EU-, EWR- und Schweizer Bürger in Österreich: Anmeldebescheinigung & Aufenthalt
Länger als 3 Monate in Österreich? Anmeldebescheinigung binnen 4 Monaten, Daueraufenthalt nach 5 Jahren, Aufenthaltskarte für Angehörige – Stand 2026.
- EU-, EWR- und Schweizer Bürger dürfen 3 Monate ohne Formalitäten bleiben – danach brauchen sie Arbeit, ausreichende Mittel mit Krankenversicherung oder eine Ausbildung.
- Wer länger bleibt, beantragt binnen 4 Monaten nach der Einreise die Anmeldebescheinigung (44 €).
- Nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt gibt es auf Antrag die Bescheinigung des Daueraufenthalts.
- Angehörige aus Drittstaaten bekommen eine Aufenthaltskarte (91 €) und haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
- Die alten Übergangsfristen am Arbeitsmarkt sind vorbei – zuletzt für Kroatien seit 1. Juli 2020.
Inhalt dieser Seite (12 Abschnitte)
Für wen gilt dieser Ratgeber?Die ersten drei MonateLänger als drei Monate: VoraussetzungenDie AnmeldebescheinigungNach 5 Jahren: Bescheinigung des DaueraufenthaltsLichtbildausweis für EWR-BürgerArbeiten in ÖsterreichFamilienangehörigeWann kann der Aufenthalt beendet werden?Rechte als UnionsbürgerHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz brauchen in Österreich keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitsbewilligung. Sie genießen Freizügigkeit. Wer länger als drei Monate bleibt, muss den Aufenthalt aber bei der Behörde anmelden und bekommt dafür eine Anmeldebescheinigung. Für Familienangehörige aus Drittstaaten gibt es eigene Karten.
Für wen gilt dieser Ratgeber?
- Staatsangehörige aller EU-Mitgliedstaaten,
- Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- Schweizerinnen und Schweizer (die Schweiz ist nicht im EWR, für sie gelten aber über ein Abkommen fast dieselben Regeln).
Behörden sprechen oft kurz von „EWR-Bürgern“ und meinen damit alle drei Gruppen. Britische Staatsangehörige sind seit dem Brexit Drittstaatsangehörige. Wer schon vor dem Brexit hier lebte, hat einen eigenen Aufenthaltstitel nach Art. 50 EUV.
Die ersten drei Monate
Du darfst ohne Visum einreisen und 3 Monate in Österreich bleiben, ganz gleich, ob du arbeitest oder nicht. Du brauchst nur einen gültigen Reisepass oder Personalausweis. Eine allgemeine Pflicht, den Ausweis immer bei sich zu tragen, gibt es nicht. Es wird aber empfohlen.
Unabhängig davon gilt für alle: Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von 3 Tagen beim Meldeamt anmelden. Siehe Meldezettel.
Länger als drei Monate: Voraussetzungen
Für einen Aufenthalt über drei Monate muss eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
- Du bist in Österreich unselbständig oder selbständig erwerbstätig, oder
- Du hast ausreichende Mittel und eine umfassende Krankenversicherung für dich und deine Familie, sodass du weder Sozialhilfe noch Ausgleichszulage brauchst, oder
- Du machst hauptsächlich eine Ausbildung an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Schule oder Bildungseinrichtung und hast ebenfalls ausreichende Mittel und eine Krankenversicherung.
Die Anmeldebescheinigung
Frist
Den Antrag stellst du binnen 4 Monaten nach der Einreise nach Österreich. Wer sich schon vor dem 1. Jänner 2006 rechtmäßig in Österreich niedergelassen hat und gemeldet ist, muss nichts tun: Die Meldung gilt als Anmeldebescheinigung.
Wo?
Bei der Niederlassungsbehörde deines Hauptwohnsitzes: Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in Wien die MA 35, Referat „EWR“, in Graz das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Du musst persönlich kommen. Manche Behörden verlangen einen Termin. Für Kinder unter 14 stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag.
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, und je nach Situation:
- Arbeitnehmer: Arbeitgeberbestätigung oder Dienstvertrag
- Selbständige: Nachweis der selbständigen Tätigkeit (z. B. Steuernummer, Gewerberegisterauszug)
- Ohne Erwerbstätigkeit: Nachweis ausreichender Mittel (z. B. Kontoguthaben, Pension) und der Krankenversicherung
- Schüler und Studierende: Aufnahme- oder Inskriptionsbestätigung, Krankenversicherung und Nachweis ausreichender Mittel
Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
Die Anmeldebescheinigung kostet 44 €, zahlbar beim Antrag. Wird sie nicht ausgestellt, kannst du die Gebühr beim Finanzamt zurückfordern.
Nach 5 Jahren: Bescheinigung des Daueraufenthalts
Nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt hast du ein Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag bekommst du eine Bescheinigung des Daueraufenthalts. Zuständig ist dieselbe Behörde wie für die Anmeldebescheinigung, auch hier musst du persönlich hinkommen. Als Gebühr nennt oesterreich.gv.at ebenfalls 44 €.
Der Daueraufenthalt schützt dich stärker vor einer Aufenthaltsbeendigung (siehe unten). Er ist nicht zu verwechseln mit dem Titel Daueraufenthalt – EU für Drittstaatsangehörige.
Lichtbildausweis für EWR-Bürger
Wer eine Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts hat, kann zusätzlich einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger im Scheckkartenformat beantragen. Er ist freiwillig, gilt als Identitätsdokument und ist 5 Jahre gültig.
| Lichtbildausweis | Gebühr |
|---|---|
| ab 16 Jahren | 91 € |
| unter 16 Jahren | 39 € |
Mitzubringen: Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles Foto (35 x 45 mm bis 40 x 50 mm) und die Anmeldebescheinigung bzw. Bescheinigung des Daueraufenthalts.
Arbeiten in Österreich
EU-, EWR- und Schweizer Bürger haben Arbeitnehmerfreizügigkeit: Sie dürfen zu denselben Bedingungen arbeiten wie Österreicherinnen und Österreicher und brauchen keine Bewilligung vom AMS.
Die Übergangsfristen, die es nach den EU-Erweiterungen gab, sind alle abgelaufen. Zuletzt bekamen Kroatinnen und Kroaten seit 1. Juli 2020 uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Frühere Dokumente wie die „Freizügigkeitsbestätigung“ des AMS oder Fachkräfteverordnungen für „neue EU-Bürger“ werden daher nicht mehr gebraucht. Mehr zum Thema: Arbeitsmarktzugang und Anerkennung von Abschlüssen.
Familienangehörige
Angehörige mit EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit
Sie haben ein eigenes Freizügigkeitsrecht und beantragen ebenfalls eine Anmeldebescheinigung. Erfüllen sie die Voraussetzungen nicht selbst, können sie sich auf den Familienangehörigen stützen, etwa als Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder unter 21 (oder älter, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird) oder Eltern, denen Unterhalt gewährt wird.
Angehörige aus Drittstaaten: Aufenthaltskarte
Angehörige aus Drittstaaten haben ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, wenn sie zum engen Familienkreis gehören:
- Ehepartner oder eingetragene Partner,
- Kinder, Enkel, Urenkel bis 21 Jahre, darüber hinaus, wenn ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt wird,
- Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, wenn ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt wird.
Das gilt auch für Angehörige von Österreicherinnen und Österreichern, die selbst ihr Freizügigkeitsrecht genutzt haben (z. B. nach einigen Jahren Leben und Arbeiten in einem anderen EU-Staat).
| Aufenthaltskarte | Daueraufenthaltskarte | |
|---|---|---|
| Wann? | Antrag binnen 4 Monaten nach der Einreise | nach 5 Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt |
| Gültigkeit | 5 Jahre (oder kürzer, wenn der Aufenthalt kürzer geplant ist) | 10 Jahre |
| Gebühr | 91 €, unter 16 Jahren 39 € | 91 €, unter 16 Jahren 39 € |
Beide Karten gelten als Identitätsnachweis. Inhaberinnen und Inhaber haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Das AMS stellt dazu auf Wunsch eine Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG aus, die man Arbeitgebern zeigen kann.
Unterlagen: Reisepass oder Personalausweis, Foto, Anmeldebescheinigung bzw. Bescheinigung des Daueraufenthalts des EU-Bürgers, Heirats- oder Partnerschaftsurkunde bzw. Geburtsurkunde, ab 21 Jahren bzw. bei Eltern ein Nachweis über den Unterhalt. Fremdsprachige Urkunden brauchen meist eine beglaubigte Übersetzung, manchmal eine Apostille – siehe Dokumente übersetzen & beglaubigen.
Ein verspäteter Antrag schadet dem Aufenthaltsrecht selbst nicht, du hast dann aber keinen Nachweis – das kann zum Beispiel bei Reisen Probleme machen.
Andere Angehörige
Lebensgefährten (dauerhafte Beziehung) und sonstige Angehörige, denen Unterhalt gewährt wird, haben kein automatisches Aufenthaltsrecht. Sie können eine Niederlassungsbewilligung nach § 56 NAG beantragen. Dafür braucht es eine Haftungserklärung des EU-Bürgers, und es gelten die allgemeinen Voraussetzungen für Aufenthaltstitel (außer dem Nachweis einer Unterkunft).
Wann kann der Aufenthalt beendet werden?
Auch EU-Bürger können ihr Aufenthaltsrecht verlieren, aber nur unter strengen Bedingungen. Zuständig ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
- Ausweisung: möglich, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht (mehr) vorliegen, Nachweise wie die Anmeldebescheinigung nicht erbracht werden oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit besteht. Wer zur Arbeitssuche eingereist ist, weiter sucht und begründete Aussicht auf einen Job hat, darf nicht ausgewiesen werden.
- Aufenthaltsverbot: nur bei einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr durch das persönliche Verhalten. Eine Verurteilung allein reicht nicht. Es gilt höchstens 10 Jahre, unbefristet nur in Ausnahmefällen (z. B. Verurteilung zu mehr als 5 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe, Terrorismus).
- Schutz durch Aufenthaltsdauer: Mit Daueraufenthaltsrecht ist eine Ausweisung nur bei schwerwiegender Gefahr zulässig. Nach 10 Jahren Aufenthalt nur, wenn die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre.
- Ist die sofortige Ausreise nicht nötig, bekommst du einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
- Gegen den Bescheid des BFA kannst du in der Regel binnen 4 Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Mehr dazu: Rückkehrentscheidung, Abschiebung & Schubhaft.
Rechte als Unionsbürger
Als EU-Bürger darfst du in Österreich bei Wahlen zum Europäischen Parlament und auf Gemeindeebene wählen (in Wien bei den Bezirksvertretungswahlen), nicht aber bei Nationalrats- und Landtagswahlen. Details im Ratgeber Wahlrecht.
Häufige Fehler
- 4-Monats-Frist verpasst – die Anmeldebescheinigung möglichst bald nach dem Umzug beantragen.
- Meldezettel vergessen – die Anmeldung beim Meldeamt binnen 3 Tagen ist zusätzlich Pflicht.
- Keine ausreichende Krankenversicherung bei Personen ohne Job (z. B. Pensionisten, Studierende).
- Aufenthaltskarte für die Familie zu spät – ohne Karte fehlt der Nachweis, etwa bei Grenzkontrollen oder beim Arbeitgeber.
Wo bekomme ich Hilfe?
- Die Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien MA 35 Referat EWR).
- migration.gv.at – Informationsportal der Bundesregierung.
- Beratungsstellen – kostenlos und oft mehrsprachig: siehe Beratungsstellen & Vereine.
Quellen
- oesterreich.gv.at – EU-Bürger und Schweizer: Allgemeines zum Aufenthalt (Stand 08.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Lichtbildausweis für EWR-Bürger (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte für Angehörige aus Drittstaaten (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltsbeendigung von EU-Bürgern und deren Angehörigen (Stand 08.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Aufenthaltstitel im Überblick (u. a. Brexit-Aufenthaltstitel)
- oesterreich.gv.at – Anmeldung eines Hauptwohnsitzes oder Nebenwohnsitzes (Stand 13.01.2026)
- migration.gv.at – Mobilität innerhalb der EU
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, §§ 51–57 (RIS)