Familiennachzug nach Österreich: Ehepartner und Kinder nachholen
Familienzusammenführung zu Österreichern, Drittstaatsangehörigen und Schutzberechtigten: Voraussetzungen, Deutsch A1, Einkommen, Quote 2026 und Ablauf.
- Nachziehen dürfen vor allem Ehe- bzw. eingetragene Partner (beide mindestens 21 Jahre) und ledige minderjährige Kinder.
- In der Regel nötig: Deutsch A1 vor dem Zuzug, ein Einkommen über dem Richtsatz (2026: 2.064,12 € netto für Paare plus 201,88 € pro Kind), Wohnung und Krankenversicherung.
- Zu Österreicherinnen und Österreichern gibt es den Titel „Familienangehöriger“, zu Drittstaatsangehörigen meist die Rot-Weiß-Rot – Karte plus, teils nur mit Quotenplatz.
- Familiennachzug zu Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten: seit Juli 2025 weitgehend gestoppt, seit 7. August 2026 nur mit Quotenplatz – die Quote war im Herbst 2026 noch nicht festgelegt.
- Die Antragsgebühr beträgt 218 €; der Erstantrag wird meist bei der Botschaft im Ausland gestellt.
Inhalt dieser Seite (8 Abschnitte)
Wer zählt zur Familie?Die Voraussetzungen im ÜberblickFamiliennachzug zu Österreicherinnen und ÖsterreichernFamiliennachzug zu DrittstaatsangehörigenFamiliennachzug zu Asylberechtigten und subsidiär SchutzberechtigtenAblauf Schritt für Schritt (allgemein)Häufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Viele Menschen, die in Österreich leben, möchten ihre Ehepartnerin, ihren Ehepartner oder ihre Kinder nachholen. Das nennt man Familiennachzug oder Familienzusammenführung. Welche Regeln gelten, hängt vor allem davon ab, zu wem die Familie kommt: zu einer Österreicherin oder einem Österreicher, zu einer Person aus einem Drittstaat mit Aufenthaltstitel oder zu einer schutzberechtigten Person. Beim Nachzug zu Asylberechtigten hat sich 2025 und 2026 viel geändert.
Die Person, die bereits in Österreich lebt, heißt in der Behördensprache Zusammenführende oder Ankerperson.
Wer zählt zur Familie?
Nachziehen darf grundsätzlich die Kernfamilie:
- Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner – beide müssen bei der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sein.
- ledige minderjährige Kinder, auch Adoptiv- und Stiefkinder.
Andere Verwandte, etwa Eltern, können nur in Sonderfällen nachkommen (siehe unten). Eine Scheinehe („Aufenthaltsehe“) führt immer zur Ablehnung.
Die Voraussetzungen im Überblick
Für die meisten Formen des Familiennachzugs gilt:
| Voraussetzung | Was heißt das? |
|---|---|
| Einkommen | Regelmäßiges Haushaltseinkommen mindestens in Höhe der Ausgleichszulagen-Richtsätze (2026, netto pro Monat): 1.308,39 € für Alleinstehende, 2.064,12 € für Ehepaare, plus 201,88 € pro Kind |
| Wohnung | Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, die für die Familiengröße passt (z. B. Mietvertrag). Bei Ehepaaren reicht es, wenn einer im Mietvertrag steht. |
| Krankenversicherung | Versicherung, die alle Risiken abdeckt und in Österreich leistet; eine Reisekrankenversicherung genügt nicht |
| Deutsch vor Zuzug | Deutsch auf Niveau A1 beim Erstantrag (Ausnahmen siehe unten) |
| Unbescholtenheit | keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit |
So rechnest du das Einkommen: Miete, Kreditraten und ähnliche regelmäßige Belastungen werden zum Richtsatz dazugezählt, soweit sie zusammen mehr als 386,43 € im Monat betragen (der sogenannte „Wert der freien Station“ 2026).
Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern braucht 2.064,12 € + 2 × 201,88 € = 2.467,88 €. Beträgt die Miete 800 €, kommen 413,57 € dazu (800 € minus 386,43 €). Das Familieneinkommen muss dann mindestens 2.881,45 € netto im Monat betragen.
Sozialhilfe und Ausgleichszulage zählen nicht als Einkommen.
Deutsch vor Zuzug (A1)
Bei den meisten Familientiteln müssen die nachziehenden Angehörigen schon vor der Einreise Deutsch auf Niveau A1 nachweisen. Anerkannt sind Sprachdiplome von ÖSD, Goethe-Institut, telc und dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF). Das Diplom darf bei der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Siehe auch Deutsch-Zertifikate.
Kein Nachweis nötig ist zum Beispiel für:
- Kinder unter 14 Jahren,
- Personen, denen der Nachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist (amtsärztliches Gutachten),
- Familienangehörige von Inhabern der Rot-Weiß-Rot – Karte für besonders Hochqualifizierte, der Blauen Karte EU oder der Niederlassungsbewilligung – Forscher,
- Familienangehörige von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten.
In besonderen Fällen kann die Behörde auf Antrag eine Ausnahme machen, etwa zum Schutz des Familienlebens. Diesen Antrag musst du stellen, bevor der Bescheid erlassen wird. Nach dem Zuzug muss in der Regel die Integrationsvereinbarung erfüllt werden.
Familiennachzug zu Österreicherinnen und Österreichern
Ehepartner und Kinder von Österreicherinnen und Österreichern, die in Österreich leben und ihr EU-Freizügigkeitsrecht nicht genutzt haben, erhalten den Titel „Familienangehöriger“.
- Keine Quote.
- Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt – arbeiten darfst du, sobald du den Titel hast.
- Der Antrag darf auch in Österreich gestellt werden, wenn du rechtmäßig eingereist bist, etwa visumfrei oder mit Visum. Aber: Läuft die erlaubte Aufenthaltsdauer ab, bevor der Titel ausgestellt ist, musst du ausreisen.
- Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen, auch Deutsch A1 und das Einkommen.
Andere Angehörige von Österreicherinnen und Österreichern, etwa Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern, denen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, oder eine Lebenspartnerin bzw. ein Lebenspartner mit nachgewiesener dauerhafter Beziehung, können eine Niederlassungsbewilligung – Angehöriger erhalten. Sie berechtigt nicht zum Arbeiten.
Hast du als Österreicherin oder Österreicher in einem anderen EU-Staat gelebt und kommst mit deiner Familie zurück, oder ist die Ankerperson EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger, gelten die EU-Regeln: Die Angehörigen bekommen eine Aufenthaltskarte. Siehe EU- und EWR-Bürger in Österreich.
Rund ums Heiraten in Österreich: Heiraten in Österreich.
Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen
Hier kommt es auf den Aufenthaltstitel der Ankerperson an:
| Titel der Ankerperson | Titel für die Familie | Quote? |
|---|---|---|
| Rot-Weiß-Rot – Karte, Blaue Karte EU | Rot-Weiß-Rot – Karte plus | nein |
| Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Daueraufenthalt – EU | Rot-Weiß-Rot – Karte plus | ja, Quotenplatz nötig |
| Niederlassungsbewilligung – Künstler und bestimmte andere Niederlassungsbewilligungen | Niederlassungsbewilligung | ja |
| Aufenthaltsbewilligung als Student, ICT, Forscher – Mobilität, Sonderfälle (nicht Au-pair) | Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft | nein |
| Aufenthaltsbewilligung als Schüler, Selbständiger, Betriebsentsandter, Sozialdienstleistender, Freiwilliger | kein Nachzug möglich | – |
Mehr zu den Aufenthaltsbewilligungen: Aufenthaltsbewilligung.
Die Quote
Wo ein Quotenplatz nötig ist, legen Bund und Länder in der Niederlassungsverordnung fest, wie viele Titel pro Jahr und Bundesland vergeben werden. Die letzte beschlossene Niederlassungsverordnung 2025 sieht insgesamt 5.616 Plätze vor, ein großer Teil davon für die Familienzusammenführung. Eine neue Verordnung war Mitte September 2026 noch nicht beschlossen. Solange keine neue erlassen ist, gilt laut Gesetz die bisherige weiter. Ist die Quote in deinem Bundesland ausgeschöpft, musst du warten, bis wieder ein Platz frei ist.
Gut zu wissen: Hatte die Ankerperson früher eine Rot-Weiß-Rot – Karte oder Blaue Karte EU und hat jetzt eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus, gelten für die Familie Ausnahmen von der Quote. Frag bei der Behörde nach.
Familiennachzug zu Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten
Was ist passiert?
- 3. Juli 2025: Eine Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Asylgesetz setzte den Familiennachzug zu Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten aus. Laufende Anträge wurden nicht entschieden. Ausnahmen gab es nur in Einzelfällen, etwa zum Schutz von Kindern.
- Dezember 2025: Die Aussetzung wurde um sechs Monate bis 2. Juli 2026 verlängert.
- 20. Mai 2026: Der Nationalrat beschloss eine Novelle des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Der Familiennachzug zu Schutzberechtigten wurde damit vom Asylrecht ins Niederlassungsrecht verlagert und an eine Quote gebunden.
- 12. Juni 2026: Mit dem Inkrafttreten des EU-Asyl- und Migrationspakts fiel das bisherige Einreiseverfahren nach dem Asylgesetz weg.
- 7. August 2026: Die neuen Regeln (§ 46a NAG) traten in Kraft. Bereits laufende Verfahren blieben bis dahin ausgesetzt.
Wie stark sich das auswirkt, zeigen Medienberichte: Bis einschließlich Juli 2026 kamen nur rund 60 Angehörige nach, am 1. August 2026 waren 1.763 Einreiseanträge offen.
Die neuen Regeln (§ 46a NAG)
- Titel: Die Angehörigen erhalten eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus.
- Quote: Zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen muss ein Quotenplatz frei sein.
- Wer? Ehepartner bzw. eingetragene Partner (beide mindestens 21 Jahre, die Ehe muss schon vor der Einreise der Ankerperson bestanden haben) und ledige minderjährige Kinder. Eltern nur, wenn die Ankerperson als unbegleitetes Kind Schutz bekommen hat; bei Asylberechtigten können unter bestimmten Bedingungen auch volljährige Kinder nachkommen.
- Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Status seit mindestens zwei Jahren haben, bevor ihre Familie nachkommen kann. Früher waren es drei Jahre.
- Drei-Monats-Frist für Asylberechtigte: Stellen die Angehörigen den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem der Asylstatus rechtskräftig zuerkannt wurde, müssen Einkommen, Wohnung und Krankenversicherung nicht nachgewiesen werden. Einen Quotenplatz braucht es trotzdem. Kann die Botschaft innerhalb der Frist keinen Termin geben, reicht ein rechtzeitiges schriftliches Ersuchen, etwa eine E-Mail.
- Kein Deutschnachweis vor dem Zuzug.
- Ausnahme von der Quote: Wenn es zum Schutz des Familienlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) nötig ist, kann der Titel ohne Quotenplatz erteilt werden. Dafür ist ein eigener Antrag nötig, der zusammen mit dem Hauptantrag oder während des laufenden Verfahrens gestellt wird. Fachleute und Abgeordnete gehen davon aus, dass ein Nachzug spätestens nach rund drei Jahren Wartezeit auf diesem Weg möglich sein muss. Wie die Behörden das in der Praxis handhaben, ist noch offen.
Ablauf
- Antrag persönlich bei der österreichischen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat im Wohnsitzland der Angehörigen.
- Die Botschaft leitet den Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weiter. Das BFA prüft die Voraussetzungen, auch ob ein Quotenplatz frei ist.
- Bei positiver Entscheidung: Visum innerhalb von 3 Monaten beantragen, einreisen und den Titel innerhalb weiterer 3 Monate beim BFA abholen.
Unterlagen: Reisepass, Passfoto, Heirats- bzw. Geburtsurkunden, Nachweis des Schutzstatus der Ankerperson; wenn nötig Nachweise zu Wohnung, Krankenversicherung und Einkommen. Gebühr: 218 €.
Rechtliche Bedenken: Asylkoordination, Diakonie und andere Organisationen halten die Quote für unvereinbar mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie. Sie haben im April und September 2026 Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt. Eine Entscheidung gibt es noch nicht.
Mehr zum Schutzstatus: Das Asylverfahren.
Ablauf Schritt für Schritt (allgemein)
- Passenden Titel klären – je nach Ankerperson (siehe oben).
- Deutsch A1 ablegen, falls nötig.
- Unterlagen sammeln: Reisepass, Passfoto (45 x 35 mm, höchstens ein halbes Jahr alt), Heirats- oder Geburtsurkunden, Nachweis des Titels der Ankerperson, Mietvertrag, Lohnzettel der Ankerperson, Versicherungsnachweis. Fremdsprachige Urkunden brauchen in der Regel eine beglaubigte Übersetzung, eventuell eine Apostille: siehe Dokumente übersetzen & beglaubigen.
- Antrag persönlich bei der österreichischen Botschaft im Wohnsitzland stellen (Familienangehörige von Österreichern auch in Österreich).
- Nach der Bewilligung: Visum innerhalb von 3 Monaten beantragen, Titel innerhalb weiterer 3 Monate in Österreich abholen.
- Verlängerung rechtzeitig beantragen: frühestens drei Monate vor Ablauf, spätestens am letzten Gültigkeitstag.
Kosten: Antragsgebühr 218 € pro Person, dazu Sprachdiplom, Übersetzungen, Beglaubigungen und Visum.
Häufige Fehler
- Einkommen ohne Miete gerechnet – die Wohnkosten erhöhen den nötigen Betrag deutlich.
- Deutsch-Zertifikat zu alt – es darf höchstens ein Jahr alt sein.
- Ehepartner unter 21 – der Antrag ist erst ab dem 21. Geburtstag beider Partner möglich.
- Drei-Monats-Frist verpasst (bei Asylberechtigten) – dann müssen Einkommen, Wohnung und Versicherung nachgewiesen werden.
- Urkunden nicht beglaubigt – Urkunden aus dem Herkunftsland rechtzeitig besorgen.
Wo bekomme ich Hilfe?
- Österreichische Botschaft im Herkunftsland und die Niederlassungsbehörde in Österreich (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien die MA 35).
- Für Angehörige von Schutzberechtigten: das BFA sowie spezialisierte Beratungsstellen.
- Infoline des Innenministeriums zu Aufenthaltstiteln: +43 59 133 90 7231 (Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr).
- Kostenlose Beratung: Beratungsstellen & Vereine.
Quellen
- oesterreich.gv.at – Familienangehöriger (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Niederlassungsbewilligung – Angehöriger (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Familienzusammenführung zu international Schutzberechtigten, § 46a NAG (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Deutschkenntnisse vor Zuzug (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Allgemeine Voraussetzungen für Aufenthaltstitel (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Antragstellung im In- und Ausland (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft (Stand 07.08.2026)
- Linde Verlag (linda) – § 46a NAG, Fassung BGBl. I Nr. 81/2026, gültig ab 07.08.2026
- gesetzefinden.at – § 46 NAG (in Kraft seit 07.08.2026)
- gesetzefinden.at – § 13 NAG Niederlassungsverordnung (in Kraft seit 07.08.2026)
- Parlament – NAG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2026 (NR 20.05.2026, BR 03.06.2026)
- Parlamentskorrespondenz Nr. 440 – Asyl- und Migrationspakt: Nationalrat beschließt Anpassungsgesetz (20.05.2026)
- Parlamentskorrespondenz Nr. 1207 – Familiennachzug bleibt für weitere sechs Monate ausgesetzt; Niederlassungsverordnung 2025 (17.12.2025)
- Bundeskanzleramt – Ministerratsvortrag 35/26: Stopp des Familiennachzuges (16.12.2025)
- ORF – Familiennachzug: Betroffene im „rechtlichen Vakuum“ (02.07.2026)
- ORF – Familiennachzug: Ungewissheit setzt Betroffenen zu (09.08.2026)
- Salzburger Nachrichten – Wieder Protest bei EU wegen blockiertem Familiennachzug (16.09.2026)
- Stadt Wien – Stellungnahme zur NAG-Novelle (10.04.2026)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (RIS)