Aufenthaltsbewilligung: befristet in Österreich – Studium, Schule, Forschung, Entsendung
Welche Aufenthaltsbewilligungen gibt es? Studierende, Schüler, ICT, Betriebsentsandte, Forscher, Freiwillige und Sonderfälle – Voraussetzungen und Kosten, Stand 2026.
- Die Aufenthaltsbewilligung ist für einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck gedacht, nicht für eine dauerhafte Niederlassung.
- Es gibt elf Arten, darunter Student, Schüler, ICT, Betriebsentsandter, Forscher-Mobilität, Freiwilliger und Familiengemeinschaft.
- Studierende brauchen 2026 monatlich 722,58 € (unter 24 Jahren) bzw. 1.308,39 € (ab 24 Jahren) und dürfen bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten.
- Nach dem Studienabschluss ist einmalig eine Verlängerung um 12 Monate zur Jobsuche möglich.
- Die Antragsgebühr beträgt 218 €.
Inhalt dieser Seite (15 Abschnitte)
Welche Aufenthaltsbewilligungen gibt es?Allgemeine VoraussetzungenStudierendeSchülerinnen und SchülerICT und mobile ICTBetriebsentsandteSelbständigeForscher – MobilitätSonderfälle unselbständiger ErwerbstätigkeitSozialdienstleistende und FreiwilligeFamiliengemeinschaftAntrag Schritt für SchrittVerlängerung: rechtzeitig handelnHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Die Aufenthaltsbewilligung ist der Aufenthaltstitel für alle, die für eine bestimmte Zeit und einen bestimmten Zweck nach Österreich kommen: zum Studieren, für die Schule, für ein Projekt des Arbeitgebers oder einen Freiwilligendienst. Sie ist befristet und nicht für eine dauerhafte Niederlassung gedacht. Wer auf Dauer bleiben will, muss später in einen anderen Titel wechseln. Einen Überblick über alle Titel findest du im Ratgeber Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige.
Welche Aufenthaltsbewilligungen gibt es?
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kennt derzeit diese Arten:
| Art | Für wen? | Familie kann mitkommen? |
|---|---|---|
| Student | Studium an Uni, FH, Privathochschule oder Pädagogischer Hochschule | ja |
| Schüler | Besuch einer Schule in Österreich | nein |
| ICT | Führungskräfte, Spezialisten und Trainees, die konzernintern nach Österreich versetzt werden | ja |
| Mobile ICT | ICT-Kräfte mit Titel eines anderen EU-Staates | ja |
| Betriebsentsandter | Arbeitskräfte, die eine ausländische Firma für einen Auftrag nach Österreich schickt | nein |
| Selbständiger | selbständige Tätigkeit für einen Auftraggeber in Österreich, länger als 6 Monate | nein |
| Forscher – Mobilität | Forscher mit Forscher-Titel eines anderen EU-Staates | ja |
| Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit | z. B. Au-pair, Austauschlehrer, Sprachassistenten, Stipendiaten | ja (außer Au-pair) |
| Sozialdienstleistender | Aus- oder Fortbildung bei einer gemeinnützigen Organisation | nein |
| Freiwilliger | Freiwilligendienst im Europäischen Solidaritätskorps | nein |
| Familiengemeinschaft | Ehepartner und Kinder von Inhabern bestimmter Aufenthaltsbewilligungen | – |
Allgemeine Voraussetzungen
Für jede Aufenthaltsbewilligung brauchst du:
- gesicherten Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (Einkommen, Ersparnisse, Stipendium). Sozialhilfe zählt nicht.
- Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt und in Österreich leistet.
- Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, z. B. Mietvertrag. Bei manchen Arten entfällt dieser Nachweis, etwa bei Studierenden, ICT und Freiwilligen.
- keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Ein Deutschnachweis vor Zuzug ist für Aufenthaltsbewilligungen nicht vorgesehen. Bei einigen Arten, etwa für Schüler, Studierende und Freiwillige, kann eine dritte Person mit einer Haftungserklärung für Lebensunterhalt und Unterkunft einstehen.
Studierende
Wer? Ordentliche Studierende an einer Universität, Fachhochschule, Privathochschule oder Pädagogischen Hochschule. Auch bestimmte außerordentliche Studien zählen, etwa Universitätslehrgänge mit mindestens 40 ECTS-Punkten, die nicht nur Sprachunterricht sind. Du brauchst eine Aufnahmebestätigung (Zulassung).
Lebensunterhalt 2026 (monatlich):
| Alter | Betrag |
|---|---|
| unter 24 Jahre | 722,58 € |
| ab 24 Jahre | 1.308,39 € |
Die Beträge gelten auch für Schüler und Sozialdienstleistende. Die Miete wird bei der Berechnung berücksichtigt.
Gültigkeit: in der Regel ein Jahr. Bei EU- oder internationalen Mobilitätsprogrammen und Hochschulvereinbarungen bis zu zwei Jahre.
Verlängerung: Du brauchst einen Studienerfolgsnachweis der Hochschule.
Arbeiten: Mit einer Beschäftigungsbewilligung, die der Arbeitgeber beim AMS beantragt, darfst du bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, ohne Arbeitsmarktprüfung. Das Studium darf darunter nicht leiden. Mehr dazu: Arbeiten neben dem Studium.
Nach dem Abschluss: Du kannst die Bewilligung einmalig um 12 Monate verlängern, um eine Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Ziel muss eine Rot-Weiß-Rot – Karte, Blaue Karte EU oder Niederlassungsbewilligung – Forscher sein. Siehe Die Rot-Weiß-Rot – Karte.
Antrag in Österreich: Studierende dürfen den Erstantrag auch nach rechtmäßiger Einreise in Österreich stellen. Läuft die visumfreie Zeit oder das Visum ab, bevor der Titel ausgestellt ist, müssen sie aber ausreisen. Die Behörde entscheidet innerhalb von 90 Tagen.
Alles zum Studium selbst: Studieren in Österreich.
Schülerinnen und Schüler
Wer? Ordentliche Schüler öffentlicher Schulen, von Privatschulen oder Statutschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie zertifizierter Bildungseinrichtungen. Auch bestimmte Ausbildungen zählen, etwa in Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenz oder Sozialbetreuungsberufen. Außerordentliche Schüler bekommen die Bewilligung nur beim Erstantrag.
- Mindestalter: 6 Jahre.
- Minderjährige brauchen den Nachweis, dass eine volljährige Person mit Wohnsitz in Österreich für Pflege und Erziehung sorgt. Je nach Bundesland kann eine Pflegebewilligung nötig sein.
- Nötig ist eine Aufnahmebestätigung der Schule (nicht bei Pflichtschulen).
- Verlängerung nur mit Nachweis des Schulerfolgs im letzten Schuljahr.
- Arbeiten: wie bei Studierenden bis zu 20 Wochenstunden mit Beschäftigungsbewilligung.
- Familiennachzug ist nicht möglich.
ICT und mobile ICT
ICT steht für „Intra-Corporate Transfer“, also die Versetzung innerhalb eines internationalen Konzerns. Erfasst sind Führungskräfte, Spezialistinnen und Trainees, die von einer Konzerngesellschaft außerhalb der EU vorübergehend zu einer österreichischen Niederlassung wechseln. Den Antrag kann auch der Arbeitgeber in Österreich stellen. Wer schon einen ICT-Titel eines anderen EU-Staates hat, bekommt die Bewilligung mobile ICT. Familienangehörige können eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft erhalten.
Betriebsentsandte
Diese Bewilligung brauchen Arbeitskräfte, die eine Firma aus einem Drittstaat ohne Sitz in Österreich zu einem österreichischen Auftraggeber schickt, um einen Vertrag zu erfüllen, wenn der Einsatz länger als sechs Monate dauert. Für kürzere Einsätze reicht ein Visum.
Nötig ist eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung des AMS bzw. der Nachweis eines im Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelten Ausnahmefalls. Unter diesen Titel fallen auch bestimmte andere Gruppen, etwa konzerninterne Aus- und Weiterbildung bis 50 Wochen und Rotationen bis 24 Monate. Familiennachzug ist nicht möglich.
Selbständige
Für Selbständige, die sich vertraglich gegenüber einem Auftraggeber in Österreich zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet haben, die länger als sechs Monate dauert, aber ohne sich auf Dauer niederzulassen. Wer sich als Selbständiger dauerhaft niederlassen will, braucht stattdessen eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Selbständige oder Start-up-Gründer. Siehe auch Gewerbe & Selbständigkeit.
Forscher – Mobilität
Für Forscherinnen und Forscher, die bereits einen Forscher-Titel eines anderen EU-Staates haben und eine Zeit lang in Österreich forschen. Voraussetzungen sind eine Aufnahmevereinbarung mit einer zertifizierten (oder davon befreiten) Forschungseinrichtung und ein Doktorat oder ein Hochschulabschluss, der zum Doktorat berechtigt. Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Die Behörde soll innerhalb von acht Wochen entscheiden.
Wer direkt aus einem Drittstaat zum Forschen kommt, beantragt die Niederlassungsbewilligung – Forscher.
Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Für Beschäftigungen, die nicht unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz fallen, zum Beispiel:
- Au-pair-Kräfte (mit Anzeigebestätigung des AMS), siehe Au-pair & Praktikum
- Teilnehmende an Austauschprogrammen und Stipendiaten
- Austauschlehrer und Sprachassistenten
Du brauchst einen Dienstvertrag. Bei einem Arbeitgeberwechsel darfst du 45 Tage nach dem vollständigen Zweckänderungsantrag vorläufig beim neuen Arbeitgeber beginnen (nicht bei Au-pairs).
Sozialdienstleistende und Freiwillige
Sozialdienstleistende machen eine Aus- oder Fortbildung bei einer überparteilichen, gemeinnützigen Organisation, die keinen Erwerbszweck verfolgt. Die Organisation muss eine Haftungserklärung abgeben. Die Bewilligung gilt höchstens 12 Monate und kann nicht verlängert werden. Wer in den letzten drei Jahren schon eine solche Bewilligung hatte, bekommt keine neue.
Freiwillige leisten einen Dienst im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps. Nötig ist eine Vereinbarung mit der Aufnahmeorganisation über Dauer, Betreuung, Dienstzeiten, Unterhalt und Unterkunft. Die Behörde entscheidet innerhalb von 90 Tagen.
Familiengemeinschaft
Ehepartner, eingetragene Partner und unverheiratete minderjährige Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) können eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft bekommen, wenn die Ankerperson eine dieser Bewilligungen hat:
- Student
- ICT oder mobile ICT
- Forscher – Mobilität
- Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (außer Au-pair)
Nicht möglich ist der Nachzug zu Schülern, Selbständigen, Sozialdienstleistenden, Freiwilligen und Betriebsentsandten.
Ehepartner und eingetragene Partner müssen bei der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sein. Arbeiten ist nur mit einer Bewilligung erlaubt, die auf der Karte vermerkt wird. Mehr zum Familiennachzug allgemein: Familiennachzug & Familienzusammenführung.
Antrag Schritt für Schritt
- Unterlagen sammeln: Reisepass, Passfoto (45 x 35 mm, höchstens ein halbes Jahr alt), Nachweise zu Unterkunft, Krankenversicherung und Lebensunterhalt, dazu die zweckbezogenen Unterlagen (z. B. Zulassung, Schulbestätigung, Vertrag, AMS-Bescheinigung). Im Einzelfall wird ein Strafregisterauszug verlangt.
- Übersetzen lassen: Fremdsprachige Urkunden brauchen in der Regel eine Übersetzung durch gerichtlich beeidete Dolmetscher, eventuell eine Apostille. Siehe Dokumente übersetzen & beglaubigen.
- Antrag stellen: grundsätzlich persönlich vor der Einreise bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat. Bestimmte Gruppen, etwa Studierende, dürfen auch in Österreich bei der Niederlassungsbehörde beantragen.
- Visum beantragen innerhalb von 3 Monaten nach der positiven Mitteilung (wenn du visumpflichtig bist).
- Titel abholen innerhalb von weiteren 3 Monaten bei der Behörde in Österreich. Erst dann darfst du arbeiten.
Kosten: Die Antragsgebühr beträgt 218 €. Dazu kommen Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und das Visum.
Verlängerung: rechtzeitig handeln
Den Verlängerungsantrag stellst du persönlich bei der Niederlassungsbehörde in Österreich, frühestens drei Monate vor Ablauf und spätestens am letzten Gültigkeitstag. Ein späterer Antrag gilt als Erstantrag, und du verlierst dein durchgehendes Aufenthaltsrecht.
Häufige Fehler
- Kein Studien- oder Schulerfolg nachgewiesen – dann wird nicht verlängert.
- Zu viel gearbeitet – mehr als die erlaubten Stunden gefährdet den Titel.
- Auf Dauerniederlassung gehofft: Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung zählen nicht als Niederlassung. Plane den Wechsel in einen anderen Titel rechtzeitig.
- Verlängerung vergessen – das Ablaufdatum steht auf der Karte.
Wo bekomme ich Hilfe?
- Deine Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien die MA 35).
- Für Studierende: das International Office deiner Hochschule und der OeAD.
- Kostenlose Beratung: Beratungsstellen & Vereine.
Quellen
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbewilligung: Erstantrag, Übersicht der Arten (Stand 26.08.2026)
- migration.gv.at – Temporärer Aufenthalt (Richtsätze seit 1.1.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbewilligung Student (Stand 03.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbewilligung Schüler (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbewilligung Forscher – Mobilität (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandte (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbewilligung Selbständige (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistende (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbewilligung Freiwillige (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltstitel für Österreich (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Niederlassungsbewilligung – Künstler (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Verlängerungsantrag (Stand 07.08.2026)
- Linde Verlag (linda) – § 8 NAG, Arten der Aufenthaltstitel, Fassung BGBl. I Nr. 81/2026
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (RIS)