Saisonarbeit & Erntehilfe in Österreich: Kontingente 2026, Stammsaisoniers
Wie Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten in Tourismus und Landwirtschaft arbeiten dürfen: Kontingente 2026, Bewilligung, Visum und Stammsaisonier-Regeln.
- Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten brauchen eine Beschäftigungsbewilligung aus dem Saisonkontingent, die der Arbeitgeber beim AMS beantragt, und ein Visum.
- Für 2026 gibt es 5.500 Plätze im Tourismus, zusätzlich 2.500 für Westbalkan-Staaten, und 3.496 Plätze in der Land- und Forstwirtschaft.
- Eine Bewilligung gilt höchstens sechs Monate; innerhalb von zwölf Monaten sind höchstens neun Monate erlaubt.
- Registrierte Stammsaisoniers bekommen Bewilligungen außerhalb der Kontingente und ohne Arbeitsmarktprüfung.
- Eigene Erntehelfer-Kontingente gibt es seit der Saisonkontingentverordnung 2026 nicht mehr.
Inhalt dieser Seite (7 Abschnitte)
Die Saisonkontingente 2026Die Saisonbewilligung (Kontingentbewilligung)Visum für SaisonarbeitStammsaisoniersAblauf Schritt für SchrittHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Österreichs Tourismus und Landwirtschaft brauchen jedes Jahr viele zusätzliche Arbeitskräfte, vor allem in der Wintersaison, im Sommer und zur Erntezeit. Kommen diese Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der EU, dürfen sie nur im Rahmen von Saisonkontingenten arbeiten. Das heißt: Die Regierung legt jedes Jahr fest, wie viele Bewilligungen es pro Bundesland und Branche gibt. Hier erfährst du, wie das funktioniert und welche Vorteile Stammsaisoniers haben.
Für EU-Bürgerinnen und -Bürger gilt das alles nicht. Sie dürfen ohne Bewilligung als Saisonkraft arbeiten.
Die Saisonkontingente 2026
Die Zahlen stehen in der Saisonkontingentverordnung 2026 (BGBl. II Nr. 218/2025). Sie gilt vom 1. Dezember 2025 bis 30. November 2026.
| Branche | Kontingent (Jahresdurchschnitt) | Überziehung in Saisonspitzen |
|---|---|---|
| Tourismus | 5.500 | bis zu 50 % |
| Zusatzkontingent Tourismus für Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien | 2.500 | nicht erlaubt; danach Vergabe über das allgemeine Tourismuskontingent möglich |
| Land- und Forstwirtschaft | 3.496 | bis zu 30 % |
Verteilung auf die Bundesländer
| Bundesland | Tourismus | Zusatzkontingent Westbalkan | Land- und Forstwirtschaft |
|---|---|---|---|
| Burgenland | 55 | 11 | 61 |
| Kärnten | 524 | 198 | 242 |
| Niederösterreich | 108 | 35 | 610 |
| Oberösterreich | 362 | 109 | 1.059 |
| Salzburg | 1.567 | 778 | 54 |
| Steiermark | 446 | 140 | 676 |
| Tirol | 1.569 | 850 | 480 |
| Vorarlberg | 795 | 366 | 70 |
| Wien | 74 | 13 | 244 |
Erntehelfer
Früher gab es eigene Erntehelfer-Kontingente mit kurzen Bewilligungen. Mit der Saisonkontingentverordnung 2026 wurden diese Kontingente abgeschafft; die bisher 119 Plätze wurden in die allgemeinen Kontingente der Land- und Forstwirtschaft übernommen. Erntehilfe läuft also heute über die normale Saisonbewilligung in der Landwirtschaft.
Die Saisonbewilligung (Kontingentbewilligung)
Die Bewilligung beantragt der Arbeitgeber beim regionalen AMS. Sie wird erteilt, wenn:
- das AMS bei der Arbeitsmarktprüfung keine geeignete inländische oder bereits integrierte Arbeitskraft findet,
- im Kontingent noch ein Platz frei ist,
- die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden und
- eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung steht. Die Miete darf nicht einfach automatisch vom Lohn abgezogen werden.
Bevorzugt werden Personen, die in den letzten fünf Jahren mindestens einmal im Rahmen eines Kontingents erlaubt beschäftigt waren, und Personen, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind.
Wie lange gilt die Bewilligung?
| Regel | Dauer |
|---|---|
| Höchstdauer einer Bewilligung | 6 Monate |
| Höchstdauer aller Bewilligungen innerhalb von 12 Monaten | 9 Monate |
| Ausnahme Land- und Forstwirtschaft: in den drei Vorjahren jeweils im Kontingent beschäftigt | bis zu 9 Monate |
Bei einer Verlängerung oder einem Arbeitgeberwechsel braucht es keinen neuen freien Kontingentplatz.
Visum für Saisonarbeit
Alle Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten brauchen ein Visum, auch Staatsangehörige visumfreier Länder. Die Arbeit darf erst beginnen, wenn das Visum ausgestellt ist. Den Antrag stellst du persönlich bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat.
| Visum | Wann? | Gebühr |
|---|---|---|
| Schengen-Visum Kategorie C | Aufenthalt bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen | 90 € (für manche Staaten wegen Visaerleichterungsabkommen weniger) |
| Aufenthaltsvisum Kategorie D | Aufenthalt oder Bewilligung über 90 Tage | 195 € |
Erfahrene „bona fide“-Saisoniers können ein Visum C mit Rahmengültigkeit von bis zu fünf Jahren bekommen. Für jede Saison braucht es trotzdem eine neue Beschäftigungsbewilligung. Saisonvisa geben kein Recht auf dauerhafte Niederlassung oder Familiennachzug. Mehr zum Visum: Visum & Einreise.
Stammsaisoniers
Wer schon mehrere Saisonen in Österreich gearbeitet hat, kann sich beim AMS als Stammsaisonier registrieren lassen.
Voraussetzung (seit 1. Jänner 2022): In den vorangegangenen fünf Kalenderjahren warst du in mindestens drei Jahren jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Saisonkontingenten erlaubt beschäftigt, im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft. Die Registrierung gilt für die Branche, in der du gearbeitet hast.
Vorteile der Registrierung:
- Bewilligungen außerhalb der Kontingente – es muss also kein Platz frei sein
- keine Arbeitsmarktprüfung
- mehrere Bewilligungen pro Kalenderjahr und Branche möglich, je höchstens 6 Monate, insgesamt höchstens 9 Monate pro Kalenderjahr
Vom Stammsaisonier zur Rot-Weiß-Rot-Karte
Stammsaisoniers können später eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Stammmitarbeiter bekommen und damit dauerhaft in Österreich bleiben. Voraussetzungen:
- in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierter Stammsaisonier im selben Wirtschaftszweig beschäftigt
- Deutsch auf Niveau A1
- Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags
Mehr dazu im Ratgeber Die Rot-Weiß-Rot-Karte.
Ablauf Schritt für Schritt
- Arbeitgeber finden: Der Betrieb muss bereit sein, dich über das Kontingent zu beschäftigen.
- Antrag beim AMS: Der Arbeitgeber beantragt die Beschäftigungsbewilligung beim regionalen AMS. Laut Wirtschaftskammer kann das ab sechs Wochen vor Arbeitsbeginn passieren.
- Bewilligung abwarten: Das AMS prüft Kontingent, Arbeitsmarkt und Unterkunft.
- Visum beantragen: mit der Bewilligung bei der österreichischen Vertretungsbehörde.
- Einreise und Arbeitsbeginn: erst mit Visum. Der Arbeitgeber meldet dich bei der Sozialversicherung an.
Häufige Fehler
- Ohne Visum anreisen: Auch wer sonst visumfrei einreist, braucht für Saisonarbeit ein Visum.
- Länger arbeiten als bewilligt: Nach Ablauf der Bewilligung ist jede weitere Arbeit illegal.
- Unterkunft nicht geklärt: Ohne ortsübliche Unterkunft gibt es keine Bewilligung.
- Lohnabzüge akzeptieren, die nicht vereinbart sind: Lass dich bei der Arbeiterkammer oder Gewerkschaft beraten.
Wo bekomme ich Hilfe?
- AMS – für die Bewilligung und die Registrierung als Stammsaisonier.
- Wirtschaftskammer (Sparten Tourismus bzw. Landwirtschaftskammer) – für Betriebe.
- Arbeiterkammer und Gewerkschaft – bei Problemen mit Lohn, Arbeitszeit oder Unterkunft.
- UNDOK – wenn du ohne Bewilligung gearbeitet hast und deinen Lohn einfordern willst.
Quellen
- Saisonkontingentverordnung 2026, BGBl. II Nr. 218/2025 (gesetzefinden.at)
- BGBl. II Nr. 218/2025 (RIS)
- WKO – Erläuterungen zur Saisonkontingentverordnung 2026 (22.10.2025)
- migration.gv.at – Saisoniers
- migration.gv.at – StammmitarbeiterInnen
- USP – Beschäftigungsbewilligung: Allgemeines (Stand 24.02.2026)
- gesetzefinden.at – AuslBG § 4 (keine Arbeitsmarktprüfung für registrierte Stammsaisoniers)