Ausweispflicht & amtliche Lichtbildausweise
Muss man in Österreich einen Ausweis dabeihaben? Was für Österreicher, EU-Bürger und Drittstaatsangehörige gilt und was als amtlicher Lichtbildausweis zählt.
- Für österreichische Staatsbürger gibt es keine allgemeine Pflicht, einen Ausweis mitzuführen – bei einer Kontrolle müssen sie aber an der Feststellung ihrer Identität mitwirken.
- Drittstaatsangehörige müssen ihr Reisedokument dabeihaben oder so aufbewahren, dass es in höchstens einer Stunde geholt werden kann.
- Wer eine österreichische Aufenthaltstitel-Karte hat, erfüllt diese Pflicht, wenn er die Karte mitführt.
- Verstöße kosten 50 bis 250 Euro Strafe.
- Amtliche Lichtbildausweise sind z. B. Reisepass, Personalausweis und Aufenthaltstitel; der Führerschein wird nicht überall akzeptiert.
Inhalt dieser Seite (6 Abschnitte)
Die Regeln auf einen BlickÖsterreichische Staatsbürger: keine Mitführpflicht, aber MitwirkungspflichtEU-, EWR- und Schweizer BürgerDrittstaatsangehörige: Was das Fremdenpolizeigesetz verlangtWas ist ein amtlicher Lichtbildausweis?Häufige FehlerMuss ich in Österreich immer einen Ausweis dabeihaben? Die Antwort hängt von deiner Staatsangehörigkeit ab. Für Österreicherinnen und Österreicher gibt es keine allgemeine Mitführpflicht. Für Drittstaatsangehörige – also Menschen, die nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz kommen – gilt dagegen eine echte Pflicht, und ein Verstoß kann eine Geldstrafe kosten. Hier erfährst du, was für wen gilt und welche Dokumente als amtlicher Lichtbildausweis zählen.
Die Regeln auf einen Blick
| Wer? | Ausweis mitführen? | Was genügt? |
|---|---|---|
| Österreichische Staatsbürger | keine allgemeine Pflicht | Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung; ein Ausweis wird empfohlen |
| EU-/EWR-Bürger, Schweizer (und begünstigte Familienangehörige) | nur so weit wie für Österreicher | Identität und Staatsangehörigkeit müssen sich nachweisen lassen |
| Drittstaatsangehörige | ja | Reisedokument dabei oder in höchstens 1 Stunde holbar – oder die österreichische Aufenthaltstitel-Karte dabei |
Österreichische Staatsbürger: keine Mitführpflicht, aber Mitwirkungspflicht
In Österreich gibt es kein Gesetz, das österreichische Staatsbürger allgemein verpflichtet, einen Ausweis bei sich zu tragen. Die Polizei darf die Identität aber in bestimmten Situationen feststellen, etwa wenn jemand mit einem gefährlichen Angriff in Verbindung gebracht wird, bei Verdacht auf eine strafbare Handlung oder bei Grenzübertritten (§ 35 Sicherheitspolizeigesetz). Dann musst du an der Feststellung mitwirken – also Name, Geburtsdatum und Wohnadresse nennen und belegen.
Kann die Polizei deine Identität nicht verlässlich feststellen, kann das zu Verzögerungen führen. Es ist deshalb sinnvoll, immer einen amtlichen Lichtbildausweis dabeizuhaben.
EU-, EWR- und Schweizer Bürger
Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz sowie für ihre begünstigten Familienangehörigen gelten die Pflichten nur so weit, wie sie auch für Österreicher gelten. Ein Dokument müssen sie nur dann vorlegen, wenn sich Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei auf andere Weise feststellen lassen. Praktisch ist es trotzdem ratsam, den Personalausweis oder Reisepass dabeizuhaben. Mehr zum Aufenthalt in Österreich liest du im Ratgeber EU-/EWR-Bürger.
Drittstaatsangehörige: Was das Fremdenpolizeigesetz verlangt
Das Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 32, regelt die Pflichten von Fremden:
- Reisedokument mitführen oder in der Nähe aufbewahren. Du musst deinen Reisepass entweder bei sich haben oder so aufbewahren, dass er ohne unverhältnismäßige Verzögerung geholt werden kann. Das ist laut Gesetz noch der Fall, wenn das Holen voraussichtlich nicht länger als eine Stunde dauert.
- Mit Aufenthaltstitel genügt die Karte. Wer einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), einen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz oder einen Aufenthaltstitel als Schutzberechtigter nach der EU-Statusverordnung hat, erfüllt die Pflicht, wenn er diese Karte mitführt. Den Reisepass musst du dann nicht zusätzlich dabeihaben.
- Dokumente aushändigen und mitwirken. Auf Aufforderung der Polizei musst du die Dokumente zeigen, die dein Aufenthaltsrecht belegen, und an der Prüfung von Einreise und Aufenthalt mitwirken. Wenn nötig, musst du mit einem Polizisten oder einer Polizistin dorthin gehen, wo die Dokumente liegen.
- Auskunft geben. In begründeten Fällen musst du sagen, wozu und wie lange du in Österreich bist, und nachweisen, dass du genug Geld für deinen Lebensunterhalt haben.
Strafe: Wer sein Reisedokument nicht mitführt bzw. nicht wie vorgeschrieben aufbewahrt oder Dokumente nicht aushändigt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Strafe beträgt 50 bis 250 Euro, wenn sie nicht bezahlt werden kann, bis zu einer Woche Ersatzfreiheitsstrafe (§ 121 Abs. 3 FPG). Mehr zu Strafen und Einspruch im Ratgeber Verwaltungsstrafen.
Besondere Fälle
- Touristen und Besucher ohne Aufenthaltstitel: Sie müssen den Reisepass (mit Visum, falls nötig) mitführen oder in der Unterkunft so aufbewahren, dass er innerhalb einer Stunde geholt werden kann.
- Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (z. B. nach § 54a Asylgesetz) gelten als Identitätsdokumente und müssen mitgeführt werden.
- Asylwerberinnen und Asylwerber: Die Verfahrenskarte belegt nur die Identität im Asylverfahren; sie ist kein Identitätsnachweis und kein Reisedokument. Trag sie trotzdem bei sich. Mehr im Ratgeber Asylverfahren.
Was ist ein amtlicher Lichtbildausweis?
Viele Stellen verlangen einen amtlichen Lichtbildausweis – zum Beispiel beim Abmelden des Wohnsitzes, bei der Bank, bei der Post oder bei einer Wahl. Gemeint ist ein Dokument, das
- von einer staatlichen Behörde ausgestellt wurde,
- ein fest verbundenes, erkennbares Foto der Person enthält und
- Name, meist das Geburtsdatum, die Unterschrift und die ausstellende Behörde zeigt.
Typische Beispiele laut oesterreich.gv.at:
| Dokument | Hinweis |
|---|---|
| Reisepass (auch ausländischer) | der klassische Ausweis, auch für Reisen |
| Personalausweis | gilt auch als Reisedokument in der EU |
| Österreichischer Aufenthaltstitel (Karte) | amtlicher Lichtbildausweis für Drittstaatsangehörige |
| Identitätsausweis | nur in Österreich, kein Reisedokument |
| Führerschein | wird nur teilweise von Behörden als Ausweis anerkannt; kein Reisedokument |
| Amtlicher Dienstausweis, Waffenpass | ebenfalls amtliche Lichtbildausweise |
Die Liste ist nicht vollständig. Ob ein bestimmtes Dokument genügt, entscheidet im Einzelfall die Stelle, die den Ausweis verlangt. Wer gar keinen amtlichen Lichtbildausweis hat, braucht bei Behörden oft eine Identitätszeugin oder einen Identitätszeugen mit eigenem Ausweis.
Digital ausweisen: Mit einer ID Austria mit Vollfunktion kannst du in der App eAusweise einen digitalen Identitätsnachweis nutzen. Er gilt innerhalb Österreichs gegenüber der Polizei und gegenüber Stellen, die ihn mit der App prüfen. Er ersetzt aber kein Reisedokument, und nicht jede Stelle kann ihn prüfen. Mehr dazu im Ratgeber Personalausweis & Identitätsausweis.
Und der Behindertenpass?
Der Behindertenpass ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis über eine Behinderung und deren Grad. Er wird vom Sozialministeriumservice ausgestellt und enthält ein Foto. Er dient vor allem dazu, Ermäßigungen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Ob er im Einzelfall als Lichtbildausweis akzeptiert wird, entscheidet die jeweilige Stelle; für Reisen und für die Mitführpflicht nach dem Fremdenpolizeigesetz ersetzt er weder Reisepass noch Aufenthaltstitel. Informationen zu Voraussetzungen und Antrag gibt das Sozialministeriumservice.
Häufige Fehler
- Reisepass im Heimatland gelassen: Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltstitel-Karte brauchen den Pass in Österreich griffbereit.
- Abgelaufene Aufenthaltstitel-Karte: Stell den Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf – siehe Aufenthaltstitel im Überblick.
- Führerschein als einziger Ausweis: Bei Behörden und Banken wird er nicht immer akzeptiert, er ist kein Reisedokument – und für Drittstaatsangehörige erfüllt er die Mitführpflicht nach dem Fremdenpolizeigesetz nicht.
- Kopie statt Original: Eine Fotokopie oder ein Handyfoto des Passes ist kein Ausweis.
Quellen
- Fremdenpolizeigesetz 2005, § 32 – Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung (jusline, Stand 26.09.2026)
- Fremdenpolizeigesetz 2005, § 121 – Sonstige Übertretungen (jusline, Stand 20.10.2026)
- Sicherheitspolizeigesetz, § 35 – Identitätsfeststellung (jusline, Stand 28.10.2026)
- Fremdenpolizeigesetz 2005 (RIS)
- oesterreich.gv.at – Lexikon: Amtlicher Lichtbildausweis (Stand 01.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Asyl: Ausweise und Dokumente (Stand 17.06.2026)
- oesterreich.gv.at – Reisepass: Reisedokumente (Stand 12.02.2026)
- id-austria.gv.at – eAusweise: Digitaler Identitätsnachweis (Stand 18.02.2026)