Mietvertragserrichtungsgebühr

| 21. Dezember 2011 | 0 Comments

Beim Abschluss eines Mietvertrages wird sehr häufig eine Gebühr dafür verlangt, dass der Mietvertrag errichtet wurde. Argumentiert wird diese Gebühr damit, dass die Errichtung des Mietvertrages einen zeitlichen Aufwand darstellt (obwohl oft nur Standardmietverträge verwendet werden, wo die Daten wie Name und Adresse ausgetauscht werden). Für eine solche Gebühr gibt es in Österreich jedoch keine gesetzliche Grundlage!

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Judikatur schon mehrmals festgestellt, dass solche Forderungen für Mietobjekte, die in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen, verborten sind. Der zeitliche Aufwand und die Kosten die im Zusammenhang mit der Errichtung des Mietvertrages entstehen gehören zur Verwaltung eines Hauses dazu. Damit werden solche Kosten schon mit der Bezahlung der Betriebskosten mit bezahlt.

Aber Achtung: Das gilt nur, wenn das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt!

Wird eine solche Gebühr verlangt, so kann man diese auch nach Abschluss des Mietvertrages wieder zurückverlangen. In einem solchen Fall wendet man sich am besten an eine zuständige Wohnungsberatungsstelle im jeweiligen Bundesland.

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Category: Mieten, Wohnen

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