Beschäftigungsbewilligung & Entsendung: So funktioniert die AMS-Bewilligung
Wann braucht ein Arbeitgeber für ausländische Arbeitskräfte eine Beschäftigungsbewilligung? Ablauf, Fristen, Kosten sowie Regeln für Entsendung und ICT.
- Die Beschäftigungsbewilligung beantragt der Arbeitgeber beim regionalen AMS – für eine bestimmte Person und einen bestimmten Arbeitsplatz.
- Meist prüft das AMS zuerst, ob eine arbeitslose Person im Inland die Stelle übernehmen kann (Ersatzkraftverfahren).
- Das AMS entscheidet innerhalb von sechs Wochen; die Bewilligung gilt höchstens ein Jahr und kann verlängert werden.
- Bei Entsendung aus Drittstaaten gilt bis vier Monate eine Entsendebewilligung, darüber eine Beschäftigungsbewilligung, am Bau immer eine Beschäftigungsbewilligung.
- Firmen aus dem EWR melden Entsendungen bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) des Finanzministeriums.
Inhalt dieser Seite (9 Abschnitte)
Was ist eine Beschäftigungsbewilligung?Für wen ist sie gedacht?VoraussetzungenAblauf Schritt für SchrittDauer, Kosten und RechtsmittelTürkische StaatsangehörigeEntsendung: Arbeitskräfte aus ausländischen FirmenHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Nicht alle Menschen aus Drittstaaten haben einen Aufenthaltstitel, mit dem sie frei arbeiten dürfen. Für Studierende, Saisonarbeitskräfte, Personen im Asylverfahren und einige andere Gruppen braucht der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice (AMS). Für Arbeitskräfte, die eine ausländische Firma nach Österreich schickt, gelten eigene Regeln zur Entsendung. Hier erfährst du, wie beides funktioniert.
Was ist eine Beschäftigungsbewilligung?
Die Beschäftigungsbewilligung ist eine Erlaubnis des AMS nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Wichtig:
- Sie wird dem Arbeitgeber erteilt, nicht der Arbeitskraft.
- Sie gilt für eine bestimmte Person an einem bestimmten Arbeitsplatz.
- Die Arbeit darf erst nach der Erteilung beginnen.
Wer bereits eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus, einen Daueraufenthalt – EU oder einen anderen Titel mit freiem Arbeitsmarktzugang hat, braucht keine Beschäftigungsbewilligung. Welche Titel das sind, steht im Ratgeber Arbeiten in Österreich: Wer darf arbeiten?.
Für wen ist sie gedacht?
Typischerweise für:
- Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer – siehe Saisonarbeit & Erntehilfe
- Personen im Asylverfahren
- Betriebsentsandte
- kurzzeitig beschäftigte Künstlerinnen und Künstler
- Schülerinnen, Schüler und Studierende – siehe Arbeiten neben dem Studium
- ausländische Lehrlinge, wenn die Lage am Lehrstellenmarkt es zulässt
Voraussetzungen
Das AMS erteilt die Bewilligung nur, wenn unter anderem:
- die Arbeitsmarktlage es zulässt (Arbeitsmarktprüfung). Das AMS versucht zuerst, die Stelle mit einer inländischen oder bereits integrierten ausländischen Arbeitskraft zu besetzen, vor allem mit Personen, die Arbeitslosengeld beziehen. Das nennt man Ersatzkraftverfahren.
- die Arbeitskraft ein gültiges Aufenthaltsrecht hat, das Arbeit nicht ausschließt,
- der Arbeitgeber Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Sozialversicherungsvorschriften einhält,
- der Betriebsrat über die geplante Einstellung informiert wurde,
- der Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten niemanden illegal beschäftigt hat,
- keine ältere Arbeitskraft über 50 Jahre für diese Stelle gekündigt oder nicht eingestellt wurde, außer der Arbeitgeber weist nach, dass das Alter nicht der Grund war.
Keine Arbeitsmarktprüfung gibt es unter anderem für Studierende bei Jobs bis 20 Wochenstunden, für Studienabsolventen, für Fachkräfte in einem Mangelberuf und für registrierte Stammsaisoniers.
Ablauf Schritt für Schritt
- Antrag: Der Arbeitgeber stellt den Antrag schriftlich mit dem AMS-Formular bei der regionalen AMS-Geschäftsstelle, die für den Arbeitsort zuständig ist.
- Unterlagen beilegen: Reisepass und Meldezettel der Arbeitskraft, falls nötig Aufenthaltstitel, Zeugnisse und Arbeitszeugnisse (gegebenenfalls übersetzt), Nachweise über frühere Beschäftigung in Österreich. Für türkische Staatsangehörige gibt es ein eigenes Zusatzblatt.
- Prüfung: Das AMS hört den Regionalbeirat an, in dem die Sozialpartner vertreten sind.
- Entscheidung: innerhalb von sechs Wochen.
- Arbeitsbeginn: erst, wenn die Bewilligung erteilt ist.
Dauer, Kosten und Rechtsmittel
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Geltungsdauer | höchstens 1 Jahr, Verlängerung jeweils um bis zu 1 Jahr möglich |
| Antragsgebühr | 41 € (das AMS schickt eine Gebührenvorschreibung) |
| Entscheidungsfrist | 6 Wochen |
| Beschwerde gegen Ablehnung | innerhalb von 4 Wochen an das Bundesverwaltungsgericht, schriftlich einzubringen beim AMS |
Türkische Staatsangehörige
Für türkische Staatsangehörige gelten wegen des Assoziationsabkommens EU–Türkei (Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80) Sonderregeln. Wer eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß bei einem Arbeitgeber gearbeitet hat, kann Ansprüche auf eine weitere Beschäftigung haben. Das AuslBG regelt das in § 4c. Lass im Einzelfall beim AMS oder bei einer Beratungsstelle prüfen, welche Rechte du hast.
Entsendung: Arbeitskräfte aus ausländischen Firmen
Von Entsendung spricht man, wenn eine Firma mit Sitz im Ausland ihre eigenen Beschäftigten vorübergehend nach Österreich schickt, um einen Auftrag zu erledigen. Die Arbeitskräfte bleiben bei der ausländischen Firma angestellt.
Firmen aus der EU bzw. dem EWR
- Die Firma muss die Entsendung bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) des Bundesministeriums für Finanzen melden.
- Werden dabei Drittstaatsangehörige entsandt, leitet die ZKO die Meldung an das AMS weiter. Das AMS stellt eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn die Person im Entsendestaat ordnungsgemäß beschäftigt ist und dort überwiegend arbeitet und wenn während der Entsendung die österreichischen Lohn-, Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften eingehalten werden.
- Für EU-Bürgerinnen und -Bürger selbst ist keine Bewilligung nötig. Arbeitskräfte aus Kroatien haben seit 1. Juli 2020 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Firmen aus Drittstaaten
Firmen aus Drittstaaten melden nicht bei der ZKO, sondern wenden sich direkt an das AMS:
| Dauer der Entsendung | Was ist nötig? |
|---|---|
| bis zu 4 Monate | Entsendebewilligung vom AMS |
| länger als 4 Monate | Beschäftigungsbewilligung vom AMS |
| im Bau- und Baunebengewerbe | immer eine Beschäftigungsbewilligung, egal wie lange |
| länger als 6 Monate | zusätzlich eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandte“; dafür muss eine Sicherungsbescheinigung als Betriebsentsandter vorliegen |
| bis zu 6 Monate | ein Visum, das bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beantragt wird |
Arbeitskräfteüberlassung
Wenn die Arbeitskraft in den österreichischen Betrieb eingegliedert ist und dessen Weisungen folgt, gilt das als Überlassung (Leiharbeit), nicht als Entsendung.
- Bei Überlassung aus dem EWR oder der Schweiz meldet die Firma bei der ZKO; das AMS stellt eine EU-Überlassungsbestätigung aus.
- Bei Überlassung aus Drittstaaten braucht der österreichische Betrieb eine Beschäftigungsbewilligung und eine Überlassungsbewilligung der Gewerbebehörde. Diese gibt es nur für hochqualifizierte Fachkräfte, die nur über eine Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind.
Unternehmensinterner Transfer (ICT)
Werden Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees innerhalb eines internationalen Konzerns nach Österreich versetzt, gibt es die Aufenthaltsbewilligung ICT:
- Vorher mindestens 9 Monate im Unternehmen beschäftigt (Trainees: 6 Monate)
- Höchstdauer 3 Jahre (Trainees: 1 Jahr)
- Antragsgebühr 218 €
- Wer schon eine ICT-Bewilligung eines anderen EU-Staates hat, kann bis zu 90 Tage nach den Entsenderegeln in Österreich arbeiten, für längere Zeit braucht er eine Bewilligung als „mobiler ICT“.
Häufige Fehler
- Arbeitsbeginn vor der Bewilligung – auch „nur zur Probe“. Das ist illegale Beschäftigung.
- Anderer Arbeitsplatz als bewilligt: Die Bewilligung gilt nur für den beantragten Arbeitsplatz.
- Verlängerung vergessen: Nach spätestens einem Jahr läuft die Bewilligung ab.
- Entsendung am Bau ohne Beschäftigungsbewilligung: Hier gibt es keine Ausnahme für kurze Einsätze.
Wo bekomme ich Hilfe?
- AMS-Geschäftsstelle am Arbeitsort – für Anträge und Auskünfte.
- Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) – Informationen für Arbeitgeber.
- Wirtschaftskammer – Beratung für Betriebe.
- Arbeiterkammer und Gewerkschaft – Beratung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch zu Lohn bei Entsendung.
- Kostenlose Beratung für Migrantinnen und Migranten: Beratungsstellen & Vereine.
Quellen
- USP – Beschäftigungsbewilligung: Allgemeines (Stand 24.02.2026)
- USP – Drittstaatsangehörige (Stand 01.01.2025)
- gesetzefinden.at – AuslBG § 4 Voraussetzungen (Fassung seit 07.08.2026)
- gesetzefinden.at – AuslBG § 4c (türkische Staatsangehörige)
- migration.gv.at – Betriebsentsendung und Arbeitskräfteüberlassung
- migration.gv.at – Unternehmensinterner Transfer (ICT)
- migration.gv.at – Fragen & Antworten (Arbeitsmarktprüfung)
- oesterreich.gv.at – Bundesgesetzblatt: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a. (BGBl. I Nr. 81/2026)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (RIS)