Daueraufenthalt – EU: Voraussetzungen, Antrag & Rechte
Nach 5 Jahren Niederlassung unbefristet in Österreich bleiben: Voraussetzungen, Deutsch (Modul 2), Einkommen, Antrag, Kosten und Rechte – Stand 2026.
- Für Drittstaatsangehörige, die in den letzten 5 Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt waren.
- Du brauchst Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Deutsch auf Niveau B1) und einen gesicherten Lebensunterhalt.
- Das Aufenthaltsrecht ist unbefristet, der Arbeitsmarktzugang unbeschränkt; nur die Karte wird alle 5 Jahre erneuert.
- Mehr als 12 Monate am Stück außerhalb des EWR – und der Titel erlischt.
- Antragsgebühr: 275 €, Antrag persönlich bei der Niederlassungsbehörde.
Inhalt dieser Seite (9 Abschnitte)
Wer kann den Daueraufenthalt – EU bekommen?Welche Zeiten zählen für die 5 Jahre?Die weiteren VoraussetzungenAntrag Schritt für SchrittWas kostet der Daueraufenthalt – EU?Welche Rechte habe ich?Wann verliere ich den Daueraufenthalt?Häufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist der stärkste Aufenthaltstitel, den Menschen aus Drittstaaten (also nicht aus EU, EWR oder der Schweiz) in Österreich bekommen können. Er erlaubt eine unbefristete Niederlassung und den unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Wer schon einige Jahre hier lebt, sollte rechtzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Früher hieß dieser Titel „Daueraufenthalt – EG“.
Wer kann den Daueraufenthalt – EU bekommen?
Drittstaatsangehörige, die
- in den letzten 5 Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt waren und hier tatsächlich gelebt haben,
- Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
- die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel erfüllen (Einkommen, Unterkunft, Krankenversicherung, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung).
Für EU-, EWR- und Schweizer Bürger gelten eigene Regeln, siehe EU-, EWR- und Schweizer Bürger in Österreich.
Welche Zeiten zählen für die 5 Jahre?
Nicht jeder Aufenthalt zählt gleich. „Niederlassung“ heißt: Du hattest einen Titel für einen dauerhaften Aufenthalt.
| Dein bisheriger Status | Wie wird er angerechnet? |
|---|---|
| Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Niederlassungsbewilligung (alle Arten), „Familienangehöriger“, Blaue Karte EU | voll |
| Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (auch die Zeit des Asylverfahrens) | voll |
| „Aufenthaltsberechtigung“ oder „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach dem Asylgesetz, wenn sie unmittelbar vorher bestand und du jetzt niedergelassen bist | voll |
| Aufenthaltsbewilligung (z. B. Studierende), „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ – wenn du jetzt niedergelassen bist | zur Hälfte |
Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können unter bestimmten Bedingungen auch Zeiten in anderen EU-Staaten anrechnen lassen.
Wann ist die Frist unterbrochen?
Die 5 Jahre gelten als unterbrochen, wenn du in dieser Zeit
- insgesamt mehr als 10 Monate oder
- mehr als 6 Monate am Stück
außerhalb Österreichs warst. Die Frist beginnt dann mit der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen. Für Inhaber einer Blauen Karte EU gelten großzügigere Grenzen (18 Monate insgesamt bzw. 12 Monate am Stück außerhalb des EWR).
Ausnahmen: Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, etwa einer schweren Krankheit, sozialen Verpflichtungen oder einem Dienst vergleichbar dem Wehrdienst, sind bis zu 24 Monate im Ausland möglich. Dafür musst du die Behörde informieren und die Gründe nachweisen. Auch beruflich bedingte Aufenthalte im Ausland (z. B. grenzüberschreitende Dienstleistungen) unterbrechen die Frist nicht.
Die weiteren Voraussetzungen
Deutsch: Modul 2 der Integrationsvereinbarung
Modul 2 bedeutet Deutschkenntnisse auf Niveau B1 plus vertiefte Kenntnisse der Werte und der Rechtsordnung. Du musst Modul 2 schon beim Antrag erfüllt haben. Nachweise sind vor allem:
- das Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF),
- eine positive Deutschnote nach mindestens 5 Jahren Pflichtschule in Österreich oder im Pflichtschulabschluss,
- eine Lehrabschlussprüfung,
- ein abgeschlossenes Studium oder mindestens 2 Jahre Studium in deutscher Sprache (mit mindestens 32 ECTS).
Ausgenommen sind Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, und Personen, denen die Erfüllung wegen ihres Gesundheitszustands nicht zumutbar ist (amtsärztliches Gutachten nötig). Mehr dazu: Integrationsvereinbarung & Integrationsprüfung.
Gesicherter Lebensunterhalt
Du musst regelmäßige eigene Einkünfte nachweisen, die mindestens den Richtsätzen für die Ausgleichszulage entsprechen. Für 2026 sind das pro Monat:
| Haushalt | Richtsatz 2026 |
|---|---|
| Alleinstehend | 1.308,39 € |
| Ehepaar / eingetragene Partner | 2.064,12 € |
| zusätzlich pro Kind | 201,88 € |
Wichtig: Diese Beträge müssen dir nach Abzug regelmäßiger Kosten wie Miete oder Kreditraten bleiben. Abgezogen wird nur der Teil dieser Kosten, der über 386,43 € (2026) liegt. Sozialhilfe und Ausgleichszulage zählen nicht als Einkommen. Als Nachweis dienen etwa Lohnzettel, Dienstvertrag, Pensionsbestätigung oder Nachweise über eigenes Vermögen.
Unterkunft und Krankenversicherung
- Unterkunft: ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Wohnung (z. B. Mietvertrag, Eigentum, Wohnrechtsvereinbarung). Eine Wohnmöglichkeit, die jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufen werden kann, reicht nicht.
- Krankenversicherung: Sie muss alle Risiken abdecken und in Österreich leisten. Eine Reisekrankenversicherung genügt nicht.
Antrag Schritt für Schritt
- Rechtzeitig planen: Den Antrag stellst du, solange dein bisheriger Aufenthaltstitel noch gültig ist.
- Unterlagen sammeln (siehe unten). Fremdsprachige Urkunden brauchen meist eine Übersetzung durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher, manchmal eine Apostille. Englische Dokumente müssen in der Regel nicht übersetzt werden. Siehe Dokumente übersetzen & beglaubigen.
- Termin vereinbaren, wo das nötig ist, und den Antrag persönlich stellen bei der Niederlassungsbehörde deines Wohnsitzes: Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in Wien die MA 35, in Graz das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.
- Entscheidung abwarten: Wie lange das Verfahren dauert, hängt vor allem davon ab, ob deine Unterlagen vollständig sind.
- Karte persönlich abholen.
Unterlagen
- gültiger Reisepass
- Lichtbild 45 x 35 mm, nicht älter als ein halbes Jahr
- Nachweis der Unterkunft (Mietvertrag, Eigentumsnachweis)
- Nachweis der Krankenversicherung
- Nachweise zum Lebensunterhalt (Lohnzettel, Dienstvertrag, Pensionsbescheid usw.)
- Nachweis über Modul 2 der Integrationsvereinbarung
- Nachweise über deinen Aufenthalt in den letzten 5 Jahren
- je nach Fall weitere Unterlagen, etwa eine aktuelle Selbstauskunft eines Gläubigerschutzverbandes
Was kostet der Daueraufenthalt – EU?
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Antragsgebühr | 275 € |
Dazu kommen eventuell Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und Lichtbilder.
Welche Rechte habe ich?
- Unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, solange du hier niedergelassen bist.
- Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang: Du darfst ohne weitere Bewilligung unselbständig arbeiten.
- Die Karte im Scheckkartenformat wird für 5 Jahre ausgestellt und muss dann erneuert werden. Das Recht selbst ist unbefristet. Die Verlängerung der Karte beantragst du vor ihrem Ablauf. Ein verspäteter Antrag lässt das Aufenthaltsrecht zwar bestehen, du hast dann aber keinen gültigen Nachweis, was etwa bei Reisen Probleme machen kann.
- Der Daueraufenthalt ist auch ein wichtiger Schritt Richtung Einbürgerung.
Wann verliere ich den Daueraufenthalt?
Das passiert automatisch – auch wenn deine Karte noch gültig ist:
- Du hältst dich mehr als 12 Monate am Stück außerhalb des EWR auf. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen sind bis zu 24 Monate möglich. Für ehemalige Inhaber einer Blauen Karte EU und ihre Familien gilt ebenfalls eine Grenze von 24 Monaten. Achtung: Die Schweiz gehört nicht zum EWR.
- Du warst mehr als 6 Jahre nicht in Österreich, auch wenn du in einem anderen EWR-Staat gelebt hast.
Bewahre Belege über deine Aufenthalte auf (z. B. Stempel, Flugtickets) – du musst sie selbst vorlegen. Wenn du unsicher bist, kannst du bei der Niederlassungsbehörde einen Feststellungsbescheid beantragen. Wer den Titel durch einen langen Auslandsaufenthalt verloren hat, kann einen neuen Erstantrag stellen; dafür gibt es eine besondere Form der Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
Häufige Fehler
- Modul 2 fehlt beim Antrag – die B1-Prüfung muss vorher bestanden sein.
- Zu lange im Ausland – mehr als 6 Monate am Stück oder 10 Monate insgesamt unterbrechen die 5-Jahres-Frist.
- Miete zu hoch für das Einkommen – rechne den Richtsatz nach Abzug der Wohnkosten genau nach.
- Bisheriger Titel abgelaufen – den Antrag immer stellen, solange der alte Titel gilt.
- Familie vergessen: Für Ehepartner und Kinder gelten eigene Regeln, siehe Familiennachzug.
Wo bekomme ich Hilfe?
- Die Niederlassungsbehörde deines Wohnsitzes (in Wien MA 35).
- Beratungsstellen für Migrant:innen – kostenlos und oft mehrsprachig: siehe Beratungsstellen & Vereine.
- Überblick über alle Titel: Aufenthaltstitel im Überblick.
Quellen
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Allgemeine Voraussetzungen für Aufenthaltstitel (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Integrationsvereinbarung (Stand 01.07.2026)
- migration.gv.at – Sonstige Niederlassungsformen: Daueraufenthalt – EU
- oesterreich.gv.at – Ausgleichszulagen-Richtsätze 2026 (Stand 05.02.2026)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, § 45 (RIS)