Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige: alle Titel nach dem NAG im Überblick
Welche Aufenthaltstitel gibt es in Österreich? Voraussetzungen, Antrag im In- oder Ausland, Quoten, Kosten und Verlängerung – verständlich erklärt, Stand 2026.
- Wer als Drittstaatsangehörige/r länger als sechs Monate in Österreich bleiben will, braucht einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
- Für fast alle Titel gilt: gesicherter Lebensunterhalt (2026: 1.308,39 € netto für Alleinstehende), Unterkunft, Krankenversicherung.
- Der Erstantrag wird grundsätzlich persönlich bei der österreichischen Botschaft im Ausland gestellt.
- Verlängere rechtzeitig: frühestens drei Monate vor Ablauf, spätestens am letzten Gültigkeitstag.
- Die Antragsgebühr beträgt meist 218 €; manche Titel sind an Quoten gebunden.
Inhalt dieser Seite (9 Abschnitte)
Aufenthalt oder Niederlassung?Alle Aufenthaltstitel auf einen BlickDie allgemeinen VoraussetzungenAntrag im Ausland oder in Österreich?Quoten: Nicht jeder Titel ist frei verfügbarVerlängerung: Die wichtigste FristUnterlagen und KostenHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Als Drittstaatsangehörige gelten alle Menschen, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz sind. Wer von ihnen länger als sechs Monate in Österreich leben will, braucht einen Aufenthaltstitel. Geregelt ist das im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Welcher Titel der richtige ist, hängt vom Zweck ab: Arbeit, Studium, Familie oder Leben ohne Erwerbstätigkeit. Die wichtigste Regel vorweg: Reiche deinen Verlängerungsantrag immer rechtzeitig ein.
Für EU-Bürgerinnen und -Bürger gelten eigene Regeln, siehe EU- und EWR-Bürger in Österreich. Für kurze Besuche reicht ein Visum oder die visumfreie Einreise, siehe Visum & Einreise.
Aufenthalt oder Niederlassung?
Das NAG unterscheidet zwei Grundformen:
- Aufenthaltsbewilligung: für einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck, etwa Studium oder Entsendung. Sie führt nicht zu einem Daueraufenthalt. Alle Details im Ratgeber Aufenthaltsbewilligung.
- Niederlassung: für Menschen, die auf Dauer in Österreich leben wollen. Nach fünf Jahren ununterbrochener Niederlassung ist der unbefristete Titel Daueraufenthalt – EU möglich.
Alle Aufenthaltstitel auf einen Blick
| Titel | Für wen? | Arbeitsmarkt |
|---|---|---|
| Rot-Weiß-Rot – Karte | qualifizierte Arbeitskräfte, Fachkräfte in Mangelberufen, Selbständige, Start-up-Gründer | nur beim genehmigten Arbeitgeber bzw. in der genehmigten Tätigkeit |
| Blaue Karte EU | besonders hochqualifizierte Akademikerinnen und Akademiker | beschränkt |
| Rot-Weiß-Rot – Karte plus | z. B. nach der Rot-Weiß-Rot – Karte, Familienangehörige, Familienangehörige von Schutzberechtigten | unbeschränkt |
| Niederlassungsbewilligung | befristete Niederlassung, z. B. für Familienangehörige | selbständige Erwerbstätigkeit |
| Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit | „Privatiers“, die von eigenem Einkommen oder Vermögen leben | keiner |
| Niederlassungsbewilligung – Angehöriger | weitere Angehörige von Österreicherinnen und Österreichern (z. B. Eltern) | keiner |
| Niederlassungsbewilligung – Künstler | Künstlerinnen und Künstler | beschränkt |
| Niederlassungsbewilligung – Forscher | Forscherinnen und Forscher an Forschungseinrichtungen | beschränkt |
| Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit | bestimmte Tätigkeiten, die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind | beschränkt |
| Familienangehöriger | Ehepartner und Kinder von Österreicherinnen und Österreichern | unbeschränkt |
| Daueraufenthalt – EU | nach fünf Jahren Niederlassung | unbeschränkt |
| Aufenthaltsbewilligung | vorübergehende Zwecke, z. B. Studium, Schule, ICT, Entsendung | je nach Zweck |
| Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ | britische Staatsangehörige, die schon vor dem Brexit hier lebten, und ihre Familien | unbeschränkt |
Daneben gibt es einen eigenen Titel für Grenzgänger, die im Nachbarstaat wohnen und in Österreich arbeiten. Familienangehörige von EU-Bürgern, die ihre Freizügigkeit nutzen, erhalten keinen NAG-Titel, sondern eine Aufenthaltskarte. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben ihr Aufenthaltsrecht aus dem Asylgesetz, siehe Das Asylverfahren.
Mehr zu den Arbeits-Titeln: Die Rot-Weiß-Rot – Karte. Zum unbefristeten Titel: Daueraufenthalt – EU.
Die allgemeinen Voraussetzungen
Für fast jeden Titel musst du diese Voraussetzungen erfüllen:
1. Gesicherter Lebensunterhalt
Du brauchst feste und regelmäßige eigene Einkünfte. Maßstab sind die Ausgleichszulagen-Richtsätze. Seit 1. Jänner 2026 gelten (netto pro Monat):
| Haushalt | Betrag 2026 |
|---|---|
| Alleinstehend | 1.308,39 € |
| Ehepaar / eingetragene Partner | 2.064,12 € |
| zusätzlich pro Kind | 201,88 € |
- Miete, Kreditraten und ähnliche regelmäßige Belastungen erhöhen den nötigen Betrag. Ein Sockel von 386,43 € pro Monat (der sogenannte „Wert der freien Station“ 2026) bleibt dabei unberücksichtigt, nur der Teil darüber zählt.
- Sozialhilfe und Ausgleichszulage zählen nicht als Einkommen.
- Für manche Titel gelten andere Beträge, z. B. für Studierende (siehe Aufenthaltsbewilligung) oder für Privatiers (doppelte Beträge).
- Für die Rot-Weiß-Rot – Karte und die Blaue Karte EU musst du den Lebensunterhalt nicht gesondert nachweisen.
Bei manchen Titeln kann eine dritte Person mit einer Haftungserklärung für Unterhalt und Unterkunft einstehen, aber nur wenn das für den jeweiligen Zweck ausdrücklich vorgesehen ist.
2. Unterkunft
Du brauchst einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, die für eine Familie deiner Größe passt, z. B. einen Mietvertrag. Eine kostenlose, jederzeit widerrufbare Schlafmöglichkeit bei Bekannten reicht nicht. Für einige Titel (z. B. Rot-Weiß-Rot – Karte, Blaue Karte EU, Studierende) ist kein Unterkunftsnachweis nötig.
3. Krankenversicherung
Nötig ist eine Versicherung, die alle Risiken abdeckt und in Österreich leistet: die gesetzliche Pflichtversicherung, eine freiwillige Selbstversicherung mit sofortigem Leistungsanspruch oder eine gleichwertige Privatversicherung. Eine Reisekrankenversicherung genügt nicht.
4. Keine Gefahr für die öffentliche Ordnung
Du darfst die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden.
5. Deutsch vor Zuzug
Für viele Niederlassungstitel (u. a. Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Familienangehöriger, Niederlassungsbewilligung) musst du schon beim Erstantrag Deutsch auf Niveau A1 nachweisen. Anerkannt sind Diplome von ÖSD, Goethe-Institut, telc und dem Österreichischen Integrationsfonds; das Zeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein. Ausnahmen gibt es unter anderem für Kinder unter 14 Jahren. Danach musst du in der Regel innerhalb von zwei Jahren die Integrationsvereinbarung erfüllen, siehe Integrationsvereinbarung.
Wann wird ein Titel sicher abgelehnt?
Kein Titel wird erteilt, wenn zum Beispiel ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, eine Scheinehe (Aufenthaltsehe) oder Scheinadoption vorliegt oder seit einer Abschiebung noch keine 18 Monate vergangen sind. Auch wer die erlaubte visumfreie Zeit überschritten hat oder in den letzten 12 Monaten wegen illegaler Einreise bestraft wurde, hat ein Problem. In diesen weniger schweren Fällen kann der Titel trotzdem erteilt werden, wenn es zum Schutz des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) nötig ist.
Antrag im Ausland oder in Österreich?
Grundregel: Den Erstantrag stellst du persönlich vor der Einreise bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat, das für deinen Wohnsitz zuständig ist. Die Vertretung leitet den Antrag an die Behörde in Österreich weiter.
Nach der Bewilligung:
- Du beantragst innerhalb von 3 Monaten das Einreisevisum (wenn du visumpflichtig bist).
- Du holst den Titel innerhalb von weiteren 3 Monaten persönlich bei der Behörde in Österreich ab.
- Arbeiten darfst du erst, wenn du den Titel in der Hand hast.
Antrag in Österreich ist nur für bestimmte Gruppen erlaubt, zum Beispiel:
- Familienangehörige von Österreicherinnen und Österreichern (nach rechtmäßiger Einreise)
- Personen, die visumfrei einreisen dürfen
- Studierende, Forscher, Inhaber der Blauen Karte EU und deren Familien
- Kinder innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt
- Personen mit österreichischer Matura oder einem vergleichbaren Zeugnis
Achtung: Auch wer den Antrag in Österreich stellen darf, darf deshalb nicht länger bleiben. Läuft das Visum oder die visumfreie Zeit ab, musst du ausreisen und die Entscheidung im Ausland abwarten. Bei manchen Titeln (z. B. Rot-Weiß-Rot – Karte) kann auch der Arbeitgeber den Antrag in Österreich stellen.
Zuständig in Österreich ist die Niederlassungsbehörde an deinem (geplanten) Wohnsitz: die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat, in Wien die MA 35, in Graz das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. In Niederösterreich ist für bestimmte Titel das Amt der Landesregierung zuständig.
Wie lange dauert es? Über eine Rot-Weiß-Rot – Karte muss die Behörde innerhalb von acht Wochen entscheiden, über die meisten anderen Anträge innerhalb von vier Monaten.
Quoten: Nicht jeder Titel ist frei verfügbar
Für einige Titel gibt es pro Jahr nur eine begrenzte Zahl an Plätzen („Quotenplätze“). Bund und Länder legen sie in der Niederlassungsverordnung fest. Quotenpflichtig sind vor allem:
- die Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit (Privatiers),
- Titel für Familienangehörige von Personen mit Rot-Weiß-Rot – Karte plus oder Daueraufenthalt – EU,
- Titel für Personen mit Daueraufenthalt – EU eines anderen EU-Staates,
- seit 7. August 2026 auch der Familiennachzug zu Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten (siehe Familiennachzug).
Die Rot-Weiß-Rot – Karte und die Blaue Karte EU für Fachkräfte sind nicht Teil dieser Quote.
Aktueller Stand: Die letzte beschlossene Niederlassungsverordnung 2025 sieht insgesamt 5.616 Plätze vor, davon 4.850 für Familienzusammenführung, 385 für Privatiers, 89 für Personen mit Daueraufenthalt – EU eines anderen Staates und 292 für Familienangehörige, die auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus umsteigen. Eine neue Verordnung mit den Quoten war Mitte September 2026 noch nicht beschlossen. Wird keine neue Verordnung rechtzeitig erlassen, gilt laut Gesetz die bisherige weiter; pro Monat darf dann höchstens ein Zwölftel der Plätze vergeben werden. Ist die Quote ausgeschöpft, musst du warten.
Verlängerung: Die wichtigste Frist
Die meisten Titel sind befristet. Für die Verlängerung gilt:
- Antrag persönlich bei der Niederlassungsbehörde in Österreich stellen.
- Frühestens 3 Monate vor Ablauf und spätestens am letzten Gültigkeitstag.
- Die allgemeinen Voraussetzungen müssen weiter erfüllt sein; eventuell wird auch der Nachweis über die Integrationsvereinbarung verlangt.
Während das Verfahren läuft, hast du dieselben Rechte wie mit dem alten Titel, auch beim Arbeiten. Für Reisen kannst du dir die rechtzeitige Antragstellung gegen Gebühr im Pass bestätigen lassen; diese Bestätigung gilt bis zu 3 Monate.
Du kannst mit dem Verlängerungsantrag auch eine Zweckänderung beantragen, etwa vom Studium zur Arbeit.
Unterlagen und Kosten
Grundunterlagen für fast jeden Antrag:
- Antragsformular (beim BMI auf Deutsch und Englisch erhältlich)
- gültiger Reisepass
- Passfoto 45 x 35 mm, höchstens ein halbes Jahr alt
- Geburtsurkunde, eventuell Heiratsurkunde
- Nachweise zu Unterkunft, Krankenversicherung und Einkommen
- je nach Titel weitere Unterlagen, z. B. Deutsch-Zertifikat, Arbeitsvertrag oder Strafregisterauszug
Fremdsprachige Urkunden brauchen in der Regel eine Übersetzung durch gerichtlich beeidete Dolmetscher, eventuell auch eine Apostille. Englische Dokumente müssen meist nicht übersetzt werden. Siehe Dokumente übersetzen & beglaubigen.
| Titel | Antragsgebühr |
|---|---|
| die meisten Aufenthaltstitel (inkl. Verlängerung) | 218 € |
| Daueraufenthalt – EU | 275 € |
Dazu kommen Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen, Sprachdiplom und eventuell das Visum.
Häufige Fehler
- Verlängerung zu spät – trag dir das Ablaufdatum in den Kalender ein.
- Einkommen knapp gerechnet – eine höhere Miete erhöht den nötigen Betrag.
- Im Inland gewartet, obwohl die visumfreie Zeit abgelaufen war – das ist später selbst ein Ablehnungsgrund.
- Unvollständige Unterlagen – fehlende Dokumente verzögern das Verfahren um Wochen oder Monate.
- Zu früh zu arbeiten begonnen – erst mit dem Titel in der Hand ist Arbeit erlaubt.
Wo bekomme ich Hilfe?
- Infoline des Innenministeriums zu Aufenthaltstiteln: +43 59 133 90 7231 (Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr).
- Deine Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien MA 35).
- Die Website migration.gv.at mit Informationen in mehreren Sprachen.
- Kostenlose, oft mehrsprachige Beratung: Beratungsstellen & Vereine.
Quellen
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltstitel für Österreich (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Allgemeine Voraussetzungen für Aufenthaltstitel (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Antragstellung im In- und Ausland (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Verlängerungsantrag (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Deutschkenntnisse vor Zuzug (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Daueraufenthalt – EU (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Titel für Inhaber eines Daueraufenthalts – EU eines anderen Mitgliedstaates, mit Entscheidungsfristen (Stand 10.08.2026)
- Linde Verlag (linda) – § 8 NAG, Arten der Aufenthaltstitel, Fassung BGBl. I Nr. 81/2026
- gesetzefinden.at – § 13 NAG Niederlassungsverordnung (in Kraft seit 07.08.2026)
- Parlamentskorrespondenz Nr. 1207 – Niederlassungsverordnung 2025 (17.12.2025)
- Salzburger Nachrichten – Wieder Protest bei EU wegen blockiertem Familiennachzug (16.09.2026)
- Parlament – NAG-Novelle 2026, BGBl. I Nr. 81/2026
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (RIS)