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Ratgeber · Stand Oktober 2026 · 15 Quellen

Arbeiten in Österreich: Wer darf arbeiten? Arbeitsmarktzugang für Ausländer

Freier Zugang oder Bewilligung? Wer in Österreich ohne Weiteres arbeiten darf, wer eine Erlaubnis vom AMS braucht und was heute statt Befreiungsschein gilt.

Kurz erklärt
  1. EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige dürfen in Österreich ohne Bewilligung arbeiten.
  2. Bei Drittstaatsangehörigen hängt der Arbeitsmarktzugang heute vom Aufenthaltstitel ab: Manche Titel erlauben jede Arbeit, andere nur bei einem bestimmten Arbeitgeber.
  3. Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene aus der Ukraine haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
  4. Studierende, Saisonarbeitskräfte und Asylantragsteller brauchen zusätzlich eine Beschäftigungsbewilligung, die der Arbeitgeber beim AMS beantragt.
  5. Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein im früheren Sinn gibt es so nicht mehr.
Inhalt dieser Seite (8 Abschnitte) Das Wichtigste in Kürze: drei GruppenWer hat freien Zugang?Wer darf nur bei einem bestimmten Arbeitgeber arbeiten?Wer braucht eine Beschäftigungsbewilligung?Was ist mit Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein?Ausnahmen vom AusländerbeschäftigungsgesetzHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?

Ob du in Österreich arbeiten darfst, hängt vor allem von deiner Staatsangehörigkeit und deinem Aufenthaltstitel ab. Für Bürgerinnen und Bürger der EU ist das einfach. Für alle anderen regelt das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), wer frei arbeiten darf und wer eine Erlaubnis braucht. Wer ohne Berechtigung arbeitet, riskiert Strafen für den Arbeitgeber und Probleme mit dem eigenen Aufenthalt. Prüfe deshalb vor dem ersten Arbeitstag, was für dich gilt.

Das Wichtigste in Kürze: drei Gruppen

Vereinfacht gibt es heute drei Situationen:

  1. Freier Zugang zum Arbeitsmarkt: Du darfst bei jedem Arbeitgeber arbeiten und brauchst keine Bewilligung vom AMS.
  2. Zugang nur bei einem bestimmten Arbeitgeber: Dein Aufenthaltstitel (z. B. die Rot-Weiß-Rot-Karte) erlaubt die Arbeit nur bei dem Arbeitgeber, für den er ausgestellt wurde.
  3. Arbeit nur mit Beschäftigungsbewilligung: Dein Aufenthaltsrecht erlaubt grundsätzlich Arbeit, aber der Arbeitgeber muss für dich zusätzlich eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen.

Wer hat freien Zugang?

Personengruppe Arbeitsmarktzugang
Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger frei
Staatsangehörige der EU, des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz frei; auch Kroatinnen und Kroaten seit 1. Juli 2020
Bestimmte Familienangehörige von EU-Bürgern und Österreichern vom AuslBG ausgenommen, also frei
Asylberechtigte (seit 2026 offiziell: Personen mit Flüchtlingseigenschaft) sofort und voll
Subsidiär Schutzberechtigte sofort und voll
Vertriebene aus der Ukraine mit „Ausweis für Vertriebene“ frei (seit 21. April 2023)
Inhaber einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus frei
Inhaber eines Titels Daueraufenthalt – EU frei
Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung plus oder eines Titels „Familienangehöriger“ frei

Mit diesen Titeln darfst du unselbständig arbeiten, ohne dass der Arbeitgeber etwas beim AMS beantragen muss. Mehr zu EU-Bürgern liest du unter EU- und EWR-Bürger in Österreich, mehr zum Daueraufenthalt unter Daueraufenthalt – EU.

Vertriebene aus der Ukraine: Wer mindestens zwölf Monate über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet hat und Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, kann auf die Rot-Weiß-Rot – Karte plus umsteigen. Das gibt ein Aufenthaltsrecht, das nicht mehr vom Vertriebenenstatus abhängt. Im Oktober 2026 wurde die Vertriebenen-Verordnung geändert: Wehrpflichtige Personen sind vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht ausgenommen. Lass dich beraten, wenn du unsicher bist, ob das dich betrifft.
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Wer darf nur bei einem bestimmten Arbeitgeber arbeiten?

Die Rot-Weiß-Rot-Karte und die Blaue Karte EU sind kombinierte Arbeits- und Aufenthaltstitel. Sie gelten für einen bestimmten Arbeitgeber. Wer den Arbeitgeber wechseln will, muss das vorher bei der Behörde melden bzw. neu beantragen. Nach einer bestimmten Zeit kannst du auf die Rot-Weiß-Rot – Karte plus umsteigen und dann frei arbeiten. Details findest du im Ratgeber Die Rot-Weiß-Rot-Karte.

Neu seit August 2026: mehr Rechte bei kombinierten Titeln

Mit einer Novelle des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des AuslBG (BGBl. I Nr. 81/2026, in Kraft seit 7. August 2026) hat Österreich die neue EU-Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis umgesetzt:

  • Die Behörde muss über Anträge grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen entscheiden. In komplizierten Fällen kann sich die Frist um 30 Tage verlängern.
  • Bei einem Arbeitgeberwechsel darfst du spätestens 45 Tage nach der Meldung des geplanten Wechsels vorläufig beim neuen Arbeitgeber anfangen.
  • Wirst du arbeitslos, darf dir der Titel in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit nicht deshalb entzogen werden.
  • Familienangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ können jetzt eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie gemeinsam mit dem Titel eine Stelle bei einem bestimmten Arbeitgeber beantragen.

Wer braucht eine Beschäftigungsbewilligung?

Eine Beschäftigungsbewilligung beantragt immer der Arbeitgeber beim regionalen AMS. Sie gilt nur für eine bestimmte Person bei einem bestimmten Arbeitgeber. Typische Gruppen:

  • Studierende aus Drittstaaten (auch für geringfügige Jobs) – siehe Arbeiten neben dem Studium
  • Saisonarbeitskräfte im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft – siehe Saisonarbeit & Erntehilfe
  • Personen im Asylverfahren (seit 2026 „Antragstellerinnen und Antragsteller auf internationalen Schutz“)
  • Betriebsentsandte und kurzzeitig beschäftigte Künstlerinnen und Künstler
  • ausländische Lehrlinge

Wie das Verfahren abläuft, erklärt der Ratgeber Beschäftigungsbewilligung & Entsendung.

Personen im Asylverfahren

Solange über deinen Asylantrag nicht entschieden ist, darfst du nur mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten. Mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft seit 12. Juni 2026) wurden die Regeln an die neue EU-Aufnahmerichtlinie angepasst; dabei wurde auch das AuslBG geändert. Die genauen Voraussetzungen, ab wann und in welchen Bereichen du arbeiten darfst, erfragst du am besten beim AMS oder bei einer Rechtsberatung. Bei Saisonbewilligungen werden Personen, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, laut Saisonkontingentverordnung bevorzugt.

Was ist mit Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein?

Viele kennen noch die Begriffe Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein. Diese Papiere hat das AMS früher zusätzlich zum Aufenthaltstitel ausgestellt. Dieses System gibt es so nicht mehr. Heute gilt:

  • Der Aufenthaltstitel selbst zeigt, ob und wie du arbeiten darfst. Auf der Karte steht z. B. „unbeschränkter Arbeitsmarktzugang“ oder der Name des Arbeitgebers.
  • Wer früher einen Befreiungsschein gebraucht hätte, hat heute meist eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus oder einen Daueraufenthalt – EU und damit freien Zugang.
  • Wo das AMS noch mitentscheidet, heißt das Papier Beschäftigungsbewilligung (bzw. bei Saisoniers Kontingentbewilligung).

Türkische Staatsangehörige haben aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EU und der Türkei (Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80) eigene Rechte am Arbeitsmarkt, die mit der Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung wachsen. Das AuslBG enthält dafür Sonderbestimmungen (§ 4c). Wenn du türkische Staatsangehörige oder türkischer Staatsangehöriger bist und nicht schon einen Titel mit freiem Zugang hast, lass deine Situation beim AMS oder bei einer Beratungsstelle prüfen.

Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz

Für manche Personen gilt das AuslBG gar nicht. Sie brauchen dann keine Bewilligung. Dazu gehören neben den oben genannten Gruppen (Schutzberechtigte, Vertriebene, Familienangehörige von EU-Bürgern und Österreichern) unter anderem bestimmte Tätigkeiten für anerkannte Religionsgemeinschaften und bestimmte Forscherinnen und Forscher. Weitere Ausnahmen kann das Arbeitsministerium per Verordnung festlegen. Ob eine Ausnahme für dich gilt, sagt dir das AMS.

Häufige Fehler

  • Arbeitsbeginn vor der Bewilligung: Mit einer Beschäftigungsbewilligung darfst du erst arbeiten, wenn sie erteilt ist. Das gilt auch für Probetage.
  • Neuer Job mit arbeitgebergebundenem Titel: Mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder Blauen Karte EU darfst du nicht einfach woanders anfangen.
  • Verlängerung zu spät beantragt: Wird ein Titel nicht rechtzeitig verlängert, kann der Arbeitsmarktzugang wegfallen.
  • „Geringfügig“ heißt nicht „bewilligungsfrei“: Auch Minijobs unter der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 € im Monat) brauchen bei Studierenden und anderen Gruppen eine Beschäftigungsbewilligung.

Wo bekomme ich Hilfe?

  • Arbeitsmarktservice (AMS): zuständig für Beschäftigungsbewilligungen und Fragen zum Arbeitsmarktzugang.
  • Arbeiterkammer: kostenlose Beratung zu Arbeitsrecht und Lohn für alle unselbständig Beschäftigten.
  • UNDOK: Anlaufstelle für Menschen, die ohne Papiere oder ohne Bewilligung arbeiten und ihre Ansprüche durchsetzen wollen.
  • Beratungsstellen für Migrantinnen und Migranten: siehe Beratungsstellen & Vereine.
Diese Informationen wurden sorgfältig anhand offizieller Quellen erstellt (Stand: Oktober 2026), ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte gibt das Arbeitsmarktservice (AMS) bzw. die für deinen Aufenthaltstitel zuständige Behörde.
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