für den Antrag und EUR 3,60 je Beilagenbogen (die allerdings erst bei Verfahrensabschluß fällig werden).

Ihrer Schilderung nach dürften sich die EUR 80,00 auf 2. beziehen, weil 1. und 3. erst mit Verfahrensabschluß fällig werden und das Konsulargebührengesetz bei nicht unmittelbar in EUR entrichteten Gebühren auf den Tages-Wechselkurs abstellt.
Danke für eure Hilfe!!
glg, schönen Abend noch!

Geaendert von Brickal (04-06-2010 um 21:09 Uhr).
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  #29  
Alt 04-07-2010, 13:59
helpingshands helpingshands ist offline
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Das eine ist das Niederlassungsverfahren, da werden Sie bei Abholung in Wien noch den Rest bezahlen.
Jetzt geht es um das Einreisevisum, kostet leider extra.

Grüsse,
Peter
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