Integrationsvereinbarung & Integrationsprüfung: Modul 1 und Modul 2
Wer muss die Integrationsvereinbarung erfüllen? Modul 1 (A2) und Modul 2 (B1), Fristen, Integrationsprüfung des ÖIF, Kosten und Ausnahmen – Stand 2026.
- Die Integrationsvereinbarung gilt für bestimmte Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel, nicht für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte oder EU-Bürger.
- Modul 1 (Deutsch A2 plus Werte) ist Pflicht und muss binnen zwei Jahren ab dem ersten Aufenthaltstitel erfüllt werden.
- Modul 2 (Deutsch B1 plus Werte) ist freiwillig, aber Voraussetzung für den Daueraufenthalt – EU und grundsätzlich für die Einbürgerung.
- Nachweis ist meist das Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF; sie kostet an ÖIF-Standorten 176 €, bei anderen Prüfungsinstituten oft rund 200 bis 225 €.
- Ein verpflichtendes Integrationsprogramm für Schutzberechtigte ist geplant, aber noch nicht beschlossen (Stand 28.10.2026).
Inhalt dieser Seite (10 Abschnitte)
Wer muss die Integrationsvereinbarung erfüllen?Modul 1 und Modul 2 im ÜberblickWie weise ich Modul 1 nach?Wie weise ich Modul 2 nach?AusnahmenDie Integrationsprüfung des ÖIFWas passiert, wenn ich Modul 1 nicht erfülle?Asylberechtigte und subsidiär SchutzberechtigteHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Wer aus einem Drittstaat (also nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz) nach Österreich zieht, muss in vielen Fällen Deutsch lernen und das auch nachweisen. Geregelt ist das in der Integrationsvereinbarung nach dem Integrationsgesetz (IntG). Sie besteht aus zwei Modulen: Modul 1 ist Pflicht, Modul 2 brauchst du für den Daueraufenthalt und die Staatsbürgerschaft. Dieser Ratgeber erklärt, wer betroffen ist, welche Fristen gelten und wie die Integrationsprüfung abläuft.
Wer muss die Integrationsvereinbarung erfüllen?
Die Integrationsvereinbarung gilt für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige. Modul 1 wird fällig, wenn du erstmals einen dieser Aufenthaltstitel bekommst: zum Beispiel eine Niederlassungsbewilligung (in ihren verschiedenen Formen) oder den Titel „Familienangehöriger“. Die genaue Liste kennt deine Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde.
Nicht betroffen sind unter anderem:
- EU- und EWR-Bürger, Schweizer sowie deren Angehörige mit Aufenthalts- oder Daueraufenthaltskarte,
- Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (z. B. Studierende), einer Blauen Karte EU oder einer Niederlassungsbewilligung „Forscher“,
- Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene aus der Ukraine. Für sie gelten eigene Pflichten nach dem Integrationsgesetz (siehe unten).
Wer eine Rot-Weiß-Rot-Karte hat, erfüllt Modul 1 automatisch.
Modul 1 und Modul 2 im Überblick
| Modul 1 | Modul 2 | |
|---|---|---|
| Deutsch-Niveau | A2 | B1 |
| Zusätzlich | Grundwerte der Rechts- und Gesellschaftsordnung | vertiefte Kenntnisse der Grundwerte |
| Pflicht? | Ja, bei den betroffenen Aufenthaltstiteln | Nein, aber nötig für Daueraufenthalt – EU und grundsätzlich für die Einbürgerung |
| Frist | 2 Jahre ab dem ersten Aufenthaltstitel | keine; für den Daueraufenthalt muss Modul 2 schon bei Antragstellung erfüllt sein |
Was die Niveaus A2 und B1 bedeuten, erklärt der Ratgeber Welches Deutsch-Niveau brauche ich wofür?. Wer Modul 2 erfüllt, hat damit auch Modul 1 erfüllt.
Frist verlängern
Die Behörde kann die Zwei-Jahres-Frist auf Antrag um jeweils bis zu 12 Monate aufschieben, wenn deine persönlichen Umstände das rechtfertigen (zum Beispiel Krankheit oder Pflege eines Angehörigen). Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Stell den Antrag rechtzeitig vor Fristende.
Wie weise ich Modul 1 nach?
Eine dieser Möglichkeiten genügt:
- Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF mit mindestens Niveau A2,
- ein Schulabschluss, der der österreichischen Matura (allgemeine Universitätsreife) oder einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- eine Rot-Weiß-Rot-Karte,
- eine künstlerische Tätigkeit mit der Niederlassungsbewilligung „Künstler“,
- die Erfüllung von Modul 2.
Wichtig: Legst du das Zeugnis im Verlängerungsverfahren vor, darf es höchstens zwei Jahre alt sein.
Wie weise ich Modul 2 nach?
Unter anderem mit:
- dem Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1 (ein ÖSD-Zertifikat zur Integrationsprüfung B1 zählt nur, wenn es vor dem 30. Mai 2021 abgelegt wurde),
- bei Minderjährigen: Besuch der Volksschule im Rahmen der Schulpflicht oder einer Sekundarschule mit positiver Deutschnote im letzten Zeugnis,
- mindestens fünf Jahren Pflichtschule in Österreich mit positiver Deutschnote,
- einem positiven Deutsch-Abschluss nach mindestens vier Jahren Deutschunterricht an einer ausländischen Sekundarschule,
- einer Lehrabschlussprüfung oder Facharbeiterprüfung,
- zwei Jahren Studium an einer deutschsprachigen Hochschule mit mindestens 32 ECTS (bzw. 16 Semesterstunden) oder einem entsprechenden Abschluss.
Die Behörde prüft im Einzelfall, ob ein Nachweis reicht. Sie kann auch trotz Zeugnis per Bescheid feststellen, dass die Kenntnisse tatsächlich nicht vorhanden sind.
Ausnahmen
Von Modul 1 befreit sind:
- Kinder, die am Ende der Frist noch nicht 14 Jahre alt sind,
- Personen, denen das wegen ihres körperlichen oder psychischen Gesundheitszustands nicht zumutbar ist (nachzuweisen mit einem amtsärztlichen Gutachten),
- Personen, die schriftlich erklären, sich in Zukunft höchstens 24 Monate innerhalb von drei Jahren in Österreich aufzuhalten. Damit verzichten sie unwiderruflich auf einen weiteren Verlängerungsantrag.
Von Modul 2 befreit sind Kinder, die bei Antragstellung noch nicht schulpflichtig sind, und Personen mit dauerhaft schlechtem Gesundheitszustand (amtsärztliches Gutachten).
Die Integrationsprüfung des ÖIF
Die Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) besteht aus einem Sprachteil (Lesen, Hören, Schreiben, Sprechen) und einem Teil Werte- und Orientierungswissen. Dort geht es um das Leben in Österreich, etwa Zusammenleben, Gleichberechtigung, Rechtsstaat, Bildung und Arbeit. Die Fragen werden im Single-Choice-Format beantwortet (eine richtige Antwort pro Frage).
| Integrationsprüfung A2 | Integrationsprüfung B1 | |
|---|---|---|
| Zweck | Modul 1 | Modul 2 (Daueraufenthalt, Staatsbürgerschaft) |
| Schriftlich | 120 Minuten | 140 Minuten |
| Mündlich | ca. 10 Minuten, Einzelprüfung | ca. 16 Minuten, Paarprüfung |
| Bestanden, wenn … | alle Sprachteile bestanden und Werteteil positiv | B1 im Sprechen plus ein weiterer Sprachteil auf B1 und genug Punkte im Werteteil |
Weitere Regeln laut Prüfungsordnung (Stand Jänner 2024):
- Mindestalter: 14 Jahre.
- Keine Teilbestätigungen: Du kannst nicht einzelne Teile nachholen. Die ganze Prüfung kann aber beliebig oft wiederholt werden.
- Ausweis: Bring den amtlichen Lichtbildausweis mit, mit dem du dich angemeldet hast. Ein Reisepass darf bis zu einem Jahr abgelaufen sein.
- Ergebnis: in der Regel innerhalb von 15 Werktagen per E-Mail. Einsicht und Neubewertung kannst du innerhalb von 3 Monaten beantragen.
Kostenlose Modelltests und Übungsfragen zum Werte- und Orientierungswissen findest du auf dem Sprachportal des ÖIF (sprachportal.at).
Anmeldung und Kosten
- Mit gefördertem ÖIF-Kurs: Der Kursträger meldet dich an.
- Nur geförderte Prüfung ohne Kurs: Wende dich an das ÖIF-Integrationszentrum in deinem Bundesland.
- Selbst bezahlt: Du buchst direkt bei einem ÖIF-Standort oder einem Prüfungsinstitut. Termine stehen auf sprachportal.at. An ÖIF-Standorten musst du dich mindestens 3 Wochen vorher online anmelden und spätestens 10 Tage vorher zahlen.
| Wo? | Gebühr Integrationsprüfung A2 oder B1 |
|---|---|
| ÖIF-Standort (laut Prüfungsordnung Jänner 2024) | 176 € |
| Beispiel BFI Oberösterreich (2026) | 225 € |
| Beispiel Caritas Akademie Graz | 220 € |
Private Prüfungsinstitute legen ihre Preise selbst fest. Frag vor der Anmeldung nach Storno- und Verschiebungsregeln.
Für bestimmte Familienangehörige übernimmt der Bund mit dem Bundesgutschein 50 % der Kosten eines Integrationskurses, höchstens 750 €. Details im Ratgeber Deutschkurse: Kosten & Förderungen.
Was passiert, wenn ich Modul 1 nicht erfülle?
Wer den Nachweis über Modul 1 zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Nach § 23 IntG droht eine Geldstrafe von bis zu 500 €, ersatzweise bis zu zwei Wochen Freiheitsstrafe. Außerdem verlangt die Behörde den Nachweis bei der Verlängerung deines Aufenthaltstitels. Plane Kurs und Prüfung deshalb früh ein: Prüfungstermine können ausgebucht sein, und wer durchfällt, braucht Zeit für einen zweiten Versuch.
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Für Schutzberechtigte gilt nicht die Integrationsvereinbarung, sondern ein eigener Teil des Integrationsgesetzes. Sie können ab 15 Jahren kostenlose Deutschkurse des ÖIF besuchen und müssen einen fünftägigen Werte- und Orientierungskurs absolvieren. Die Teilnahme ist für Schutzberechtigte ab 15 Jahren verpflichtend, für Personen mit Sozialhilfebezug ebenfalls.
Die Bundesregierung hat am 28. Mai 2025 im Ministerrat ein dreijähriges Integrationsprogramm für Schutzberechtigte beschlossen, mit Deutschkursen, Wertevermittlung und Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt. Während des Programms soll statt der vollen Sozialhilfe eine geringere Leistung gezahlt werden.
Ein Entwurf für ein Integrationspflichtengesetz liegt seit Februar 2026 in der Koalition. Laut Medienberichten über den Entwurf (April 2026) sind Verwaltungsstrafen bei Verstößen vorgesehen, etwa bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Integrationsprüfung. Am 23. Oktober 2026 ging die damit verknüpfte Sozialhilfe-Reform mit einer „Integrationsphase“ in Begutachtung, ebenso laut Berichten das Integrationspflichtengesetz. Die Regierung strebt einen Beschluss im November und ein Inkrafttreten am 1. Jänner 2027 an.
Beide Gesetze sind noch nicht beschlossen. Bis dahin gelten die oben beschriebenen Regeln. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald es Neuigkeiten gibt.
Häufige Fehler
- Frist zu spät im Blick: Die zwei Jahre laufen ab dem ersten Aufenthaltstitel, nicht ab der Einreise oder Kursanmeldung.
- Falsches Zertifikat: Für die Integrationsvereinbarung zählt das ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung. Ein allgemeines Sprachzertifikat ohne Werteteil reicht hier nicht. Mehr im Ratgeber Deutsch-Zertifikate.
- Altes Zeugnis: Bei der Verlängerung darf das Modul-1-Zeugnis höchstens zwei Jahre alt sein.
- Daueraufenthalt beantragt, bevor Modul 2 erfüllt ist: Der B1-Nachweis muss schon bei Antragstellung vorliegen. Siehe Daueraufenthalt – EU.
Wo bekomme ich Hilfe?
- ÖIF-Hotline: 050 46 80 (Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr), info@integration.at, sowie die ÖIF-Integrationszentren in allen Bundesländern.
- Kurse in deiner Nähe: Deutsch lernen in Österreich.
- Kostenlose Beratung: Beratungsstellen & Vereine.
Quellen
- oesterreich.gv.at – Integrationsvereinbarung (letzte Aktualisierung 01.07.2026)
- migration.gv.at – Integrationsvereinbarung
- ÖIF – Integrationsvereinbarung (inkl. Bundesgutschein)
- ÖIF – Prüfungen
- ÖIF – Prüfungsformate
- ÖIF – Prüfungsordnung A2–B1 (Stand Jänner 2024)
- ÖIF – Werte- und Orientierungskurse
- BFI Oberösterreich – Kursinfo ÖIF Integrationsprüfung A2 (2026)
- Caritas Akademie Graz – ÖIF-Prüfungstermine und Preise
- Verwaltungsgericht Wien – Erkenntnis VGW-001/042/5534/2023 (zu § 23 IntG)
- ORF – Ministerrat: Integrationspaket mit offenen Fragen (28.05.2025)
- Tiroler Tageszeitung – Koalitionspartner uneins bei Integrationspflichtengesetz (14.04.2026)
- Bundeskanzleramt – Integrationsministerin Bauer zum Integrationspflichtengesetz (11.09.2026)
- ORF – Sozialhilfe: Strengere Regeln und neue Kindersätze (22.10.2026)
- 5 Minuten – Keine Sozialhilfe ohne Integration (23.10.2026)
- Integrationsgesetz (RIS)