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Ratgeber · Stand Oktober 2026 · 15 Quellen

Kündigung, Entlassung & Co: Ende des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsfristen, einvernehmliche Lösung, Entlassung, Kündigungsschutz, Abfertigung, Urlaubsersatz und AMS: deine Rechte beim Jobende, Stand 2026.

Kurz erklärt
  1. Seit 1.10.2021 gelten für Arbeiter und Angestellte dieselben Kündigungsfristen: Der Arbeitgeber muss mindestens 6 Wochen einhalten, du selbst in der Regel 1 Monat.
  2. Eine Kündigung oder Entlassung kannst du nur binnen 2 Wochen beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten – handle sofort.
  3. Abfertigung neu gibt es nach mindestens 3 Einzahlungsjahren, nicht aber bei Selbstkündigung; das Geld bleibt dann in der Vorsorgekasse.
  4. Bei Selbstkündigung oder verschuldeter Entlassung gibt es 4 Wochen lang kein Arbeitslosengeld.
  5. Lass Endabrechnung und Ansprüche von der Arbeiterkammer prüfen; Verfallsfristen können sehr kurz sein.
Inhalt dieser Seite (14 Abschnitte) Die Arten der Beendigung im ÜberblickKündigung durch den Arbeitgeber: FristenSelbst kündigenEinvernehmliche AuflösungLösung in der ProbezeitEnde durch ZeitablaufEntlassungVorzeitiger AustrittKündigungsschutzWas steht mir am Ende zu?Nach dem Jobende: AMS und VersicherungSchritt für Schritt nach einer KündigungHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?

Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten enden: durch Kündigung, einvernehmlich, mit Ablauf einer Befristung oder sofort durch Entlassung oder Austritt. Welche Art es ist, hat große Folgen – für dein letztes Gehalt, die Abfertigung und das Arbeitslosengeld. Unterschreib deshalb nichts vorschnell und hol dir früh Rat. Manche Fristen dauern nur zwei Wochen.

Die Arten der Beendigung im Überblick

Art Wer beendet? Frist? Grund nötig?
Kündigung Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ja, Frist und Termin nein
Einvernehmliche Auflösung beide gemeinsam nein nein
Lösung in der Probezeit beide Seiten nein nein
Zeitablauf endet automatisch (befristeter Vertrag) – –
Entlassung Arbeitgeber, sofort nein ja, wichtiger Grund
Vorzeitiger Austritt Arbeitnehmer, sofort nein ja, wichtiger Grund

Die Kündigung braucht gesetzlich keine bestimmte Form, sie kann auch mündlich erfolgen; Kollektiv- oder Arbeitsvertrag können aber Schriftform vorschreiben. Sie wird wirksam, sobald sie bei der anderen Seite ankommt. Wer einen eingeschriebenen Brief nicht annimmt, verhindert die Kündigung damit nicht.

Kündigung durch den Arbeitgeber: Fristen

Seit 1. Oktober 2021 gelten für Arbeiterinnen und Arbeiter dieselben Kündigungsfristen und -termine wie für Angestellte. Davor hatten Arbeiter oft nur wenige Tage oder Wochen Kündigungsfrist.

Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist des Arbeitgebers
1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
ab dem 3. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 6. Dienstjahr 3 Monate
ab dem 16. Dienstjahr 4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate

Kündigungstermin ist grundsätzlich das Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.). Im Vertrag kann auch der 15. oder der Monatsletzte vereinbart werden.

Ausnahme Saisonbranchen: In Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (zum Beispiel oft im Tourismus), kann der Kollektivvertrag kürzere Fristen für Arbeiter vorsehen. Seit 1.7.2025 muss eine solche Frist mindestens eine Woche betragen. Prüfe deinen Kollektivvertrag oder frag die Gewerkschaft.

Falsche Frist? Kündigt der Arbeitgeber zu kurz oder zum falschen Termin, endet das Arbeitsverhältnis trotzdem. Du bekommst aber eine Kündigungsentschädigung: das volle Entgelt bis zum richtigen Termin, inklusive anteiliger Sonderzahlungen und Urlaub.

Postensuchtage: Kündigt der Arbeitgeber, hast du während der Kündigungsfrist Anspruch auf bezahlte Freizeit für die Jobsuche: ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit pro Woche (z. B. 7,7 Stunden bei 38,5 Wochenstunden). Du musst sie aktiv verlangen.

Dienstfreistellung: Der Arbeitgeber kann auf deine Arbeit verzichten, muss aber das volle Entgelt weiterzahlen. Urlaub musst du in dieser Zeit nicht verbrauchen.

Kündigung im Krankenstand ist erlaubt. Dauert der Krankenstand über das Ende hinaus, bekommst du das Entgelt trotzdem weiter, so lange dein Anspruch auf Entgeltfortzahlung reicht.

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Selbst kündigen

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer kündigst du in der Regel mit einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten. Das gilt für Arbeiter und Angestellte. Vertrag oder Kollektivvertrag können eine längere Frist vorsehen, höchstens ein halbes Jahr.

  • Kündige schriftlich und lass dir die Übergabe auf einer Kopie bestätigen. Für Ende Juni muss die Kündigung spätestens am 31. Mai beim Arbeitgeber sein.
  • Bei Selbstkündigung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Postensuchtage.
  • Arbeitslosengeld: Wer selbst kündigt, bekommt die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld.

Einvernehmliche Auflösung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis jederzeit gemeinsam beenden, ohne Frist und Termin. Niemand kann dich dazu zwingen.

  • Mach es schriftlich, mit Unterschrift beider Seiten.
  • Bei einvernehmlicher Auflösung hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn du die Voraussetzungen erfüllst, und auf Auszahlung der Abfertigung neu (siehe unten).
  • Vorsicht bei Klauseln wie „alle Ansprüche sind bereinigt“: Damit verzichtest du womöglich auf Geld. Konkurrenzklauseln und Rückzahlung von Ausbildungskosten gelten weiter, außer der Arbeitgeber verzichtet schriftlich.
  • Für Schwangere, Präsenz- und Zivildiener sowie Lehrlinge gelten besondere Schutzvorschriften. Lass dich vorher beraten.

Lösung in der Probezeit

Wurde eine Probezeit vereinbart (höchstens ein Monat), können beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Frist und ohne Grund lösen. Es gibt dann keinen Kündigungsschutz. Verboten ist aber eine Auflösung aus diskriminierenden Gründen, etwa wegen Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder ethnischer Herkunft. Dann kannst du binnen 2 Wochen anfechten oder binnen 6 Monaten Schadenersatz verlangen.

Ende durch Zeitablauf

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch am vereinbarten Tag. Kündigen kann man es vorher nur, wenn das im Vertrag vereinbart ist. Mehr dazu im Ratgeber Beschäftigungsformen.

Entlassung

Die Entlassung ist die sofortige Beendigung durch den Arbeitgeber. Sie ist nur berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel längeres unentschuldigtes Fernbleiben, beharrliche Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder eine andere strafbare Handlung, die das Vertrauen zerstört. Der Arbeitgeber muss unverzüglich handeln, sobald er vom Grund erfährt; wartet er zu lange, ist die Entlassung unberechtigt.

Jede Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis sofort – auch eine unberechtigte.

Bei unberechtigter Entlassung hast du Anspruch auf Kündigungsentschädigung: alles, was du bei einer ordnungsgemäßen Kündigung bekommen hätten (Lohn bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist, Zulagen, anteilige Sonderzahlungen und Urlaub). Erfolgte die Entlassung aus einem verbotenen Motiv oder ist sie sozialwidrig, kannst du sie binnen 2 Wochen (in manchen Fällen nur 1 Woche) beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.

Bei berechtigter Entlassung drohen Nachteile: Verlust der Abfertigung alt, eventuell Schadenersatz an den Arbeitgeber, und 28 Tage kein Arbeitslosengeld.

Vorzeitiger Austritt

Auch du kannst sofort gehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, vor allem:

  • Der Arbeitgeber zahlt wesentliche Teile deines Lohns nicht. Die Gerichte verlangen hier ein genaues Vorgehen; lass dich vorher von der Arbeiterkammer beraten.
  • Die Arbeit schadet deiner Gesundheit. Dafür brauchst du ein fachärztliches Gutachten, das du eingeschrieben an den Arbeitgeber schickst, mit einer Frist für das Angebot eines anderen, zumutbaren Arbeitsplatzes.

Ist der Austritt berechtigt, bekommst du alles wie bei einer ordnungsgemäßen Kündigung durch den Arbeitgeber, also auch Abfertigung und Urlaubsersatzleistung; hat der Arbeitgeber den Austritt verschuldet, zusätzlich Kündigungsentschädigung. Ist er unberechtigt, kannst du Ansprüche verlieren und schadenersatzpflichtig werden.

Kündigungsschutz

Allgemeiner Kündigungsschutz: die Anfechtung

In Betrieben mit dauernd mindestens 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kannst du eine Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten, wenn du mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt warst und

  • die Kündigung sozialwidrig ist (sie beeinträchtigt wesentliche Interessen, etwa bei älteren, langjährigen Beschäftigten), oder
  • ein verbotenes Motiv vorliegt, zum Beispiel eine Kandidatur für den Betriebsrat (dann gilt die 6-Monats-Grenze nicht).

Die Klage muss binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung eingebracht werden. Gibt es einen Betriebsrat, der der Kündigung ausdrücklich widersprochen hat, kann zuerst er binnen einer Woche klagen. Auch diskriminierende Kündigungen oder Kündigungen wegen Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Wiedereingliederungsteilzeit sind anfechtbar – oft mit nur 1 Woche Frist.

Besonderer Kündigungsschutz

Für bestimmte Gruppen ist eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichts oder einer Behörde wirksam:

  • Schwangere, Mütter und Väter in Karenz oder Elternteilzeit: In der Karenz und bis vier Wochen danach nur mit Zustimmung des Gerichts.
  • Begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice; Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen.
  • Betriebsratsmitglieder, Behindertenvertrauenspersonen.
  • Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildiener.

Details zu den Gruppen findest du im Ratgeber Beschäftigungsformen.

Was steht mir am Ende zu?

Endabrechnung

Mit dem letzten Gehalt bekommst du die Endabrechnung: offener Lohn, anteilige Sonderzahlungen, eventuell Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung. Du hast außerdem Anspruch auf ein Dienstzeugnis und die Arbeitspapiere.

Urlaubsersatzleistung

Nicht verbrauchter Urlaub wird ausbezahlt. Für das laufende Urlaubsjahr anteilig, nicht verjährter Urlaub aus Vorjahren voll. Bei verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem Austritt wird anders gerechnet; lass das von der AK prüfen.

Abfertigung neu

Für Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2003 begonnen haben, gilt die Abfertigung neu:

  • Der Arbeitgeber zahlt ab dem 2. Monat jeden Monat 1,53 % deines Bruttoentgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse.
  • Auszahlung ist möglich nach mindestens 3 Einzahlungsjahren (Zeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zählen zusammen) und wenn das Arbeitsverhältnis endet durch Arbeitgeberkündigung, Fristablauf, einvernehmliche Auflösung, unverschuldete Entlassung oder berechtigten Austritt.
  • Keine Auszahlung bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem Austritt. Das Geld geht aber nicht verloren, es bleibt in der Vorsorgekasse.
  • Steuer bei Auszahlung: 6 %.
  • Du kannst das Geld auch in der Kasse lassen oder zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Deine Erklärung musst du innerhalb von 6 Monaten nach Ende abgeben; sonst bleibt das Geld in der Kasse.

Für ältere Arbeitsverhältnisse kann noch die Abfertigung alt gelten, die direkt vom Arbeitgeber bezahlt wird. Bei Selbstkündigung, berechtigter Entlassung oder unberechtigtem Austritt geht sie grundsätzlich verloren.

Tod der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers

Mit dem Tod endet das Arbeitsverhältnis. Offene Ansprüche wie Lohn oder Urlaubsersatzleistung verfallen nicht automatisch. Angehörige sollten sich bei der Arbeiterkammer beraten lassen, welche Ansprüche ihnen zustehen.

Achtung Verfallsfristen

Kollektiv- und Arbeitsverträge enthalten oft Verfallsfristen: Wer offene Ansprüche nicht rechtzeitig (meist schriftlich) geltend macht, verliert sie – manchmal schon nach 8 Wochen. Warte nicht.

Nach dem Jobende: AMS und Versicherung

  • Melde dich beim AMS, am besten online über MeinAMS oder persönlich bei deiner AMS-Geschäftsstelle. Tu das rechtzeitig, idealerweise schon während der Kündigungsfrist, damit keine Lücke entsteht.
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld hat beim ersten Antrag (ab 25 Jahren) in der Regel, wer in den letzten 24 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslosenversichert gearbeitet hat. Das Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 55 % des täglichen Nettoeinkommens.
  • Sperrfrist: Bei Selbstkündigung oder verschuldeter Entlassung 4 Wochen ohne Arbeitslosengeld. Auch nach einer einvernehmlichen Auflösung hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn du die Voraussetzungen erfüllst.
  • Krankenversicherung: Nach dem Ende hast du noch 6 Wochen Anspruch auf Krankenbehandlung, egal wie das Arbeitsverhältnis geendet hat.
Aufenthaltstitel beachten: Wenn dein Aufenthaltstitel an eine Beschäftigung gebunden ist (etwa bei manchen Varianten der Rot-Weiß-Rot-Karte) oder du einen Verlängerungsantrag mit Einkommensnachweis stellen musst, kann ein Jobverlust Folgen haben. Kläre das früh, siehe Rot-Weiß-Rot-Karte und Aufenthaltstitel im Überblick.

Schritt für Schritt nach einer Kündigung

  1. Datum notieren, an dem du die Kündigung erhalten hast, und Kündigungsschreiben aufbewahren. Bei mündlicher Kündigung Zeitpunkt, Person und genannten Termin per Einschreiben festhalten.
  2. Fristen prüfen: Wurde richtig gekündigt? Willst du anfechten? Dafür bleiben meist nur 2 Wochen.
  3. Arbeiterkammer kontaktieren, besonders bei Entlassung, besonderem Kündigungsschutz oder Druck zur einvernehmlichen Lösung.
  4. AMS-Meldung vorbereiten und rechtzeitig einbringen.
  5. Endabrechnung kontrollieren: Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Überstunden, Abfertigung.
  6. Dienstzeugnis verlangen.

Häufige Fehler

  • Einvernehmliche Lösung vorschnell unterschrieben, oft mit Verzichtsklausel.
  • Anfechtungsfrist verpasst – 2 Wochen sind schnell vorbei.
  • Selbst gekündigt, ohne an die 4-wöchige AMS-Sperre zu denken.
  • Postensuchtage nicht verlangt.
  • Offene Ansprüche nicht rechtzeitig schriftlich eingefordert.

Wo bekomme ich Hilfe?

  • Arbeiterkammer deines Bundeslandes – kostenlose Arbeitsrechtsberatung und, wenn nötig, Rechtsschutz vor Gericht. AK Wien: +43 1 501 65 1201 (Mo–Fr 8–15:45 Uhr).
  • Betriebsrat und Gewerkschaft.
  • AMS für Arbeitslosengeld und Jobsuche.
  • Mehrsprachige Beratung: Beratungsstellen & Vereine.
Diese Informationen wurden sorgfältig anhand offizieller Quellen erstellt (Stand: Oktober 2026), ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte gibt die Arbeiterkammer deines Bundeslandes.
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