Selbstständig machen: Gewerbe anmelden als Nicht-Österreicher
Freies oder reglementiertes Gewerbe, Anmeldung, welcher Aufenthaltstitel Selbstständigkeit erlaubt, SVS-Beiträge 2026 und Hilfe vom WKO-Gründerservice.
- EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige melden ein Gewerbe an wie Österreicher; Drittstaatsangehörige brauchen einen Aufenthaltstitel, der selbstständige Arbeit erlaubt.
- Freie Gewerbe brauchen keinen Befähigungsnachweis, reglementierte Gewerbe schon – oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer.
- Die Gewerbeanmeldung bei Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder online ist gebührenfrei; meist darfst du sofort beginnen.
- Mit dem Gewerbe bist du bei der SVS pflichtversichert; 2026 betragen die Mindestbeiträge rund 161 € im Monat, in den ersten zwei Jahren gilt ein fixer KV-Beitrag.
- Das Gründerservice der Wirtschaftskammer berät zu Gewerbe, Rechtsform, Steuern und Förderungen.
Inhalt dieser Seite (10 Abschnitte)
Darf ich mit meinem Aufenthaltsstatus ein Gewerbe anmelden?Persönliche VoraussetzungenFreies oder reglementiertes Gewerbe?Gewerbe mit StaatsangehörigkeitsvorbehaltGewerbe anmelden: Schritt für SchrittWas kostet die Gründung?Sozialversicherung bei der SVSSteuern im ÜberblickHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Viele Zugewanderte gründen in Österreich ein eigenes Unternehmen, etwa ein Lokal, einen Handel, einen Reinigungsbetrieb oder ein Transportunternehmen. Für die meisten selbstständigen Tätigkeiten brauchst du eine Gewerbeberechtigung. Ob du sie bekommst, hängt von drei Dingen ab: deiner Staatsangehörigkeit bzw. deinem Aufenthaltstitel, den persönlichen Voraussetzungen und davon, ob das Gewerbe frei oder reglementiert ist.
Darf ich mit meinem Aufenthaltsstatus ein Gewerbe anmelden?
Als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer brauchst du entweder die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder einen Aufenthaltstitel, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt.
| Dein Status | Gewerbe möglich? |
|---|---|
| EU, EWR (EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen) und Schweiz | Ja, wie Österreicher (außer bei den wenigen Gewerben mit Inländervorbehalt, siehe unten) |
| Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgern mit Aufenthaltsrecht | Ja, dieselben Rechte wie die EU-/EWR-Angehörigen |
| Rot-Weiß-Rot – Karte plus | Ja – erlaubt ausdrücklich selbstständige und unselbstständige Beschäftigung |
| Daueraufenthalt – EU, Familienangehöriger | Diese Titel haben unbeschränkten Arbeitsmarktzugang; lass dir im Zweifel von der Gewerbebehörde bestätigen, dass auch die Selbstständigkeit gedeckt ist |
| Niederlassungsbewilligung | Ja – berechtigt zur selbstständigen Erwerbstätigkeit (quotenpflichtig, siehe unten) |
| Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit | Nein |
| Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte, Staatenlose, Asylwerbende, Studierende | Nur, wenn sie fremdenrechtlich zur selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind – unbedingt vorher klären |
Ein Wohnsitz in Österreich ist für das Gewerbe grundsätzlich nicht nötig, wohl aber ein Gewerbestandort (Ausnahme: Marktfahrer und Feilbieten im Umherziehen). Ob deine Wohnung als Standort taugt, hängt von Widmung und Mietvertrag ab.
Aus dem Ausland: eigene Aufenthaltstitel für Selbstständige
Wer noch nicht in Österreich lebt und sich selbstständig machen will, braucht einen eigenen Aufenthaltstitel. Die wichtigsten:
- Rot-Weiß-Rot – Karte für selbstständige Schlüsselkräfte: Deine Tätigkeit muss einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen bringen, zum Beispiel durch Investitionskapital, neue Arbeitsplätze, Know-how-Transfer oder Bedeutung für eine Region. Das AMS erstellt dazu binnen drei Wochen ein Gutachten. Antrag mindestens acht Wochen vor Beginn, mit Businessplan. Die Karte gilt zunächst zwei Jahre.
- Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-up-Gründer: für innovative Produkte oder Technologien. Nötig sind mindestens 50 Punkte nach dem Punktesystem, ein Businessplan, wesentlicher persönlicher Einfluss auf die Geschäftsführung und mindestens 30.000 € Kapital, davon mindestens die Hälfte Eigenkapital. Gilt in der Regel bis zu zwei Jahre.
- Niederlassungsbewilligung: berechtigt zur befristeten Niederlassung und selbstständigen Erwerbstätigkeit, braucht aber meist einen Quotenplatz. Der Erstantrag muss persönlich vor der Einreise bei der österreichischen Botschaft bzw. dem Konsulat gestellt werden.
Die Antragsgebühr beträgt jeweils 218 €. Mehr zu den Titeln: Rot-Weiß-Rot-Karte und Aufenthaltstitel im Überblick.
Studierende: Nach dem Studienabschluss kann die Aufenthaltsbewilligung „Student“ einmal um 12 Monate verlängert werden, um ein Unternehmen zu gründen und auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte umzusteigen. Ob und in welchem Umfang während des Studiums eine selbstständige Tätigkeit erlaubt ist, klärst du vorher mit der Niederlassungsbehörde. Siehe Arbeiten während des Studiums.
Persönliche Voraussetzungen
- Alter: in der Regel 18 Jahre (Eigenberechtigung).
- Keine Gewerbeausschlussgründe, zum Beispiel:
- eine gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (auch bedingt), sowie bestimmte Vermögensdelikte,
- bestimmte Finanzvergehen,
- ein mangels Vermögens nicht eröffnetes oder aufgehobenes Insolvenzverfahren, solange es in der Insolvenzdatei steht (3 Jahre),
- auch im Ausland verwirklichte Ausschlussgründe zählen. Unter Umständen ist eine Nachsicht möglich; sie muss spätestens mit der Gewerbeanmeldung beantragt werden.
- Befähigungsnachweis, wenn das Gewerbe reglementiert ist (siehe unten).
Freies oder reglementiertes Gewerbe?
| Freies Gewerbe | Reglementiertes Gewerbe | |
|---|---|---|
| Befähigungsnachweis | nicht nötig | nötig, schon bei der Anmeldung |
| Beispiele | Handelsgewerbe, Werbeagentur, Grafik, Marktfahrer, Dienstleistungen in der Datenverarbeitung | Tischler, Maler und Anstreicher, Gärtner, Platten- und Fliesenleger, Baumeister, Elektrotechnik |
| Beginn | ab Anmeldung | ab Anmeldung; bei Zuverlässigkeitsgewerben (z. B. Baumeister, Elektrotechnik, Reisebüro, Sicherheitsgewerbe) erst nach rechtskräftigem Bescheid |
Handwerke sind reglementierte Gewerbe mit dem Zusatz „Handwerk“. Die früheren Teilgewerbe gibt es seit Oktober 2017 nicht mehr. Die vollständigen Listen der freien und reglementierten Gewerbe veröffentlicht das Wirtschaftsministerium; das Gründerservice sagt dir, welches Gewerbe für deine Tätigkeit passt.
Seit 1.5.2018 gibt es außerdem die Gewerbelizenz: Die erste Gewerbeberechtigung wird angemeldet; weitere freie Gewerbe werden danach nur noch angezeigt.
Wenn der Befähigungsnachweis fehlt
- Ausländische Ausbildung anerkennen lassen: Qualifikationen aus EU/EWR-Staaten können anerkannt oder gleichgehalten werden; der Antrag geht an den Landeshauptmann. Ein positiver Bescheid ersetzt den österreichischen Befähigungsnachweis. Siehe Anerkennung von Abschlüssen.
- Individuelle Befähigung feststellen lassen: Wer den formalen Nachweis nicht hat, kann seine Kenntnisse in einem Feststellungsverfahren belegen.
- Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Du bestellst eine Person, die den Befähigungsnachweis hat. Bei Gesellschaften (z. B. GmbH) ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ohnehin Pflicht. Nicht möglich ist das beim Rauchfangkehrergewerbe und bei der Versicherungsvermittlung.
Achtung bei Gesellschaften: Drittstaatsangehörige Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung brauchen ebenfalls eine fremdenrechtliche Berechtigung bzw. einen Feststellungsbescheid des AMS; sonst kann die Eintragung ins Firmenbuch verweigert werden.
Gewerbe mit Staatsangehörigkeitsvorbehalt
Nur noch wenige Gewerbe setzen eine bestimmte Staatsangehörigkeit voraus:
- Österreichische Staatsbürgerschaft und Wohnsitz im Inland: Waffengewerbe für militärische Waffen und Munition.
- EWR-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im EWR: Arbeitsvermittlung, Arbeitskräfteüberlassung, Rauchfangkehrer, Waffengewerbe (beim Waffengewerbe auch für Schweizer).
- Bei Gesellschaften für Personen- und Güterbeförderung müssen mehr als 75 % der Gesellschafter EWR-Staatsangehörige sein.
Gewerbe anmelden: Schritt für Schritt
- Beratung beim Gründerservice der Wirtschaftskammer: Welches Gewerbe, welche Rechtsform, welche Kosten? Dort bekommst du auch das NeuFöG-Formular (siehe Kosten).
- Standort klären (Mietvertrag, Widmung, eventuell Betriebsanlagengenehmigung).
- Unterlagen vorbereiten (für Einzelunternehmen):
- Reisepass und, falls nötig, Aufenthaltstitel,
- Erklärung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen,
- bei reglementierten Gewerben: Befähigungsnachweis bzw. Anerkennungsbescheid,
- wer weniger als 5 Jahre in Österreich lebt: Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes, beglaubigt übersetzt, höchstens 3 Monate alt – oder stattdessen eine eidesstattliche Erklärung. Siehe Dokumente übersetzen & beglaubigen.
- Anmelden bei der Gewerbebehörde des Standorts (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), über die Wirtschaftskammer oder online über das Gewerbeinformationssystem GISA bzw. die eGründung im Unternehmensserviceportal (für Einzelunternehmen und Ein-Personen-GmbHs).
- Loslegen: Erfüllst du alle Voraussetzungen, darfst du in der Regel sofort beginnen.
- Finanzamt: Melde die Betriebseröffnung innerhalb eines Monats beim Finanzamt (Betriebseröffnungsbogen oder FinanzOnline). Du bekommst dann eine Steuernummer.
- Sozialversicherung: Die Gewerbebehörde meldet dich automatisch an die SVS. Binnen vier Wochen sollte ein Willkommensbrief kommen; sonst melde dich bei der SVS.
Mit dem Gewerbe wirst du automatisch Mitglied der Wirtschaftskammer.
Was kostet die Gründung?
- Gewerbeanmeldung: gewerberechtliche Gebühren entfallen seit der Gewerberechtsnovelle 2017.
- NeuFöG (Neugründungs-Förderungsgesetz): Bei einer echten Neugründung entfallen weitere Gebühren und Abgaben, etwa Gerichtsgebühren für das Firmenbuch und unter bestimmten Voraussetzungen Lohnnebenkosten für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Voraussetzung: In den letzten 5 Jahren keine gleichartige selbstständige Tätigkeit, eine Beratung durch die Wirtschaftskammer und das NeuFöG-Formular, das vorher vorgelegt werden muss – nachträglich gibt es nichts zurück.
- Laufende Kosten: Sozialversicherung, Wirtschaftskammer-Umlagen, Steuerberatung, Miete.
Sozialversicherung bei der SVS
Die Pflichtversicherung beginnt grundsätzlich am Tag, an dem du die Gewerbeberechtigung erlangst. Die Beiträge 2026:
| Versicherung | Beitragssatz | Mindestbeitrag pro Monat |
|---|---|---|
| Pensionsversicherung | 18,5 % | 101,95 € |
| Krankenversicherung | 6,8 % | 37,48 € |
| Selbständigenvorsorge | 1,53 % | 8,43 € |
| Unfallversicherung | fix | 12,95 € |
| Summe | 160,81 € |
- Berechnet wird von deinen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid. Die Mindestbeitragsgrundlage 2026 beträgt 551,10 €, die Höchstbeitragsgrundlage 8.085 € im Monat.
- Neugründer: In den ersten zwei Kalenderjahren zahlst du in der Krankenversicherung fix 37,48 € im Monat, unabhängig vom Einkommen. Als Neuzugänger gilt, wer in den letzten 120 Kalendermonaten nicht als Gewerbetreibender bei der SVS versichert war.
- Nachzahlungen: Zuerst zahlst du vorläufige Beiträge. Liegt dein Einkommen laut Steuerbescheid höher, wird nachverrechnet. Leg Geld dafür zur Seite.
- Kleinunternehmer-Ausnahme: Wer im Jahr höchstens 6.613,20 € Einkünfte und höchstens 55.000 € Umsatz hat und in den letzten 60 Monaten höchstens 12 Monate nach dem GSVG versichert war, kann sich auf Antrag von Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen. Dann zahlst du nur die Unfallversicherung (12,95 € im Monat), bist aber nicht krankenversichert, außer du bist es anderweitig.
Ohne Gewerbe selbstständig? Für manche Tätigkeiten (z. B. als Vortragende oder Künstlerin mit Werkvertrag) braucht man keinen Gewerbeschein. Dann zählst du zu den „Neuen Selbständigen“ und musst dich selbst bei der SVS melden, wenn dein Jahreseinkommen 2026 über 6.613,20 € liegt. Siehe Beschäftigungsformen.
Steuern im Überblick
Als Selbstständige oder Selbstständiger zahlst du Einkommensteuer auf deinen Gewinn, mit Vorauszahlungen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Je nach Umsatz kann Umsatzsteuer anfallen; für kleine Unternehmen gibt es eine Befreiung (Kleinunternehmerregelung). Lass dich dazu vom Gründerservice oder einer Steuerberatung informieren.
Häufige Fehler
- Arbeiten, bevor die Berechtigung da ist – mit falschem Aufenthaltstitel oder bei Zuverlässigkeitsgewerben vor dem Bescheid.
- Falsches Gewerbe angemeldet – Tätigkeiten außerhalb deiner Berechtigung können bestraft werden.
- NeuFöG-Formular vergessen – nachträglich gibt es keine Befreiung.
- Keine Rücklagen für SVS-Nachzahlungen – sobald der Steuerbescheid da ist, kann eine hohe Nachforderung kommen.
- Strafregisterauszug zu alt oder nicht übersetzt.
Wo bekomme ich Hilfe?
- Gründerservice der Wirtschaftskammer – an rund 90 Standorten in Österreich: Beratung zu Gewerberecht, Rechtsform, Sozialversicherung, Steuern, Finanzierung und Förderungen; Gründungsworkshops; Unterstützung bei Gewerbeanmeldung und NeuFöG.
- Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) für verbindliche Auskunft zu deinem Gewerbe.
- Niederlassungsbehörde (in Wien MA 35) zu Fragen des Aufenthaltstitels.
- SVS zu Beiträgen und Versicherung.
- Mehrsprachige Beratung: Beratungsstellen & Vereine.
Quellen
- WKO – Wer kann ein Gewerbe anmelden? (Stand 05.10.2026)
- WKO – Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung (Stand 01.08.2026)
- WKO – Gewerbe in Österreich als Ausländer: FAQs (Stand 21.09.2026)
- WKO – Gewerbearten (Stand 21.09.2026)
- WKO – Gewerbeanmeldung: Schritte & Voraussetzungen (Stand 14.10.2025)
- WKO – Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG (Stand 15.11.2024)
- WKO – Meldung zur Sozialversicherung (Stand 09.09.2026)
- WKO – Gewerbliche Sozialversicherungsbeiträge: Ausmaß 2026 (Stand 01.01.2026)
- WKO – Sozialversicherung für Neuzugänger 2026 (Stand 01.01.2026)
- WKO – Kleinunternehmer-Ausnahme in der Sozialversicherung (Stand 01.01.2026)
- WKO – Steuern für Gründer
- WKO – Beratung im Gründerservice (Stand 13.07.2026)
- USP – eGründung (Stand 01.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltstitel für Österreich, Übersicht (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Niederlassungsbewilligung (Stand 05.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Rot-Weiß-Rot – Karte für selbstständige Schlüsselkräfte (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-up-Gründer (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbewilligung Student (Stand 03.08.2026)
- BMF – Anmerkungen zur Sozialversicherungspflicht, Neue Selbständige (Stand 01.01.2026)
- Gewerbeordnung 1994 (RIS)