Seit 2002 online 11.422 Beratungsthemen im Forum
Ratgeber · Stand Oktober 2026 · 20 Quellen

Dienstvertrag, Teilzeit, geringfügig: Beschäftigungsformen in Österreich

Echter oder freier Dienstvertrag, Werkvertrag, geringfügig, befristet, Teilzeit: Welche Rechte gelten? Mit Geringfügigkeitsgrenze 2026 und Kollektivvertrag.

Kurz erklärt
  1. Nur der echte Dienstvertrag bringt den vollen Schutz des Arbeitsrechts: Kollektivvertrag, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsfristen.
  2. Die Geringfügigkeitsgrenze 2026 liegt bei 551,10 € im Monat; darunter bist du nur unfallversichert, hast aber alle arbeitsrechtlichen Ansprüche.
  3. Seit 1.1.2026 gelten für neue freie Dienstverträge Kündigungsfristen von 4 bzw. 6 Wochen.
  4. Einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es nicht – den Mindestlohn regelt der Kollektivvertrag deiner Branche.
  5. Mehrstunden in Teilzeit bringen 25 % Zuschlag, Überstunden mindestens 50 %.
Inhalt dieser Seite (11 Abschnitte) Die drei Vertragsarten im VergleichDer echte DienstvertragDer freie DienstvertragDer WerkvertragGeringfügige BeschäftigungDer KollektivvertragBefristete ArbeitsverhältnisseVollzeit, Teilzeit, Mehr- und ÜberstundenBesonderer Schutz für bestimmte GruppenHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?

Ob du als Arbeitnehmerin, freier Dienstnehmer oder mit Werkvertrag arbeitest, entscheidet über deinen Lohn, deinen Urlaub, deine Versicherung und darüber, wie schnell du deine Arbeit verlieren kannst. Entscheidend ist dabei nicht, wie der Vertrag heißt, sondern wie du tatsächlich arbeitest. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Beschäftigungsformen in Österreich und worauf du achten solltest.

Arbeitserlaubnis nicht vergessen: Wer aus einem Drittstaat kommt, darf nur arbeiten, wenn der Aufenthaltstitel das erlaubt oder eine Bewilligung vorliegt – das gilt auch für geringfügige Jobs. Siehe Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die drei Vertragsarten im Vergleich

Echter Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werkvertrag
Du schuldest … deine Arbeitskraft laufende Dienstleistungen ein bestimmtes Ergebnis (Werk)
Weisungen, fixe Zeiten, fixer Ort ja nein nein
Vertretung durch andere möglich in der Regel nein in der Regel ja ja
Kollektivvertrag, Urlaub, Entgeltfortzahlung ja nein (Kollektivvertrag seit 2026 möglich, siehe unten) nein
Steuer Lohnsteuer zieht der Arbeitgeber ab Du zahlst Einkommensteuer selbst Du zahlst Einkommensteuer selbst
Sozialversicherung ASVG (ÖGK), Arbeitgeber meldet ASVG (ÖGK), Auftraggeber meldet selbst bei der SVS

Der echte Dienstvertrag

Das ist das „normale“ Arbeitsverhältnis. Du arbeitest persönlich, bist weisungsgebunden und in den Betrieb eingegliedert, etwa mit vorgegebener Arbeitszeit und Arbeitsort. Dafür gilt das volle Arbeitsrecht: Kollektivvertrag, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Kündigungsfristen, Abfertigung, volle Sozialversicherung.

Dienstzettel: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss dir aber gleich nach Beginn einen Dienstzettel mit den wichtigsten Punkten geben (unter anderem Kollektivvertrag, Einstufung, Grundlohn, Arbeitszeit). Bekommst du keinen, fordere ihn schriftlich ein. Weil du den Dienstzettel verlangst, darf dich der Arbeitgeber nicht benachteiligen oder kündigen.

Probezeit: Sie gilt nur, wenn sie vereinbart wurde (oder im Kollektivvertrag steht), und dauert höchstens einen Monat. In dieser Zeit können beide Seiten jederzeit und ohne Grund auflösen.

Anzeige

Der freie Dienstvertrag

Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erbringen über längere Zeit Leistungen, aber ohne fixe Arbeitszeit, ohne fixen Ort und ohne persönliche Weisungen. Oft dürfen sie sich vertreten lassen. Beispiel: Eine Korrespondentin liefert jede Woche Beiträge und wird pro Seite bezahlt.

  • Sozialversicherung: wie bei Angestellten nach dem ASVG, der Auftraggeber meldet und zahlt die Beiträge ab. Versichert sind Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Unter der Geringfügigkeitsgrenze fallen keine Beiträge an (außer Unfallversicherung).
  • Abfertigung neu: Der Auftraggeber zahlt 1,53 % des Entgelts in eine Vorsorgekasse.
  • Steuer: Die Einkommensteuer musst du selbst ans Finanzamt abführen.
  • Kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit.

Neu seit 1. Jänner 2026

Für freie Dienstverträge, die ab 1.1.2026 abgeschlossen wurden, gelten neue Regeln (BGBl. I Nr. 75/2025):

Regel Inhalt
Kündigungsfrist 4 Wochen, nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 6 Wochen
Kündigungstermin jeweils zum 15. oder zum Monatsletzten
Probezeit im ersten Monat möglich, dann jederzeitige Auflösung
Kollektivvertrag kann jetzt auch für freie Dienstnehmer abgeschlossen werden

Günstigere Vereinbarungen bleiben erlaubt; Regelungen in älteren Verträgen bleiben bestehen.

Der Werkvertrag

Beim Werkvertrag schuldest du ein bestimmtes Ergebnis, zum Beispiel ein Buch, eine Website oder einen fertigen Umbau. Wann, wo und wie du arbeitest, bestimmst du selbst, mit eigenen Arbeitsmitteln. Mit Abgabe des Werks ist der Vertrag erfüllt.

  • Du bist selbstständig. Arbeitsrecht (Urlaub, Kündigungsschutz, Kollektivvertrag) gilt nicht.
  • Für viele Tätigkeiten brauchst du einen Gewerbeschein, siehe Selbstständig machen.
  • Ohne Gewerbe zählst du zu den „Neuen Selbständigen“: Du musst dich selbst bei der SVS melden, wenn dein Jahreseinkommen 2026 über 6.613,20 € liegt. Die Beiträge betragen 25,3 % des Gewinns für Pensions- und Krankenversicherung, plus 1,53 % Selbständigenvorsorge und 12,95 € Unfallversicherung im Monat.
Scheinselbstständigkeit: Arbeitest du in Wirklichkeit wie eine Angestellte – mit fixen Zeiten, Weisungen und im Betrieb eingegliedert –, aber mit freiem Dienst- oder Werkvertrag, kann das ein verstecktes Arbeitsverhältnis sein. Dann stehen dir Kollektivvertragslohn, Urlaub und Sonderzahlungen zu. Lass deinen Vertrag bei der Arbeiterkammer prüfen.

Geringfügige Beschäftigung

Ein Job ist geringfügig, wenn du im Monat nicht mehr als 551,10 € verdienst (Grenze 2026, gegenüber 2025 nicht erhöht). Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen dabei nicht mit.

  • Versicherung: Du bist nur unfallversichert, nicht kranken- und pensionsversichert. Für 83,49 € im Monat (2026) kannst du dich freiwillig selbst versichern; dann hast du Krankenversicherung, Kranken- und Wochengeld, und jeder Monat zählt für die Pension.
  • Arbeitsrecht gilt voll: Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Pflegefreistellung, Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag, Abfertigung, Kündigungsfristen.
  • Mehrere geringfügige Jobs: Die Entgelte werden zusammengerechnet. Liegt die Summe über der Grenze, bist du kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert.
  • Neben Arbeitslosengeld: Seit 1.1.2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe nur noch in Ausnahmefällen erlaubt, etwa wenn du den Nebenjob schon mindestens 26 Wochen neben einem Vollzeitjob hattest, bei Langzeitarbeitslosigkeit oder während bestimmter AMS-Ausbildungen. Frag vorher beim AMS nach.

Der Kollektivvertrag

Österreich hat keinen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Die Mindestlöhne stehen in den Kollektivverträgen (KV). Gewerkschaften und Arbeitgebervertretung (meist die Wirtschaftskammer) verhandeln sie für eine ganze Branche, meist jedes Jahr neu. Jährlich werden über 450 Kollektivverträge abgeschlossen.

Der KV regelt unter anderem:

  • Mindestlohn bzw. Mindestgehalt je nach Tätigkeit und Einstufung,
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Sonderzahlungen) – diese sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern stehen im KV,
  • die jährlichen Lohnerhöhungen, oft auch Arbeitszeit, Zuschläge und Kündigungsfristen.

Welcher KV für dich gilt, steht im Dienstzettel. Der KV muss im Betrieb zur Einsicht aufliegen und ist kostenlos auf kollektivvertrag.at abrufbar. Bezahlung unter dem KV ist verboten; Differenzen kannst du nachfordern, aber achte auf Verfallsfristen (siehe Kündigung, Entlassung & Co).

Befristete Arbeitsverhältnisse

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem vereinbarten Datum; eine Kündigung ist nicht nötig. Umgekehrt kann es vorher nur gekündigt werden, wenn das vereinbart wurde. Eine Probezeit über einen Monat gilt in der Regel als befristetes Arbeitsverhältnis.

Mehrere Befristungen hintereinander („Kettenverträge“) sind nur zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Sonst kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegen. Lass das im Zweifel prüfen. Ferialjobs sind typische befristete Arbeitsverhältnisse, siehe Au-pair, Praktikum & Ferialjob.

Vollzeit, Teilzeit, Mehr- und Überstunden

  • Vollzeit: Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche; viele Kollektivverträge sehen weniger vor (z. B. 38,5 Stunden).
  • Teilzeit: jede vereinbarte Arbeitszeit darunter. Das Ausmaß kann nur schriftlich geändert werden.
  • Mehrstunden: Arbeitest du in Teilzeit mehr als vereinbart, aber nicht über die Normalarbeitszeit, sind das Mehrstunden. Dafür gibt es 25 % Zuschlag. Der Zuschlag entfällt, wenn die Stunden innerhalb des Kalendervierteljahres (oder eines festgelegten Dreimonatszeitraums) 1:1 mit Zeitausgleich abgebaut werden. Mehrstunden musst du nicht machen, wenn wichtige Gründe dagegen sprechen, etwa Kinderbetreuung.
  • Überstunden: Arbeit über 8 bzw. 40 Stunden. Zuschlag mindestens 50 %. Höchstgrenzen: 12 Stunden am Tag, 60 Stunden pro Woche, im Durchschnitt von 17 Wochen höchstens 48 Stunden. Über 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche darfst du Überstunden ohne Begründung ablehnen.
  • Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden. Wird im Betrieb eine Stelle mit mehr Stunden frei, muss der Arbeitgeber Teilzeitkräfte informieren.

Tipp: Schreib deine Arbeitszeiten selbst auf. Das hilft, wenn später Stunden nicht bezahlt werden.

Besonderer Schutz für bestimmte Gruppen

Manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung ist dann nur mit Zustimmung des Gerichts oder einer Behörde wirksam.

  • Schwangere sowie Mütter und Väter in Karenz oder Elternteilzeit: Während der Karenz und bis vier Wochen danach ist eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichts wirksam. Auch Schwangere sind geschützt; teile die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mit.
  • Begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Grad der Behinderung mindestens 50 %, per Bescheid festgestellt): Kündigung nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice. Der Schutz beginnt meist nach 6 Monaten; wer den Status schon bei Arbeitsbeginn hatte (Arbeitsverhältnisse ab 2011), ist erst nach 4 Jahren geschützt. Ein Behindertenpass allein reicht nicht.
  • Betriebsratsmitglieder und Behindertenvertrauenspersonen.
  • Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildiener sowie Frauen im Ausbildungsdienst.
  • Jugendliche dürfen erst ab 15 Jahren und nach Ende der Schulpflicht arbeiten und haben besondere Schutzregeln, etwa bei Arbeitszeit und gefährlichen Arbeiten. Lehrlinge haben eigene Regeln zu Probezeit und Auflösung.

Mehr dazu im Ratgeber Kündigung, Entlassung & Co.

Häufige Fehler

  • Vertragsart nicht hinterfragt: „Freier Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“, obwohl du wie eine Angestellte oder ein Angestellter arbeitest.
  • Kein Dienstzettel: Ohne ihn weißt du oft nicht, welcher Kollektivvertrag und welche Einstufung gilt.
  • Geringfügig ohne Versicherung: Denk an die freiwillige Selbstversicherung, wenn du sonst nicht krankenversichert bist.
  • Geringfügig neben Arbeitslosengeld: seit 2026 meist nicht mehr erlaubt.
  • Unbezahlte Mehr- und Überstunden nicht rechtzeitig schriftlich eingefordert.

Wo bekomme ich Hilfe?

  • Arbeiterkammer (für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos): Prüfung von Vertrag, Dienstzettel und Lohnabrechnung.
  • Gewerkschaft: Auskunft zu deinem Kollektivvertrag.
  • SVS und Wirtschaftskammer bei Fragen zu Werkvertrag und Selbstständigkeit.
  • Mehrsprachige Beratung: Beratungsstellen & Vereine.
Diese Informationen wurden sorgfältig anhand offizieller Quellen erstellt (Stand: Oktober 2026), ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte gibt die Arbeiterkammer deines Bundeslandes.
Deutsch lernenDeutschkurse und Prüfungen in deiner Nähe
Kurs finden

Quellen

Partner & Empfehlungen