Rückkehrentscheidung, Abschiebung & Schubhaft: Deine Rechte
Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Abschiebung, Schubhaft: Fristen, Beschwerde ans BVwG, Rechtsberatung und Neuerungen durch den EU-Migrationspakt 2026.
- Über das Ende eines Aufenthalts entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid – meist mit einer Rückkehrentscheidung.
- In der Regel hast du 14 Tage Zeit für die freiwillige Ausreise; wer nicht fristgerecht ausreist, bekommt seit 12. Juni 2026 grundsätzlich ein Einreiseverbot.
- Gegen Bescheide des BFA kannst du Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben – meist binnen 4 Wochen, in manchen Verfahren viel kürzer.
- Schubhaft ist nur bei Fluchtgefahr und als letztes Mittel erlaubt; Kinder unter 14 dürfen nicht in Schubhaft.
- Rechtsberatung und Vertretung im Beschwerdeverfahren sind kostenlos (BBU).
Inhalt dieser Seite (11 Abschnitte)
Die wichtigsten BegriffeWann erlässt das BFA eine Rückkehrentscheidung?Frist für die freiwillige AusreiseDas EinreiseverbotAbschiebungSchubhaft, gelinderes Mittel und WohnsitzauflageBeschwerde an das BundesverwaltungsgerichtRechtsberatung: kostenlosBesonderheiten für EU-, EWR- und Schweizer BürgerWas du tun solltest – Schritt für SchrittHäufige FehlerEin Brief vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem Wort „Rückkehrentscheidung“ macht vielen Menschen Angst. Wichtig ist: Ein solcher Bescheid ist meist noch nicht endgültig, und du hast Rechte, vor allem das Recht auf Beschwerde und auf kostenlose Rechtsberatung. Die Fristen dafür sind aber kurz. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Begriffe, Fristen und Schritte.
- Wer nicht freiwillig und fristgerecht ausreist, bekommt grundsätzlich zwingend ein Einreiseverbot (bis zu 3 Jahre).
- Für bestimmte Verfahren gelten kürzere Beschwerdefristen: 10 Tage im beschleunigten Verfahren, 1 Woche im Grenzverfahren.
- Ohne Recht auf Verbleib hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung – man muss sie eigens beantragen.
- Neue Grenzverfahren am Flughafen Wien-Schwechat, an die auch ein Rückkehrverfahren an der Grenze anschließen kann.
Die wichtigsten Begriffe
Seit 1. Jänner 2014 ist für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen das BFA zuständig. Viele Begriffe aus älteren Texten (z. B. „Ausweisung“ für Drittstaatsangehörige) gelten so nicht mehr.
| Begriff | Was ist das? |
|---|---|
| Rückkehrentscheidung | Bescheid des BFA, mit dem der Aufenthalt einer Person aus einem Drittstaat beendet wird. Sie muss Österreich dann verlassen. |
| Einreiseverbot | Verbot, für eine bestimmte Zeit wieder einzureisen. Wird meist zusammen mit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen. |
| Ausweisung und Aufenthaltsverbot | Die entsprechenden Maßnahmen gegen EU-, EWR- und Schweizer Bürger und ihre begünstigten Angehörigen. |
| Anordnung zur Außerlandesbringung | Wird z. B. erlassen, wenn ein anderer EU-Staat für den Asylantrag zuständig ist. |
| Abschiebung | Die zwangsweise Außerlandesbringung durch die Polizei, wenn jemand nicht freiwillig ausreist. |
| Duldung | Die Abschiebung ist (vorübergehend) nicht möglich oder nicht erlaubt; der Aufenthalt wird geduldet, ist aber kein Aufenthaltsrecht. |
| Schubhaft | Haft, um ein Verfahren oder die Abschiebung zu sichern. Keine Strafhaft. |
| Gelinderes Mittel | Mildere Alternative zur Schubhaft, z. B. regelmäßige Meldung bei der Polizei. |
| Wohnsitzauflage | Pflicht, bis zur Ausreise in einem vom BFA bestimmten Quartier zu wohnen. |
Wann erlässt das BFA eine Rückkehrentscheidung?
Vor allem, wenn eine Person aus einem Drittstaat
- sich nicht (mehr) rechtmäßig in Österreich aufhält, etwa nach Ablauf des Visums,
- deren Asylantrag abgelehnt wurde oder deren Schutzstatus aberkannt wurde, ohne dass ein anderes Aufenthaltsrecht besteht,
- deren Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel abgewiesen wurde,
- einen Aufenthaltstitel hat, aber nachträglich ein Versagungsgrund bekannt wird oder sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig erfüllt hat.
Schutz von Privat- und Familienleben
Bevor das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt, muss es prüfen, ob sie dein Privat- und Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK) unverhältnismäßig verletzen würde. Berücksichtigt werden unter anderem:
- wie lange du schon hier bist und ob der Aufenthalt rechtmäßig war,
- ob du hier Familie hast,
- wie gut du integriert bist (Deutsch, Arbeit, Ausbildung, Freunde, Vereine),
- deine Bindungen zum Herkunftsstaat,
- Vorstrafen und Verstöße gegen das Fremdenrecht,
- ob das Privatleben entstanden ist, als dein Aufenthalt schon unsicher war,
- ob lange Verfahren auf Verzögerungen der Behörden zurückgehen.
Wer mindestens 5, aber weniger als 8 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen hier lebt, darf nicht allein wegen fehlender Mittel, Krankenversicherung oder Unterkunft eine Rückkehrentscheidung bekommen, wenn er glaubhaft machen kann, das selbst zu sichern. Nach mindestens 8 Jahren ist eine Rückkehrentscheidung gegen bisher Aufenthaltsberechtigte nur noch bei schweren Gründen (vor allem schweren Straftaten) zulässig.
Ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, kann das BFA einen Aufenthaltstitel erteilen. Mehr dazu im Ratgeber Humanitäres Bleiberecht.
Frist für die freiwillige Ausreise
- Die Frist beträgt in der Regel 14 Tage. Sie beginnt, wenn die Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird (meist mit Rechtskraft des Bescheids).
- Bei besonderen Umständen (z. B. Kinder müssen das Schuljahr beenden, Angelegenheiten müssen geregelt werden) kann die Frist einmal verlängert werden. Du musst die Gründe nachweisen und ein Ausreisedatum nennen.
- Keine Frist gibt es, wenn dein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, wenn Fluchtgefahr besteht oder wenn ein (Folge-)Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dann musst du sofort ausreisen.
Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
In bestimmten Fällen ist ein Rückkehrberatungsgespräch verpflichtend, etwa nach einer Rückkehrentscheidung gegen eine unrechtmäßig aufhältige Person. Die Rückkehrberatung wird seit 1. Jänner 2021 von der staatlichen BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen) angeboten, mit Stellen in allen Bundesländern. Wer freiwillig ausreist, kann Rückkehrhilfe bekommen: Hilfe bei Reisedokumenten und Flug, Übernahme der Reisekosten und eventuell eine Starthilfe. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht, und finanzielle Leistungen bekommt man grundsätzlich nur einmal. Informationen: returnfromaustria.at.
Das Einreiseverbot
Ein Einreiseverbot verbietet dir, für eine bestimmte Zeit wieder einzureisen. Die Höchstdauer hängt vom Grund ab:
| Grund | Höchstdauer |
|---|---|
| Du reist nicht freiwillig und fristgerecht aus, oder es wurde gar keine Ausreisefrist gewährt (neu seit 12.6.2026) | 3 Jahre |
| Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, z. B. durch bestimmte Verwaltungsübertretungen | 5 Jahre |
| Schwerwiegende Gefahr, insbesondere nach Verurteilungen | 10 Jahre |
| Bestimmte besonders schwere Fälle | unbefristet |
Neu seit 12. Juni 2026: Wer abgeschoben wird oder erst nach Ablauf der Frist ausreist, bekommt grundsätzlich zwingend ein Einreiseverbot. Bei der Dauer berücksichtigt das BFA dein Verhalten, etwa ob du bei der Rückkehrberatung mitgewirkt hast und ob die Verzögerung dir zuzurechnen ist. Freiwillig und rechtzeitig auszureisen ist also der sicherste Weg, eine spätere legale Rückkehr nicht zu verbauen.
Auch für eine spätere Rückkehr gilt: Solange ein Einreiseverbot besteht, wird kein Aufenthaltstitel erteilt. Nach einer Abschiebung gibt es außerdem eine Wartezeit von 18 Monaten, bevor ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Nach freiwilliger Ausreise und Antrag im Ausland gilt diese Wartezeit nicht.
Abschiebung
Reist du nicht freiwillig aus, kann das BFA die Abschiebung anordnen. Die Polizei führt sie durch, auf dem Landweg, mit Linienflügen oder mit Charterflügen (oft mit der EU-Agentur Frontex). Bei Charterflügen sind laut BFA ein Menschenrechtsbeobachter, ein Notarzt, Sanitäter und Dolmetscher dabei.
Eine Abschiebung ist unzulässig, wenn dir im Zielstaat Gefahr für das Leben, Folter oder unmenschliche Behandlung droht (Art. 2 und 3 EMRK). Kann aus solchen oder anderen Gründen, die du nicht selbst verschuldet hast, nicht abgeschoben werden, wird dein Aufenthalt geduldet. Du bekommst dann vom BFA eine Karte für Geduldete, die ein Jahr gilt und jeweils um ein Jahr verlängert werden kann, solange die Gründe bestehen. Die Duldung ist kein Aufenthaltsrecht. Nach mindestens einem Jahr Duldung ist unter Umständen ein Aufenthaltstitel möglich, siehe Humanitäres Bleiberecht.
Schubhaft, gelinderes Mittel und Wohnsitzauflage
Wann ist Schubhaft erlaubt?
Schubhaft darf das BFA nur anordnen, wenn
- Fluchtgefahr besteht (z. B. du hast dich dem Verfahren schon entzogen, bist trotz Einreiseverbot zurückgekehrt, hältst Auflagen nicht ein ), und
- sie verhältnismäßig ist, und
- der Zweck nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann.
Für die Fluchtgefahr spricht dagegen, wenn du in Österreich verankert bist, etwa durch Familie, eine legale Arbeit, ausreichende Mittel oder eine gesicherte Wohnung.
Schubhaft wird mit Bescheid angeordnet. Bei der Übergabe wird dir eine Rechtsberatung zur Seite gestellt. Kinder unter 14 Jahren (unmündige Minderjährige) dürfen nicht in Schubhaft. Bei Jugendlichen ab 14 ist grundsätzlich ein gelinderes Mittel anzuwenden.
Gelinderes Mittel
Statt Schubhaft kann das BFA anordnen, dass du
- in bestimmten, vom BFA zugewiesenen Räumen wohnst (für Familien mit Kindern familien- und kindgerecht),
- dich regelmäßig bei der Polizei meldest (in Abständen von mindestens 24 Stunden) oder
- eine finanzielle Sicherheit hinterlegst.
Wer diese Pflichten nicht einhält, muss mit Schubhaft rechnen.
Wie lange darf Schubhaft dauern?
| Person / Situation | Höchstdauer |
|---|---|
| Jugendliche ab 14 Jahren | 3 Monate |
| Erwachsene, Regelfall | 6 Monate |
| Erwachsene, wenn z. B. die Identität oder Reisedokumente ungeklärt sind oder die Person die Abschiebung behindert | bis zu 18 Monate |
| Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (bis die Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist) | bis zu 10 Monate |
Das BFA muss mindestens alle 4 Wochen prüfen, ob die Haft noch verhältnismäßig ist. Dauert die Schubhaft länger als 4 Monate, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen, danach alle 4 Wochen.
Beschwerde gegen Schubhaft
Gegen Schubhaft und Festnahme kannst du Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einbringen. Für Beschwerden gegen Haft und andere Zwangsmaßnahmen gilt eine Frist von 6 Wochen. Bist du noch in Haft, muss das Gericht über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche entscheiden. Eine Rechtsberatung hilft dir dabei.
Wohnsitzauflage
Gibt es keine Ausreisefrist, oder ist anzunehmen, dass du nicht freiwillig ausreisen wirst (z. B. weil du die Rückkehrberatung nicht wahrgenommen hast), kann das BFA anordnen, dass du bis zur Ausreise in einem Quartier des Bundes wohnen. Änderungen musst du dem BFA sofort melden.
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gegen fast jeden Bescheid des BFA kannst du Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erheben. Die Beschwerde wird schriftlich beim BFA eingebracht, das sie an das Gericht weiterleitet. Sie muss den Bescheid bezeichnen, die Gründe nennen, warum er falsch ist, und sagen, was du willst (z. B. Aufhebung). Im Asylverfahren fallen für die Beschwerde laut oesterreich.gv.at keine Kosten an.
Fristen
| Verfahren | Frist ab Zustellung des Bescheids |
|---|---|
| Regelfall (z. B. Rückkehrentscheidung nach Ablehnung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel) | 4 Wochen |
| Zurückweisung, weil ein anderer EU-Staat zuständig ist (Dublin), bei „entschiedener Sache“ oder bei Aberkennung des Flüchtlingsstatus, jeweils mit aufenthaltsbeendender Maßnahme | 2 Wochen |
| Beschleunigtes Asylverfahren | 10 Tage |
| Asylverfahren an der Grenze (Flughafen) | 1 Woche |
| Beschwerde gegen Schubhaft, Festnahme und andere Zwangsmaßnahmen | 6 Wochen |
Maßgeblich ist immer die Rechtsmittelbelehrung am Ende deines Bescheids. Lies sie sofort und notiere das Zustelldatum.
Aufschiebende Wirkung
Normalerweise darf eine Entscheidung nicht vollstreckt werden, solange die Beschwerde läuft (aufschiebende Wirkung). Ausnahmen:
- Wer kein Recht auf Verbleib hat (etwa im beschleunigten Verfahren, im Grenzverfahren oder bei unzulässigen Anträgen), muss einen Antrag auf Verbleib stellen. Das BVwG entscheidet darüber binnen 10 Tagen.
- Das BFA kann die aufschiebende Wirkung bei Rückkehrentscheidungen aberkennen, etwa bei Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Auch dagegen ist eine Beschwerde möglich, über die das BVwG binnen 10 Tagen entscheidet. Würde eine Abschiebung das Leben gefährden oder Art. 8 EMRK verletzen, muss das Gericht der Beschwerde stattgeben.
Nach dem BVwG
Gegen Entscheidungen des BVwG gibt es eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dafür ist ein Anwalt nötig; du kannst Verfahrenshilfe beantragen, wenn du dir das nicht leisten kannst.
Rechtsberatung: kostenlos
- Im Beschwerdeverfahren gegen Bescheide des BFA hast du Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und Vertretung durch die BBU. Du kannst auch auf eigene Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen.
- Seit 12. Juni 2026 gibt es im Asylverfahren beim BFA zusätzlich eine kostenlose Rechtsauskunft (in Gruppen). Sie ersetzt keine individuelle Beratung.
- Unabhängige Beratung bieten auch NGOs und Beratungsstellen, siehe Beratungsstellen & Vereine.
Besonderheiten für EU-, EWR- und Schweizer Bürger
Für sie gibt es keine Rückkehrentscheidung, sondern Ausweisung und Aufenthaltsverbot – nur unter strengen Voraussetzungen, mit Durchsetzungsaufschub von einem Monat und einer Höchstdauer des Aufenthaltsverbots von 10 Jahren (Ausnahmen bei schwersten Straftaten). Details im Ratgeber EU-, EWR- und Schweizer Bürger in Österreich.
Was du tun solltest – Schritt für Schritt
- Bescheid genau lesen, Zustelldatum notieren und die Frist in der Rechtsmittelbelehrung ausrechnen.
- Sofort Rechtsberatung kontaktieren (BBU, NGO oder Anwalt) – nicht bis zum letzten Tag warten.
- Unterlagen sammeln, die deine Integration und dein Familienleben belegen: Arbeitsvertrag, Deutschzertifikate, Schulzeugnisse der Kinder, Bestätigungen von Vereinen, Unterstützungserklärungen.
- Beschwerde rechtzeitig einbringen – im Zweifel lieber kurz und fristgerecht als ausführlich und zu spät.
- Adresse aktuell halten und Ladungen des BFA befolgen. Wer untertaucht oder Termine versäumt, riskiert Schubhaft.
- Wenn die Entscheidung endgültig ist: Rückkehrberatung nutzen und fristgerecht ausreisen, um ein Einreiseverbot möglichst zu vermeiden oder kurz zu halten.
Häufige Fehler
- Frist verpasst – manche Fristen betragen seit Juni 2026 nur noch eine Woche oder 10 Tage.
- Post nicht abgeholt – auch eine hinterlegte Sendung gilt in der Regel als zugestellt.
- Neue Lebensumstände nicht gemeldet – Heirat, Geburt eines Kindes, neuer Job sollten dem BFA bzw. Gericht mitgeteilt werden.
- Frist zur freiwilligen Ausreise ignoriert – führt seit 12. Juni 2026 grundsätzlich zu einem Einreiseverbot.
Quellen
- oesterreich.gv.at – Asylverfahren, Beschwerde und Fristen (Stand 12.06.2026)
- oesterreich.gv.at – Rechtsberatung (Stand 12.06.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbeendigung von EU-Bürgern und deren Angehörigen (Stand 08.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Allgemeine Voraussetzungen und Erteilungshindernisse für Aufenthaltstitel (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 39/2026
- Parlament – Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Verfahrensübersicht
- Parlamentskorrespondenz – Nationalrat beschließt Anpassungsgesetz (PK0440, 20.05.2026)
- AMPAG – Erläuterungen zur Regierungsvorlage
- BFA – Allgemeines zu Rückkehr (Stand 12.06.2026)
- BFA – Sicherungsmaßnahmen (Stand 12.06.2026)
- BFA – Begriffsbestimmungen
- BVwG, Erkenntnis vom 27.08.2026, I422 2349349-1 (zu § 53 Abs. 4 FPG neu)
- § 52 FPG – Rückkehrentscheidung (Fassung ab 12.06.2026)
- § 55 FPG – Frist für die freiwillige Ausreise (Fassung ab 12.06.2026)
- § 57 FPG – Wohnsitzauflage (Fassung ab 12.06.2026)
- § 46a FPG – Duldung (Fassung ab 12.06.2026)
- § 76 FPG – Schubhaft
- § 77 FPG – Gelinderes Mittel (Fassung ab 12.06.2026)
- § 80 FPG – Dauer der Schubhaft (Fassung ab 12.06.2026)
- § 9 BFA-VG – Schutz des Privat- und Familienlebens (Fassung ab 12.06.2026)
- § 16 BFA-VG – Beschwerdefristen (Fassung ab 12.06.2026)
- § 18 BFA-VG – Aufschiebende Wirkung (Fassung ab 12.06.2026)
- § 22a BFA-VG – Schubhaftbeschwerde
- § 7 VwGVG – Beschwerdefrist
- Fremdenpolizeigesetz 2005 (RIS)
- BFA-Verfahrensgesetz (RIS)