Gestzliche Kündigungsgründe laut Mietrechtsgesetz

| 21. Dezember 2011 | 0 Comments

Durch das Mietrechtsgesetz genießen Hauptmieter einer Wohnung einen gewissen Kündigungsschutz. Das sowohl im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und auch im teilweisen Anwendungsbereich. Ein Mietverhältnis darf von Seiten des Vermieters nur gekündigt werden, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt.

Folgende Punkte gelten als gesetzliche Kündigungsgründe:

  • Vollständige Untervermietung der Wohnung (wenn man selbst keinen Bereich mehr davon benützt)
  • Die Untervermietung von einem Teil der Wohnung wird für einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins vorgenommen
  • Der Hauptmieter nützt die Wohnung nicht
  • Die Miete wird nicht bezahlt (Achtung: es muss davor eine Mahnung vorgenommen werden und auch bei der gerichtlichen Erwirkung der Kündigung müssen bestimmte Kriterien beachtet werden)
  • Der Mietgegenstand wird erheblich nachteilig gebraucht (z.B. das Zusammenleben im Haus wird durch einen Bewohner verunmöglicht oder es kommt z.B. zu groben strafbaren Handlungen gegenüber dem Vermieter oder anderer Hausbewohner)
  • Eigenbedarf des Vermieters. Ein solcher wird vom Gericht jedoch sehr streng geprüft. Eigenbedarf liegt nur vor wenn der Vermieter das Mietobjekt dringend für sich selbst, seine Kinder oder Enkelkinder benötigt.
  • Das Haus muss abgebrochen werden. Wurde ein Abbruch durch die Baubehörde bewilligt, so kann gekündigt werden. Es muss jedoch eine entsprechende Ersatzwohnung organisiert werden.
  • Der Mieter verhindert die Verbesserung einer Substandardwohnung. Möchte der Vermieter eine Wohnung der Kategorie D zu einer Kategorie C Wohnung aufwerten und möchte dann auch einen Mietzins verlangen welcher der Kategorie entspricht und wird das vom Mieter nicht eingesehen und bezahlt, so kann auch gekündigt werden. Aber auch in einem solchen Fall muss für den Mieter eine Ersatzwohnung organisiert werden.
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Category: Mieten, Wohnen

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