Konkurseröffnung

| 4. Januar 2012 | 0 Comments

Wenn alles nichts mehr hilft und man einen Konkurs eröffnen muss, so müssen einige Dinge beachtet werden, die wir in diesem Artikel beschreiben.

Der Antrag muss beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Entweder man bedient sich dazu eines Formulars, das bei den Schuldnerberatungsstellen aufliegt, oder man macht die Eingabe beim Bezirksgericht mündlich. Dieser Antrag muss bis spätestens 60 Tage nach der eigenen Zahlungsunfähigkeit gestellt werden!

Beim Konkursantrag gibt es zwei Möglichkeiten: einen Antrag mit oder einen ohne Kostenvorschuss.
Konkursantrag mit Kostenvorschuss:
Der Kostenvorschuss ist bei Konkurseröffnung zu bezahlen und muss zumindest so hoch sein, dass die Anlaufkosten des Konkursverfahrens gedeckt sind.
Konkursantrag ohne Kostenvorschuss:
Meist ist es so, dass die SchuldnerInnen diesen Kostenvorschuss nicht zahlen können, denn ansonsten müssten sie vermutlich ja auch keinen Konkurs beantragen. Die Abwicklung eines Privatkonkurses ist dann trotzdem möglich, die SchuldnerInnen sind aber an viel mehr Auflagen gebunden. So muss man nachweisen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert wäre; es ist ein Vermögensverzeichnis anzulegen; ein Zahlungsplan ist auszuarbeiten und vorzulegen und man muss auch ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung beantragen.

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Category: Leben, Privatkonkurs

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