Unabhängiger Verwaltungssenat

| 4. Januar 2012 | 0 Comments

Möchte ich gegen einen Strafbescheid berufen, so muss ich innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Stelle richten, die den Strafbescheid ausgestellt hat. Berufungen können sowohl schriftlich als auch mündlich vorgebracht werden. Die zweiwöchige Frist läuft erst wenn der Strafbescheid zugestellt ist. Innerhalb von zwei Monaten muss über die Berufung entschieden werden. Gegen die neuerliche Entscheidung kann wieder innerhalb von zwei Wochen beim Unabhängigen Verwaltungssenat Berufung eingelegt werden.

Einen solchen gibt es in einem jeden Bundesland. Möchte ich gegen einen Strafbescheid berufen, so muss ich mich an den Verwaltungssenat in dem Bundesland wenden, dessen Behörden den Strafbescheid ausgestellt haben. Das heißt, habe ich meinen Hauptwohnsitz in der Steiermark und erhalte ich in Kärnten einen Strafbescheid, so muss ich mich an den dortigen Unabhängigen Verwaltungssenat wenden. Im Regelfall wir die Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat öffentlich und mündlich verhandelt. Dieser befindet über die Berufung, darf sich ansonsten jedoch nicht weiter einmischen. Das heißt er darf bspw. keine höhere Strafe aussprechen.

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Category: Leben, Recht

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