Asyl in Österreich: Antrag, Verfahren & Rechte
Wie läuft ein Asylverfahren in Österreich seit dem EU-Asylpakt ab? Antrag, Screening, Verfahrensarten, Fristen, Beschwerde und Rechtsberatung – Stand 2026.
- Seit 12. Juni 2026 gelten der EU-Asyl- und Migrationspakt und das österreichische Anpassungsgesetz (AMPAG); das frühere Zulassungsverfahren gibt es nicht mehr.
- Den Antrag stellst du persönlich in Österreich bei der Polizei oder beim BFA; danach hast du 21 Tage Zeit, ihn förmlich einzureichen.
- Das BFA soll im Normalverfahren binnen 6 Monaten entscheiden, im beschleunigten Verfahren binnen 3 Monaten; das Grenzverfahren am Flughafen darf höchstens 12 Wochen dauern.
- Die Beschwerdefrist beträgt meist 4 Wochen, in beschleunigten Verfahren aber nur 10 Tage und im Grenzverfahren nur eine Woche.
- Vor dem BFA gibt es kostenlose Rechtsauskunft in Gruppenterminen, für die Beschwerde kostenlose Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU.
Inhalt dieser Seite (10 Abschnitte)
Asyl, subsidiärer Schutz und andere Formen des SchutzesDen Antrag stellenWelche Verfahren gibt es?Die Anhörung beim BFADeine Rechte und Pflichten während des VerfahrensRechtsauskunft und RechtsberatungDer Bescheid und die BeschwerdeNach der EntscheidungHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Wer in seinem Herkunftsland verfolgt wird oder dort ernsthaft bedroht ist, kann in Österreich um Schutz ansuchen. Das Asylverfahren entscheidet, ob du diesen Schutz bekommst. Seit Juni 2026 gelten dafür neue, EU-weit einheitliche Regeln. Viele Abläufe, Fristen und Begriffe haben sich geändert. Dieser Ratgeber erklärt den aktuellen Stand.
Asyl, subsidiärer Schutz und andere Formen des Schutzes
Mit dem Antrag auf internationalen Schutz prüft die Behörde zwei Schutzformen:
- Flüchtlingseigenschaft (Asyl): Du bekommst Asyl, wenn du begründete Angst vor Verfolgung hast, und zwar wegen deiner „Rasse“ (so der Begriff der Genfer Flüchtlingskonvention), Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
- Subsidiärer Schutz: Du wirst nicht persönlich verfolgt, aber bei einer Rückkehr wären dein Leben oder deine körperliche Unversehrtheit ernsthaft bedroht, etwa durch Krieg, Folter oder die Todesstrafe. Die Bedrohung muss von einem Akteur ausgehen; Naturkatastrophen oder Pandemien reichen nicht.
| Asyl (Flüchtlingseigenschaft) | Subsidiärer Schutz | |
|---|---|---|
| Erste Aufenthaltsberechtigung | 3 Jahre | 1 Jahr |
| Erste Verlängerung | 3 Jahre | 3 Jahre |
| Weitere Verlängerungen | je 5 Jahre | je 5 Jahre |
| Arbeitsmarkt | sofort voller Zugang | sofort voller Zugang |
| Reisedokument | Konventionsreisepass | Fremdenpass, wenn kein Pass des Herkunftsstaats zu bekommen ist |
Verlängert wird nur, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen. Der Schutz kann entzogen werden, etwa wenn sich die Lage im Herkunftsland dauerhaft verbessert, nach schweren Straftaten oder wenn der Status durch falsche Angaben erschlichen wurde. Mehr zu Reisedokumenten: Reisepass.
Neu seit Juni 2026: Für Menschen, die keinen subsidiären Schutz nach EU-Recht bekommen, aber wegen drohender Folter oder Lebensgefahr (Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) nicht abgeschoben werden dürfen, gibt es einen eigenen Aufenthaltstitel. Voraussetzung ist, dass das Abschiebungshindernis nicht nur vorübergehend besteht und keine Ausschlussgründe (z. B. schwere Straftaten) vorliegen. Wird der Titel nicht erteilt, die Abschiebung bleibt aber unzulässig, wird der Aufenthalt geduldet. Zu weiteren Aufenthaltsrechten siehe Bleiberecht.
Den Antrag stellen
- Wo? Einen Asylantrag kannst du nur persönlich und nur in Österreich stellen: bei jeder Polizeidienststelle, bei Grenzkontrollorganen, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) oder bei den Niederlassungsbehörden (zuständig für Aufenthaltstitel nach dem NAG). Ein Antrag aus dem Ausland, etwa bei einer Botschaft, ist nicht möglich.
- Registrierung und Screening: Die Polizei registriert den Antrag. Wenn kein anderer EU-Staat dich schon an der Außengrenze überprüft hat, folgt ein Screening: Feststellung der Identität, Fingerabdrücke und Foto, Sicherheitsprüfung sowie eine erste Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung (ob du besonders schutzbedürftig bist, z. B. als Kind, Schwangere, Folteropfer oder Mensch mit Behinderung). Nach EU-Recht darf das Screening höchstens 7 Tage dauern. In Österreich betrifft es in der Praxis vor allem Einreisen über Flughäfen.
- Fragebogen: Du wirst zu Identität und Reiseweg befragt. Damit entscheidet das BFA vorläufig, welches Verfahren für dich gilt.
- Förmliche Einreichung: Nach der Registrierung hast du 21 Tage Zeit, den Antrag förmlich einzureichen. Verpasst du diese Frist, gilt der Antrag als zurückgezogen. Wenn du in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht wirst, gilt das in der Regel bereits als Einreichung. Wohnst du privat, musst du persönlich zum BFA.
Mit dem Antrag hast du in der Regel ein Recht, während des Verfahrens in Österreich zu bleiben. Du bekommst eine Karte für Antragsteller. Sie ist kein Reisedokument, siehe Ausweispflicht.
Welche Verfahren gibt es?
Statt des früheren Zulassungsverfahrens unterscheidet das Gesetz heute mehrere Verfahrensarten. Welches Verfahren für dich gilt, steht in den Unterlagen des BFA.
| Verfahren | Wann? | Dauer laut Gesetz |
|---|---|---|
| Zuständigkeitsprüfung | Zuerst wird geprüft, ob Österreich oder ein anderer EU-Staat zuständig ist | siehe Das Dublin-Verfahren |
| Normalverfahren | Regelfall | Entscheidung binnen 6 Monaten (in bestimmten Fällen länger) |
| Beschleunigtes Verfahren | z. B. bei Herkunft aus einem Staat mit einer Anerkennungsquote von höchstens 20 Prozent, aus einem sicheren Herkunftsstaat, bei Täuschung über die Identität oder bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit | Entscheidung binnen 3 Monaten |
| Grenzverfahren | am Flughafen Wien-Schwechat nach Ankunft aus einem Drittstaat; in bestimmten Fällen verpflichtend | insgesamt höchstens 12 Wochen |
| Folgeantrag | neuer Antrag nach einer rechtskräftigen Entscheidung | eigene, strengere Regeln |
Wichtig: In allen Verfahren prüft das BFA deine Fluchtgründe im gleichen Umfang. „Beschleunigt“ heißt nicht, dass weniger genau geprüft wird, sondern dass die Fristen kürzer sind.
Das Grenzverfahren am Flughafen
Wer über eine EU-Außengrenze ankommt, in Österreich also praktisch nur über den Flughafen, kann ins Grenzverfahren kommen. Am Flughafen Schwechat entsteht dafür ein eigenes Grenzterminal. Du giltst in dieser Zeit als nicht eingereist. Die Fristen sind sehr kurz:
- Das BFA entscheidet spätestens nach 6 Wochen (in Sonderfällen 8 Wochen).
- Gegen die Entscheidung kannst du binnen einer Woche Beschwerde einlegen.
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet binnen 4 Wochen (in Sonderfällen 6 Wochen).
Ist das Verfahren nach 12 Wochen nicht abgeschlossen, darfst du einreisen und das Verfahren geht normal weiter. Zurückgewiesen werden darfst du erst, wenn die ablehnende Entscheidung rechtskräftig ist. Eine Anhaltung (Haft) ist möglich, wenn Fluchtgefahr besteht und sie verhältnismäßig ist; sie darf nicht länger dauern als die Entscheidungsfristen. Nach EU-Recht kommen unbegleitete Minderjährige (außer bei Sicherheitsbedenken) und Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die dort nicht ausreichend unterstützt werden können, nicht ins Grenzverfahren. Die Volksanwaltschaft überwacht das Grenzverfahren unabhängig.
Die Anhörung beim BFA
Herzstück des Verfahrens ist die persönliche Anhörung (früher „Einvernahme“). Eine Referentin oder ein Referent des BFA befragt dich zu deiner Person und deinen Fluchtgründen, mit einer beeideten Dolmetscherin oder einem Dolmetscher in einer Sprache, die du verstehst. Du darfst eine Vertrauensperson mitbringen.
So bereitest du dich vor:
- Erzähle deine Geschichte vollständig, genau und in zeitlicher Reihenfolge. Was du erst später vorbringst, gilt leicht als unglaubwürdig.
- Bring alle Dokumente und Beweismittel mit: Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Fotos, Drohbriefe, Haftbestätigungen, ärztliche Befunde.
- Sag sofort, wenn du die Dolmetscherin oder den Dolmetscher nicht gut verstehst. Prüfe am Ende, ob das Protokoll stimmt, und lass Fehler korrigieren, bevor du unterschreibst.
- Du kannst beantragen, dass die befragende Person und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ein bestimmtes Geschlecht haben, etwa wenn es um sexuelle Gewalt geht. Das BFA muss dich über diese Möglichkeit informieren. Im Beschwerdeverfahren musst du diesen Wunsch zusammen mit der Beschwerde äußern.
Deine Rechte und Pflichten während des Verfahrens
Rechte:
- Bleiberecht während des Verfahrens (Ausnahmen gibt es z. B. bei manchen Folgeanträgen).
- Grundversorgung: Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung, siehe Grundversorgung für Asylwerbende.
- Rechtsauskunft und bei einer Beschwerde Rechtsberatung und -vertretung, beides kostenlos (siehe unten).
- Arbeit nur mit Beschäftigungsbewilligung des AMS, siehe Arbeitsmarktzugang.
Pflichten:
- Mitwirken: Du musst deine Identität nachweisen, vorhandene Dokumente vorlegen und alle Informationen nennen, die deinen Antrag stützen. Kommst du einer schriftlichen Aufforderung nicht nach, kann das BFA die Pflicht per Bescheid anordnen. Wer bei der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt, kann im Extremfall auch in Haft genommen werden.
- Erreichbar sein: Melde jede Adressänderung, hol Post und Ladungen ab und erscheine zu Terminen.
- Aufenthaltsbeschränkung: Solange du vom Bund versorgt wirst, darfst du dich grundsätzlich nur in dem politischen Bezirk aufhalten, in dem deine Betreuungseinrichtung liegt. Ausnahmen gelten z. B. für Ladungen von Behörden und Gerichten, Arztbesuche, dringende familiäre Gründe oder die Rechtsberatung. In manchen Fällen musst du das 72 Stunden vorher melden.
- Wohnsitzbeschränkung: Du darfst deinen Wohnsitz nur in dem Bundesland haben, das dir die Grundversorgung gewährt.
Rechtsauskunft und Rechtsberatung
Hier hat sich mit Juni 2026 viel geändert.
Im Verfahren beim BFA – Rechtsauskunft:
- Statt der früheren individuellen Rechtsberatung gibt es jetzt eine kostenlose Rechtsauskunft. Sie gilt im Asylverfahren und im Verfahren zur Zuständigkeitsprüfung.
- Du stellst das Ersuchen über ein Online-Formular an das BFA, gleich nach der Registrierung oder jederzeit später im Verfahren.
- Die BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen) lädt dich dann zu einem Gruppentermin ein: allgemeine Informationen in einfacher Sprache, mit Dolmetsch. Danach sind bei Bedarf kurze Einzelgespräche möglich. Es ist keine individuelle Beratung und keine Einschätzung deiner Erfolgschancen.
- Themen sind etwa der Ablauf, die Anhörung, Beweismittel, deine Mitwirkungspflichten und Rechtsmittel. Schriftliche Infos gibt es u. a. auf Englisch, Arabisch, Dari, Farsi, Paschtu, Somali, Kurdisch (Sorani, Kurmanji), Russisch und Türkisch.
Bei einer Beschwerde – Rechtsberatung und Rechtsvertretung:
- Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hast du Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU. Das BFA weist dich im Bescheid darauf hin.
- Die Rechtsberaterin oder der Rechtsberater erklärt den Bescheid, schätzt die Erfolgschancen ein, schreibt auf Wunsch die Beschwerde und vertritt dich in der Verhandlung.
- Wende dich sofort nach Erhalt des Bescheids an die BBU, weil die Fristen kurz sind. Für die Besprechung eines Bescheids brauchst du einen Termin, den du telefonisch an einem BBU-Standort vereinbaren.
Unbegleitete Minderjährige bekommen schon im Verfahren beim BFA kostenlos eine Verfahrensvertretung. Die Obsorge geht seit der Reform kraft Gesetzes an die Kinder- und Jugendhilfe über.
Zusätzlich beraten unabhängige NGOs, oft kostenlos, siehe unten.
Der Bescheid und die Beschwerde
Das BFA entscheidet mit Bescheid. Darin steht, ob du Asyl, subsidiären Schutz oder keinen Schutz bekommst, und eine Rechtsmittelbelehrung in einer Sprache, die du verstehst. Gegen eine negative Entscheidung kannst du Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde reichst du schriftlich in der Regel beim BFA ein, das sie weiterleitet. Gebühren fallen dafür nicht an.
| Art der Entscheidung | Beschwerdefrist |
|---|---|
| Normalverfahren (Regelfall) | 4 Wochen ab Zustellung |
| Beschleunigtes Verfahren | 10 Tage |
| Grenzverfahren | 1 Woche |
| bestimmte Zurückweisungen (z. B. Zuständigkeit eines anderen Staates), Überstellungsentscheidungen, Entzug der Flüchtlingseigenschaft | 2 Wochen |
| Maßnahmen wie Festnahme oder Schubhaft | 6 Wochen |
Die Frist, die für dich gilt, steht immer in der Rechtsmittelbelehrung deines Bescheids. Verlass dich nicht auf Tabellen, auch nicht auf diese.
Aufschiebende Wirkung: Im Normalfall darfst du bis zur Entscheidung des Gerichts in Österreich bleiben. Bei Entscheidungen im beschleunigten Verfahren, im Grenzverfahren und bei Unzulässigkeit gilt das aber nicht automatisch. Dann musst du zusammen mit der Beschwerde einen Antrag auf Verbleib stellen. Das BVwG entscheidet darüber binnen 10 Tagen.
Gegen die Entscheidung des BVwG ist noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich. Dafür kannst du Verfahrenshilfe beantragen.
Nach der Entscheidung
- Positiv: Du bekommst eine Karte mit deinem Status und hast vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Grundversorgung läuft nach einer Übergangszeit aus. Kümmere dich früh um Wohnung, Arbeit und Deutschkurse. Den Nachzug von Angehörigen regelt seit 2026 das Niederlassungsrecht mit einer Quote, siehe Familiennachzug.
- Negativ und rechtskräftig: In der Regel ergeht eine Rückkehrentscheidung. Du wirst zur freiwilligen Ausreise aufgefordert; sonst droht die Abschiebung. Die Rückkehrberatung der BBU hilft kostenlos bei einer freiwilligen Rückkehr. Mehr dazu: Aufenthaltsbeendigung & Abschiebung.
Häufige Fehler
- Frist für die Einreichung (21 Tage) oder für die Beschwerde verpasst – Fristen sind seit 2026 deutlich kürzer.
- Wichtige Gründe erst spät erwähnt – alles schon in der ersten Anhörung sagen.
- Post nicht abgeholt, Adresse nicht gemeldet – auch ein hinterlegter Brief kann eine Frist auslösen. Hol Behördenpost immer sofort ab.
- Den politischen Bezirk oder das Bundesland ohne Grund verlassen – das kann rechtliche Folgen haben, bis hin zu Kürzungen der Versorgung.
- Weiterreise in einen anderen EU-Staat – führt meist zur Rücküberstellung, siehe Das Dublin-Verfahren.
Wo bekomme ich Hilfe?
- BBU – Rechtsauskunft und Rechtsberatung: bbu.gv.at, Telefon +43 1 2676 870. Rechtliche Fragen werden nicht per E-Mail beantwortet; Termine vereinbarst du telefonisch.
- Unabhängige Beratung: asylkoordination österreich, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Asyl in Not, Integrationshaus und weitere: siehe Beratungsstellen & Vereine.
- Bei Gewalt oder Bedrohung: Frauen & Gewaltschutz.
- Bei komplexen Fällen: eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Asyl- und Fremdenrecht (kostenpflichtig).
Quellen
- oesterreich.gv.at – Asylverfahren (Stand 12.06.2026)
- oesterreich.gv.at – Allgemeines zum Asyl (Stand 12.06.2026)
- oesterreich.gv.at – Rechtsberatung im Asylverfahren (Stand 12.06.2026)
- oesterreich.gv.at – Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 39/2026 (Stand 11.06.2026)
- BMI – Das Asylverfahren (Stand 12.06.2026)
- BMI-Magazin Öffentliche Sicherheit 9-10/2026 – Fremdenrecht: Größte Reform seit 20 Jahren
- BBU – Rechtsauskunft neu ab 12.06.2026
- BBU – Was wir tun (Rechtsberatung, Rückkehrberatung)
- Parlamentskorrespondenz Nr. 440 – Nationalrat beschließt Anpassungsgesetz (20.05.2026)
- Parlamentskorrespondenz Nr. 511 – Bundesrat besiegelt Anpassungsgesetz (03.06.2026)
- Parlament – Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (444 d.B., XXVIII. GP)
- JUSLINE – § 33 AsylG 2005, Asylverfahren an der Grenze (Fassung ab 12.06.2026)
- JUSLINE – § 15c und § 15d AsylG 2005, Wohnsitz- und Aufenthaltsbeschränkung (Fassung ab 12.06.2026)
- JUSLINE – § 20 AsylG 2005, Durchführung persönlicher Anhörungen (Fassung ab 12.06.2026)
- JUSLINE – § 16 BFA-VG, Beschwerdefristen (Fassung ab 12.06.2026)
- JUSLINE – § 18 BFA-VG, Aufschiebende Wirkung (Fassung ab 12.06.2026)
- JUSLINE – § 40a BFA-VG, Haft im Asylverfahren an der Grenze
- Informationsverbund Asyl & Migration – GEAS-Reform: Ein Überblick (27.06.2026), zu Screening und Grenzverfahren nach EU-Recht
- Asylgesetz 2005 (RIS)