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Ratgeber · Stand Oktober 2026 · 12 Quellen

Visum & Einreise nach Österreich: Schengen-Visum, Visum D, EES und ETIAS

Wer braucht ein Visum für Österreich? Visum C und D, visumfreie Einreise, das neue Ein- und Ausreisesystem EES, ETIAS und die Verpflichtungserklärung – Stand 2026.

Kurz erklärt
  1. Für Kurzaufenthalte bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen gibt es das Schengen-Visum C – oder, je nach Staatsangehörigkeit, die visumfreie Einreise.
  2. Das Visum D gilt grundsätzlich für 91 Tage bis 6 Monate; wer länger bleiben will, braucht einen Aufenthaltstitel.
  3. Seit 10. April 2026 läuft das Ein- und Ausreisesystem EES voll: Fingerabdrücke und Gesichtsbild ersetzen den Passstempel.
  4. ETIAS für visumfreie Reisende ist noch nicht in Betrieb (Stand Oktober 2026).
  5. Mit einer kostenlosen elektronischen Verpflichtungserklärung kann eine Person in Österreich für die Kosten eines Besuchs einstehen.
Inhalt dieser Seite (8 Abschnitte) Brauche ich ein Visum?Die Visumarten im ÜberblickVisum beantragen: Schritt für SchrittEinladen mit VerpflichtungserklärungNeu: Das Ein- und Ausreisesystem EESETIAS: Reisegenehmigung für visumfreie ReisendeHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?

Wer nicht Bürgerin oder Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ist, braucht für die Einreise nach Österreich je nach Staatsangehörigkeit ein Visum – oder darf visumfrei einreisen. Ein Visum ist ein Einreisetitel für kurze oder mittellange Aufenthalte. Wer dauerhaft in Österreich leben, arbeiten oder studieren will, braucht dagegen einen Aufenthaltstitel. Dieser Ratgeber erklärt die Unterschiede und die neuen digitalen Grenzkontrollen.

Brauche ich ein Visum?

Ob du ein Visum brauchst, hängt von deiner Staatsangehörigkeit ab. Die EU legt in einer Verordnung fest, welche Staaten visumpflichtig und welche visumfrei sind. Das Bundesministerium für Inneres (BMI) veröffentlicht die aktuelle Liste der Visumspflichten. Prüfe diese Liste vor jeder Reise, denn sie kann sich ändern.

Visumfreie Einreise heißt: Du darfst mit gültigem Reisepass für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in den Schengen-Raum kommen, zum Beispiel für Urlaub oder Familienbesuch. Visumfreiheit ist keine Arbeitserlaubnis: Wer in Österreich arbeiten will, braucht eine eigene Berechtigung, siehe Arbeitsmarktzugang.

Wichtig: Wer die erlaubte visumfreie oder visumpflichtige Aufenthaltsdauer überschreitet, riskiert nicht nur eine Strafe. Eine solche Überschreitung ist auch ein Hindernis für die spätere Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Die Visumarten im Überblick

Visum Wofür? Dauer
Visum A (Flughafentransit) Umsteigen auf einem österreichischen Flughafen, nur für Staatsangehörige bestimmter Staaten nur Transit, Transitbereich wird nicht verlassen
Visum C (Schengen-Visum, „Reisevisum“) Kurzaufenthalt, z. B. Tourismus, Besuch, Geschäftsreise bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen
Visum D (Aufenthaltsvisum, nationales Visum) längerer Aufenthalt in Österreich grundsätzlich 91 Tage bis 6 Monate, ausnahmsweise bis 12 Monate

Visum C: das Schengen-Visum

Das Visum C berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt im ganzen Schengen-Raum. Dazu gehören derzeit Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn sowie die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

Wo beantragen? Bei der Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) des Staates, in dem dein Hauptreiseziel liegt. Gibt es kein klares Hauptreiseziel, ist der Staat der ersten Einreise zuständig. Ist Österreich Hauptziel, beantragst du das Visum bei der österreichischen Vertretung, die für deinen Wohnsitz zuständig ist.

Visum D: für längere Aufenthalte

Das Visum D gilt für Aufenthalte zwischen 91 Tagen und 6 Monaten. Es wird auch ausgestellt, wenn dir ein Aufenthaltstitel bewilligt wurde und du für die Einreise zur Abholung ein Visum brauchst. Mit einem Visum D darfst du dich außerdem bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in den anderen Schengen-Staaten bewegen.

Ein österreichisches Visum D kann nur bei einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Wird Österreich in deinem Land von einem anderen Schengen-Staat vertreten, kann dieser nur Schengen-Visa ausstellen. Für ein Visum D musst du dich dann an die zuständige österreichische Vertretung in einem Nachbarstaat wenden.

Visum oder Aufenthaltstitel? Wer länger als sechs Monate bleiben oder sich niederlassen will, braucht einen Aufenthaltstitel. Mehr dazu im Überblick über die Aufenthaltstitel.

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Visum beantragen: Schritt für Schritt

  1. Zuständige Vertretung finden: Die österreichischen Botschaften und Konsulate sind auf der Website des Außenministeriums (bmeia.gv.at) aufgelistet. Dort stehen auch Öffnungszeiten, Terminvergabe und lokale Besonderheiten. Siehe auch Botschaften & Konsulate.
  2. Unterlagen vorbereiten (siehe unten).
  3. Antrag persönlich stellen bzw. den Termin wahrnehmen.
  4. Gebühr bezahlen: Die Konsulargebühren stehen in der Gebührenliste der jeweiligen Vertretung.
  5. Entscheidung abwarten und das Visum abholen.

Im Inland oder an der Grenze werden Visa nur in genau festgelegten Ausnahmefällen erteilt. Auch eine Verlängerung in Österreich ist nur ausnahmsweise möglich; zuständig ist dann die Landespolizeidirektion.

Diese Unterlagen brauchst du (Visum C)

  • Antragsformular, vollständig ausgefüllt
  • Reisepass: in den letzten 10 Jahren ausgestellt, mit mindestens zwei leeren Seiten, und er muss noch mindestens drei Monate länger gültig sein als das Visum
  • Passfoto im Format 35 x 45 mm
  • Reisekrankenversicherung, die alle Risiken abdeckt, mit einer Deckungssumme von 30.000 €, gültig im ganzen Schengen-Raum für die gesamte Reise
  • Nachweis ausreichender Geldmittel für den Aufenthalt und die Rückreise
  • je nach Vertretung weitere Nachweise, z. B. Unterkunftsbuchung, Einladung, Rückflugticket oder Arbeitsbestätigung

Ein Visum ist keine Einreisegarantie: Wer an der Grenze die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann zurückgewiesen werden; das Visum kann dann annulliert werden.

Einladen mit Verpflichtungserklärung

Hat die eingeladene Person nicht genug eigenes Geld für die Reise, kann eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich eine Verpflichtungserklärung abgeben. Sie verpflichtet sich damit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Stellen durch den Aufenthalt entstehen, auch über den Einladungszeitraum hinaus.

So funktioniert die elektronische Verpflichtungserklärung (EVE):

  1. Termin bei der Landespolizeidirektion vereinbaren, die für deinen Hauptwohnsitz zuständig ist (Online-Terminvereinbarung wird empfohlen). Die EVE wird vor Ort ausgefüllt.
  2. Unterlagen mitbringen:
    • Ausweis; wer nicht österreichische Staatsbürgerin oder -bürger ist, zusätzlich den Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts
    • Meldezettel
    • Mietvertrag oder Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)
    • Einkommensnachweise, z. B. Lohnzettel und Kontoauszüge der letzten 3 Monate oder Einkommensteuerbescheid; eventuell Sparguthaben
    • Kopie der Passdatenseite und die vollständige Auslandsadresse der eingeladenen Person
  3. Du erhältst eine ID-Nummer und gibst sie an die eingeladene Person weiter.
  4. Diese stellt frühestens 48 Stunden danach den Visumantrag und nennt die ID-Nummer. Die Botschaft ruft die Erklärung dann elektronisch ab.

Die EVE ist kostenlos. Einen festen Mindestverdienst nennt die Behörde nicht; deine Einkünfte müssen aber zur Haftung passen. Bei Zweifeln kann ein Auszug eines Kreditschutzverbands verlangt werden. Auch Unternehmen und Vereine können einladen, dafür gibt es eigene Verfahren.

Achtung: Wird Österreich im Land der eingeladenen Person von einem anderen Schengen-Staat vertreten, funktioniert die EVE in der Regel nicht. Frag dann bei der zuständigen Vertretung nach.

Verpflichtungserklärung und Haftungserklärung – der Unterschied

Die Verpflichtungserklärung gehört zum Visum. Die Haftungserklärung gibt es dagegen bei bestimmten Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG): Mit ihr kann eine dritte Person den Lebensunterhalt und die Unterkunft absichern. Das geht aber nur, wenn das für den jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich vorgesehen ist, zum Beispiel für Schülerinnen und Schüler oder Studierende. Mehr dazu unter Aufenthaltsbewilligung.

Neu: Das Ein- und Ausreisesystem EES

Seit 12. Oktober 2025 wurde an den Schengen-Außengrenzen schrittweise das digitale Entry/Exit System (EES) eingeführt. Seit 10. April 2026 ist es in der gesamten EU voll in Betrieb.

  • Wer ist betroffen? Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt (bis 90 Tage in 180 Tagen) ein- und ausreisen, mit oder ohne Visum.
  • Was wird erfasst? Neben den Passdaten auch Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild. Ein- und Ausreise werden elektronisch gespeichert; der Stempel im Reisepass fällt weg.
  • Wo in Österreich? An den internationalen Flughäfen, denn nur dort hat Österreich Schengen-Außengrenzen.
  • Nicht betroffen sind Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem Visum D.

Bei der ersten Einreise dauert die Kontrolle etwas länger. Plane am Flughafen genug Zeit ein.

ETIAS: Reisegenehmigung für visumfreie Reisende

Für Staatsangehörige der rund 59 visumfreien Staaten soll künftig vor der Reise eine elektronische Reisegenehmigung nötig sein: ETIAS (European Travel Information and Authorisation System). Sie gilt dann für die Einreise in 30 europäische Staaten.

Stand Oktober 2026: ETIAS ist noch nicht in Betrieb. Der Start wurde mehrfach verschoben und ist zuletzt für das letzte Quartal 2026 angekündigt worden. Die EU will das genaue Datum einige Monate vorher bekannt geben. Nach den bisherigen Plänen gilt:

  • Antrag online, gebührenpflichtig; Personen unter 18 und über 70 Jahren sind von der Gebühr befreit, brauchen aber trotzdem eine Genehmigung.
  • Gültig in der Regel bis zu drei Jahre oder bis zum Ablauf des Reisepasses.
  • Fluglinien und Schiffe müssen vor dem Abflug kontrollieren, ob eine gültige Genehmigung vorliegt.
  • Zu Beginn ist eine Übergangsphase von mindestens sechs Monaten geplant, in der niemand nur wegen fehlender ETIAS-Genehmigung zurückgewiesen wird.

Wer ein Visum braucht, braucht kein ETIAS. Auch wer einen österreichischen Aufenthaltstitel hat, ist nicht betroffen. Beantrage ETIAS nur über die offizielle EU-Website, sobald das System startet. Private Seiten verlangen oft hohe Zusatzgebühren.

Häufige Fehler

  • 90/180-Regel falsch berechnet: Die 90 Tage gelten für alle Schengen-Staaten zusammen, gezählt wird rückwirkend über jeweils 180 Tage. Die EU-Kommission bietet dafür online einen Kurzaufenthalt-Rechner an.
  • Reisekrankenversicherung zu knapp: Sie muss die gesamte Reise und den ganzen Schengen-Raum abdecken.
  • Pass zu alt oder zu kurz gültig.
  • Mit einem Besuchsvisum einen Aufenthaltstitel „im Inland“ beantragen wollen: Nur bestimmte Gruppen dürfen den Antrag in Österreich stellen, und auch sie müssen ausreisen, wenn das Visum oder die visumfreie Zeit abläuft.

Wo bekomme ich Hilfe?

  • Österreichische Botschaft oder Konsulat in deinem Land: Visumantrag, Unterlagen, Gebühren.
  • Hotline des BMI zu Visumfragen: +43 1 531 26-90 7769 (8 bis 12 Uhr).
  • Landespolizeidirektion an deinem Wohnort: Verpflichtungserklärung, Visumverlängerung in Ausnahmefällen.
  • Kostenlose Beratung: Beratungsstellen & Vereine.
Diese Informationen wurden sorgfältig anhand offizieller Quellen erstellt (Stand: Oktober 2026), ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte gibt die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) bzw. die Landespolizeidirektion.
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