Au-pair, Praktikum, Volontariat & Ferialjob in Österreich
Au-pair, Pflichtpraktikum, Volontariat oder Ferialjob: Was ist der Unterschied, was zahlt man, wann braucht es eine Anzeigebestätigung des AMS? Stand 2026.
- Für Au-pairs, Volontariate und Pflichtpraktika von Drittstaatsangehörigen braucht es keine Beschäftigungsbewilligung, aber eine Anzeigebestätigung des AMS.
- Au-pairs sind 18 bis 28 Jahre alt, arbeiten höchstens 16,5 Stunden pro Woche und bekommen 2026 mindestens 551,10 € brutto im Monat, 15-mal im Jahr.
- Ein Pflichtpraktikum dient der Ausbildung; ein Ferialjob ist ein normales befristetes Arbeitsverhältnis mit Kollektivvertrag.
- Volontariate dauern höchstens drei Monate, ohne Arbeitspflicht und ohne Entgelt; wird bezahlt, ist es ein Dienstverhältnis.
- Schülerinnen, Schüler und Studierende aus Drittstaaten brauchen für einen normalen Ferialjob eine Beschäftigungsbewilligung.
Inhalt dieser Seite (9 Abschnitte)
Die Formen im ÜberblickDie Anzeigebestätigung des AMSAu-pair in ÖsterreichPflichtpraktikum (Ferial- oder Berufspraktikum)VolontariatFerialjobTraineeHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Au-pair, Pflichtpraktikum, Volontariat, Ferialjob: Im Alltag werden diese Begriffe oft durcheinander verwendet. Rechtlich sind es aber ganz verschiedene Dinge, mit unterschiedlichen Regeln für Bezahlung, Versicherung und Arbeitserlaubnis. Für Menschen aus Drittstaaten (also nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz) hängt davon auch ab, ob das AMS etwas bewilligen oder nur bestätigen muss.
Die Formen im Überblick
| Form | Wofür? | Bezahlung | Versicherung |
|---|---|---|---|
| Au-pair | Sprache und Kultur kennenlernen, Mithilfe in einer Gastfamilie mit Kindern | Mindestlohntarif, 2026: 551,10 € brutto im Monat, 15-mal | Anmeldung bei der Sozialversicherung (ÖGK) |
| Pflichtpraktikum (Ferial- oder Berufspraktikum) | Praxis, die Schule oder Studium vorschreiben | Nach Vereinbarung, in manchen Branchen laut Kollektivvertrag | Ohne Bezahlung nur unfallversichert; mit Bezahlung Anmeldung nötig |
| Volontariat | Kenntnisse erweitern, Betrieb kennenlernen | Kein Entgelt | Nur Unfallversicherung (Meldung an die AUVA) |
| Ferialjob | Geld verdienen in den Ferien | Mindestens Kollektivvertrag | Wie jedes Arbeitsverhältnis; über 551,10 € im Monat voll versichert |
Die Anzeigebestätigung des AMS
Drittstaatsangehörige brauchen für Au-pair, Volontariat und Pflichtpraktikum keine Beschäftigungsbewilligung. Stattdessen muss die Gastfamilie bzw. der Betrieb die Tätigkeit beim AMS anzeigen. Das AMS stellt dann eine Anzeigebestätigung aus, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig ist die AMS-Geschäftsstelle am Arbeitsort, in Wien der Service AusländerInnenbeschäftigung. Für EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige ist keine Anzeige nötig.
| Au-pair | Volontariat / Pflichtpraktikum | |
|---|---|---|
| Wer zeigt an? | Gastfamilie | Betrieb |
| Frist | spätestens 2 Wochen vor Beginn | spätestens 3 Wochen vor Beginn |
| Antragsgebühr | 44 € | 40 € |
Beim Volontariat und Praktikum gilt laut Gesetz außerdem: Das AMS hat zwei Wochen Zeit für die Bestätigung. Kommt in dieser Zeit keine Antwort, darf die Tätigkeit beginnen. Lehnt das AMS später ab, muss sie spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids beendet werden. Das AMS prüft dabei, ob es wirklich ein Volontariat oder Praktikum ist und nicht ein verstecktes Arbeitsverhältnis.
Wichtig: Die Anzeigebestätigung ist keine Aufenthaltserlaubnis. Wer aus einem Drittstaat kommt, braucht zusätzlich einen passenden Aufenthaltstitel oder ein Visum. Mehr dazu: Visum & Einreise.
Au-pair in Österreich
Wer darf Au-pair sein?
- Alter: 18 bis 28 Jahre.
- Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A1, nachgewiesen vor Beginn, zum Beispiel durch ein Zertifikat von ÖSD, Goethe-Institut, telc oder ÖIF. Auch ein Schulzeugnis mit mindestens einem Jahr Deutschunterricht wird anerkannt.
- Die Gastfamilie hat betreuungspflichtige Kinder.
- In den letzten fünf Jahren war die Person nicht schon ein Jahr als Au-pair in Österreich tätig.
- Wird über eine Agentur vermittelt, muss diese zur Vermittlung berechtigt sein.
Dauer
Die Anzeigebestätigung gilt zunächst sechs Monate. Sie kann um höchstens sechs weitere Monate verlängert werden, wenn das Au-pair in den ersten sechs Monaten Deutschkurse besuchen konnte. Die Verlängerung soll möglichst vier Wochen vor Ablauf beantragt werden. Länger als ein Jahr ist nicht möglich.
Arbeitszeit und Taschengeld 2026
Seit 1. Jänner 2026 gilt ein neuer Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte (für Verträge, die ab diesem Tag abgeschlossen wurden):
- Arbeitszeit: höchstens 16,5 Stunden pro Woche, Arbeitsbereitschaft eingerechnet. Dazu gehören leichte Hausarbeit und Kinderbetreuung.
- Entgelt: mindestens 551,10 € brutto im Monat. Das entspricht der Geringfügigkeitsgrenze 2026.
- Sonderzahlungen: Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld, insgesamt 15 Monatsentgelte pro Jahr. Bei kürzerer Dauer anteilig.
- Zusätzlich bekommt das Au-pair Unterkunft und Verpflegung. Diese zählen nicht zum Entgelt, ebenso wenig Beiträge der Familie für eine private Krankenversicherung, Sprachkurse oder Kulturveranstaltungen.
- Die Gastfamilie muss eine Abrechnung mit Arbeitsstunden, Entgelt und Abzügen ausstellen.
Für Verträge, die vor 2026 abgeschlossen wurden, gilt der bisherige Mindestlohntarif weiter.
Versicherung
Das Au-pair muss bei der Sozialversicherung (ÖGK) angemeldet werden. Bleibt das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, reicht die Anmeldung zur Unfallversicherung. Eine private Unfallversicherung ersetzt diese nicht. Die Krankenversicherung kann privat abgeschlossen werden; eine ausländische Versicherung reicht nur, wenn sie in Österreich zahlt. Die Gastfamilie zahlt außerdem Beiträge in eine Mitarbeitervorsorgekasse („Abfertigung neu“).
Aufenthalt
- EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige brauchen keinen Aufenthaltstitel. Sie beantragen spätestens vier Monate nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung. Siehe EU- und EWR-Bürger in Österreich.
- Drittstaatsangehörige brauchen für die ganze Dauer eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“. Dafür ist die Anzeigebestätigung des AMS nötig. Die Tätigkeit darf erst beginnen, wenn der Aufenthaltstitel abgeholt wurde. Siehe Aufenthaltsbewilligung.
Schritt für Schritt (für Gastfamilien)
- Au-pair-Vertrag nach dem Mustervertrag des AMS abschließen und von beiden Seiten unterschreiben lassen.
- Au-pair-Anzeige (Online-Formular des AMS) mit Vertrag und Deutschnachweis mindestens zwei Wochen vor Beginn einbringen.
- Anzeigebestätigung abwarten.
- Bei Drittstaatsangehörigen: Das Au-pair beantragt mit der Anzeigebestätigung die Aufenthaltsbewilligung.
- Vor Arbeitsbeginn bei der ÖGK anmelden.
Pflichtpraktikum (Ferial- oder Berufspraktikum)
Ein echtes Pflichtpraktikum absolvieren Schülerinnen, Schüler und Studierende, deren Lehrplan oder Studienordnung eine Praxis vorschreibt, zum Beispiel an einer HTL oder einer Tourismusschule. Es kann das ganze Jahr stattfinden, nicht nur in den Ferien.
Typisch für ein echtes Ausbildungsverhältnis:
- Der Lernzweck steht im Vordergrund, nicht die Arbeitsleistung.
- Die Tätigkeit passt zur Fachrichtung, die Dauer entspricht den Ausbildungsvorschriften.
- Keine Arbeitspflicht, keine Weisungsbindung, keine feste Eingliederung in den Betrieb.
Versicherung: Ohne Geld- oder Sachbezüge ist die Praktikantin bzw. der Praktikant automatisch unfallversichert, eine Anmeldung ist nicht nötig. Wird aber (Taschen-)Geld bezahlt oder arbeitet die Person wie eine normale Arbeitskraft, liegt ein Dienstverhältnis vor, und der Betrieb muss sie bei der ÖGK anmelden.
Bezahlung: Grundsätzlich nach Vereinbarung, außer der Kollektivvertrag regelt etwas anderes. Im Hotel- und Gastgewerbe ist ein Pflichtpraktikum immer ein Dienstverhältnis; es steht mindestens das kollektivvertragliche Entgelt zu.
Drittstaatsangehörige: Wer in Österreich eine Schule oder Hochschule mit Öffentlichkeitsrecht besucht und dort ein Pflichtpraktikum machen muss, braucht keine Beschäftigungsbewilligung. Der Betrieb zeigt das Praktikum beim AMS an (siehe oben). Für studienbezogene Praktika von Studierenden ausländischer Hochschulen (Dauer 91 bis 180 Tage) gibt es ebenfalls eine eigene, bewilligungsfreie Regelung mit Anzeige beim AMS.
Volontariat
Ein Volontariat dient dazu, schon erworbenes Wissen in der Praxis zu erweitern oder einen Betrieb kennenzulernen.
- Keine Arbeitspflicht, kein Entgelt. Wird doch bezahlt, auch als „Taschengeld“, liegt immer ein Dienstverhältnis vor.
- Für Drittstaatsangehörige: höchstens drei Monate; nicht zulässig für Hilfsarbeiten, einfache Tätigkeiten oder Baustellenarbeit. Anzeige beim AMS spätestens drei Wochen vor Beginn. Eine Verlängerung auf bis zu zwölf Monate ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei internationalen Unternehmen mit Schulungsprogramm.
- Versicherung: nur Unfallversicherung; der Betrieb meldet das Volontariat direkt bei der AUVA.
Ferialjob
Ein Ferialjob ist ein ganz normales, befristetes Arbeitsverhältnis – mit allen Rechten.
- Es gilt der Kollektivvertrag der Branche, also auch der kollektivvertragliche Mindestlohn und anteilige Sonderzahlungen.
- Der Arbeitgeber muss dich vor Arbeitsbeginn bei der ÖGK anmelden.
- Über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € im Monat (2026) bist du voll versichert (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung). Darunter nur unfallversichert.
- Mindestalter: Du musst 15 Jahre alt sein und die Schulpflicht beendet haben. Die Schulpflicht endet im neunten Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien.
- Halte Beginn, Ende, Tätigkeit, Arbeitszeit und Lohn schriftlich fest. Mehr zu Arbeitsverträgen: Beschäftigungsformen.
Ferialjob mit Drittstaatsangehörigkeit: Schülerinnen, Schüler und Studierende aus Drittstaaten brauchen für jede Beschäftigung, auch geringfügig, eine Beschäftigungsbewilligung. Der Arbeitgeber beantragt sie beim AMS. Bis zu 20 Wochenstunden gibt es sie ohne Arbeitsmarktprüfung. Alles dazu: Arbeiten während des Studiums und Beschäftigungsbewilligung.
Trainee
„Trainee“ ist kein eigener Rechtsbegriff. Traineeprogramme für Uni- und FH-Absolventinnen und -Absolventen sind normale Arbeitsverhältnisse, oft befristet, mit Kollektivvertrag und voller Versicherung. Für Drittstaatsangehörige gelten daher die normalen Regeln zur Arbeitserlaubnis, siehe Zugang zum Arbeitsmarkt.
Häufige Fehler
- „Praktikum“ als Etikett für Vollzeitarbeit: Wer weisungsgebunden voll mitarbeitet, ist rechtlich Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und hat Anspruch auf Kollektivvertragslohn.
- Anzeige zu spät: Au-pair 2 Wochen, Volontariat und Praktikum 3 Wochen vor Beginn.
- Kein Aufenthaltstitel: Die AMS-Bestätigung allein erlaubt keinen Aufenthalt.
- Au-pair zu lange beschäftigt: Mehr als 16,5 Wochenstunden oder mehr als ein Jahr sind nicht erlaubt.
- Keine Anmeldung bei der ÖGK: Auch geringfügig Beschäftigte und Au-pairs müssen angemeldet werden.
Wo bekomme ich Hilfe?
- AMS – Geschäftsstelle am Arbeitsort, in Wien Service AusländerInnenbeschäftigung: Formulare, Mustervertrag, Anzeigebestätigung.
- Arbeiterkammer – kostenlose Beratung zu Lohn, Abrechnung und Rechten im Ferialjob oder Praktikum.
- Beratungsstellen für Migrantinnen und Migranten: siehe Beratungsstellen & Vereine.
Quellen
- USP – Au-pair (letzte Aktualisierung 10.08.2026)
- Sozialministerium – Informationen zur Au-pair-Beschäftigung 2026 (Stand 01.01.2026)
- Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte, BGBl. II Nr. 286/2025 (in Kraft seit 01.01.2026)
- AMS – Volontariat, Ferial- oder Berufspraktikum und Au-pair (Stand 02.01.2026)
- AMS – Gebühren in der Ausländerbeschäftigung (Stand 10.07.2025)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz § 3 (Anzeige Volontariat und Praktikum)
- USP – Bewilligungsfreie Beschäftigungen (Stand 01.07.2025)
- oesterreich.gv.at – Ferialpraxis und Sozialversicherung (Stand 27.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Jugendrechte in der Arbeit: Ferialjob (Stand 19.08.2025)
- oesterreich.gv.at – Geringfügigkeitsgrenze 2026 (Stand 01.01.2026)
- USP – Beschäftigungsbewilligung für Schüler und Studierende (Stand 01.01.2025)
- oesterreich.gv.at – Studieren und Arbeiten für Drittstaatsangehörige (Stand 01.01.2026)
- AK Wien – Ferialjob und Praktikum