Grundversorgung für Asylwerbende: Leistungen, Pflichten & Arbeit
Was bekommen Menschen im Asylverfahren in Österreich? Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung, Zuständigkeit von Bund und Ländern, Kürzungen und Arbeit – Stand 2026.
- Die Grundversorgung sichert Menschen im Asylverfahren und anderen schutzbedürftigen Fremden Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung und das Nötigste.
- Am Anfang versorgt meist der Bund über die BBU, danach ein Bundesland; Höhe und Form der Leistungen unterscheiden sich je nach Bundesland.
- Seit 12. Juni 2026 sind Kürzung und Entzug von Leistungen neu geregelt; ein menschenwürdiger Lebensstandard und die nötige medizinische Versorgung bleiben aber immer gesichert.
- Besondere Bedürfnisse (z. B. von Kindern oder Menschen mit Behinderungen) sollen binnen 30 Tagen nach dem Antrag erhoben werden.
- Arbeiten ist nur mit Beschäftigungsbewilligung möglich; gemeinnützige Hilfstätigkeiten gegen einen kleinen Anerkennungsbeitrag sind erlaubt.
Inhalt dieser Seite (10 Abschnitte)
Wer bekommt Grundversorgung?Wer ist zuständig: Bund oder Land?Welche Leistungen gibt es?Besondere BedürfnisseDeine PflichtenKürzung und Entzug von LeistungenArbeit und gemeinnützige TätigkeitWann endet die Grundversorgung?Häufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Wer in Österreich einen Asylantrag stellt, hat meist kein Einkommen und keine Wohnung. Für diese Zeit gibt es die Grundversorgung. Sie deckt das Nötigste: ein Dach über dem Kopf, Essen, Kleidung und medizinische Versorgung. Mit dem EU-Asyl- und Migrationspakt wurden die Regeln im Juni 2026 angepasst, vor allem bei besonderen Bedürfnissen und bei Kürzungen.
Wer bekommt Grundversorgung?
Grundversorgung bekommen hilfs- und schutzbedürftige Fremde, vor allem:
- Asylwerbende (rechtlich jetzt: Antragstellerinnen und Antragsteller auf internationalen Schutz), solange ihr Verfahren läuft,
- Asylberechtigte für eine Übergangszeit nach der positiven Entscheidung,
- Vertriebene, etwa aus der Ukraine,
- Menschen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Voraussetzung ist, dass du hilfsbedürftig bist, also deinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Eigenes Einkommen und Vermögen werden angerechnet.
Wer ist zuständig: Bund oder Land?
Die Grundversorgung beruht auf einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern (Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG), die seit 1. Mai 2004 gilt. Bund und Länder teilen sich die Kosten.
- Bund: Zu Beginn des Verfahrens wirst du in der Regel in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt. Diese betreibt seit 1. Dezember 2020 die BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen).
- Bundesland: Danach übernimmt ein Bundesland die Versorgung. Die Länder bringen Menschen meist in kleineren Quartieren unter oder unterstützen sie, wenn sie privat wohnen. Jedes Land hat ein eigenes Grundversorgungsgesetz.
Weil das frühere Zulassungsverfahren weggefallen ist, wurde auch der Übergang vom Bund zum Land neu geregelt. Wann genau du wechselst, erfährst du in deiner Betreuungseinrichtung.
Welche Leistungen gibt es?
Zur Grundversorgung gehören insbesondere:
- Unterkunft in einem organisierten Quartier oder ein Zuschuss zur Miete, wenn du privat wohnst,
- Verpflegung (Essen im Quartier oder Verpflegungsgeld),
- medizinische Versorgung sowie soziale und psychologische Betreuung,
- Bekleidungshilfe und Hygieneartikel,
- Schulbedarf für Kinder,
- Geld- oder Sachleistungen für den täglichen Bedarf,
- Information, Beratung und soziale Betreuung.
Form der Leistungen: Leistungen können als Geld, als Gutschein, als Sachleistung oder kombiniert gewährt werden. Manche Bundesländer geben Sachleistungen den Vorrang und zahlen über eine Sachleistungskarte statt in bar, so etwa die Steiermark. Einen Anspruch auf eine bestimmte Form oder eine bestimmte Unterkunft hast du nicht. Bei der Unterbringung soll die Familieneinheit so weit wie möglich gewahrt bleiben.
Wie viel Geld? Für Geldleistungen legt die Grundversorgungsvereinbarung Kostenhöchstsätze fest; die konkreten Beträge bestimmen die Bundesländer, oft per Verordnung. Sie hängen davon ab, ob du in einem organisierten Quartier oder privat wohnst, ob du allein oder mit Familie lebst und in welchem Bundesland du versorgt wirst. Die aktuellen Beträge für deine Situation erfährst du bei deiner Betreuungsstelle oder bei der Grundversorgungsstelle deines Landes.
Besondere Bedürfnisse
Manche Menschen brauchen mehr Unterstützung, zum Beispiel Kinder (besonders unbegleitete Minderjährige), Schwangere, Menschen mit Behinderungen, schwer Kranke, Folteropfer oder Opfer von Menschenhandel. Seit Juni 2026 gilt:
- Eine erste Einschätzung gibt es schon beim Screening zu Beginn des Verfahrens.
- Die besonderen Bedürfnisse sollen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag beurteilt und bei Bedarf später angepasst werden.
- Während der gesamten Grundversorgung muss auf diese Bedürfnisse und auf das Kindeswohl Rücksicht genommen werden.
Sag der Betreuung offen, wenn du krank bist, Medikamente brauchst, Gewalt erlebt hast oder dich psychisch sehr belastet fühlst. Nur dann kann darauf reagiert werden.
Deine Pflichten
- Aufenthaltsbeschränkung: Solange du vom Bund versorgt wirst, darfst du dich grundsätzlich nur im politischen Bezirk deiner Betreuungseinrichtung aufhalten. Erlaubt sind z. B. Wege zu Behörden und Gerichten, Arztbesuche, dringende familiäre Gründe, Rechtsberatung oder Unterstützung durch anerkannte Menschenrechts-NGOs. Familiäre und medizinische Gründe sowie Beratungstermine außerhalb des Bezirks musst du in der Regel 72 Stunden vorher melden.
- Wohnsitzbeschränkung: Deinen Wohnsitz darfst du nur in dem Bundesland haben, das dir die Grundversorgung gewährt.
- Hausordnung im Quartier einhalten, sich abmelden, wenn du länger weg bist.
- Mitwirken: Änderungen (Einkommen, Adresse, Familie) melden und Termine wahrnehmen.
- Sich bemühen: In manchen Bundesländern wird erwartet, dass du dich im Rahmen des Zumutbaren um Erwerbsmöglichkeiten oder gemeinnützige Tätigkeiten bemühst.
Kürzung und Entzug von Leistungen
Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder entzogen werden. Mit dem Anpassungsgesetz 2026 hat der Bund diese Regeln neu gefasst; der Innenminister kündigte dabei strengere Sanktionen an. Die Länder haben eigene, ähnliche Bestimmungen. Typische Gründe sind zum Beispiel:
- Du verlässt die zugewiesene Unterkunft ohne Abmeldung oder nimmst sie nicht an,
- Du verstößt grob oder wiederholt gegen die Hausordnung oder wirst gewalttätig,
- Du verletzt Melde- oder Mitwirkungspflichten, obwohl du auf die Folgen hingewiesen wurdest,
- Du verlässt das Bundesland dauerhaft oder meldest dich anderswo an,
- Du stellst einen Folgeantrag, vor allem kurz nach einer rechtskräftigen Ablehnung,
- Du verweigerst zumutbare gemeinnützige Hilfstätigkeiten (in einigen Bundesländern),
- ein anderer EU-Staat ist für dein Verfahren zuständig und du sollst dorthin überstellt werden (siehe Das Dublin-Verfahren).
Was immer bleibt: Kürzungen müssen verhältnismäßig sein. Du sollst vorher angehört werden. Ein menschenwürdiger Lebensstandard und die notwendige medizinische Versorgung bleiben immer gesichert. Auf besonders schutzbedürftige Menschen muss Rücksicht genommen werden. Über die Kürzung wird in der Regel mit Bescheid entschieden, gegen den du ein Rechtsmittel einlegen kannst. Fällt der Grund weg, kann die Leistung auf Antrag wieder gewährt werden. Lass dich in diesem Fall rasch beraten.
Arbeit und gemeinnützige Tätigkeit
Arbeiten mit Beschäftigungsbewilligung
Während des Asylverfahrens darfst du nur arbeiten, wenn dein Arbeitgeber für dich eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS bekommt. Mit dem Anpassungsgesetz 2026 wurden die Voraussetzungen an die neue EU-Aufnahmerichtlinie angepasst. Ab wann und in welchen Bereichen du arbeiten darfst, klärst du am besten mit dem AMS oder einer Rechtsberatung. Mehr dazu: Arbeitsmarktzugang und Beschäftigungsbewilligung.
Wichtig: Ein Einkommen wird auf die Grundversorgung angerechnet. Für einen Zuverdienst gibt es nur einen Freibetrag. Melde jede Arbeit sofort deiner Betreuungsstelle, sonst musst du Leistungen zurückzahlen.
Gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Ohne Beschäftigungsbewilligung darfst du gemeinnützige Hilfstätigkeiten übernehmen, zum Beispiel für den Bund, das Land oder die Gemeinde. Grundlage ist eine Verordnung des Innenministers vom 15. Juli 2024 mit einem Leistungskatalog. Beispiele:
- Hilfe in der Verwaltung, beim Übersetzen und Dolmetschen,
- Mithilfe bei Sport-, Kultur- oder Umweltveranstaltungen,
- Pflege von Parks, Spielplätzen, Sportanlagen, Winterdienst,
- Hilfe in Tierheimen, Museen, Kindergärten oder bei der Seniorenbetreuung,
- Unterstützung im Katastrophenschutz.
Die Tätigkeit muss dem Gemeinwohl dienen, darf keine bestehenden Arbeitsplätze ersetzen und soll anlass- oder projektbezogen sein. Sie setzt deine Zustimmung voraus und begründet kein Arbeitsverhältnis. Du erhältst einen Anerkennungsbeitrag, dessen Höhe nicht einheitlich geregelt ist. Er zählt nicht als Lohn, wird aber auf den Zuverdienst-Freibetrag angerechnet. In einigen Bundesländern kann die Verweigerung zumutbarer Hilfstätigkeiten zu Kürzungen führen.
Wann endet die Grundversorgung?
- Positiver Bescheid: Asylberechtigte bekommen die Grundversorgung nur noch für eine Übergangszeit. Danach sind Arbeit, das AMS und gegebenenfalls die Sozialhilfe zuständig. Such früh nach einer Wohnung, siehe Wohnung finden, und melde dich beim AMS.
- Negativer Bescheid: Die Versorgung kann enden, wenn du ausreisen musst. Wer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann, bleibt grundsätzlich versorgt. Bei einer freiwilligen Rückkehr hilft die Rückkehrberatung der BBU.
- Eigenes Einkommen: Kannst du selbst für dich sorgen, endet die Hilfsbedürftigkeit.
Häufige Fehler
- Quartier ohne Abmeldung verlassen oder länger wegbleiben.
- Den Bezirk oder das Bundesland verlassen, ohne dass ein erlaubter Grund vorliegt bzw. ohne die nötige Meldung.
- Einkommen nicht melden – führt zu Rückforderungen und kann den Entzug der Leistungen nach sich ziehen.
- Bescheide über Kürzungen nicht prüfen lassen – gegen solche Entscheidungen gibt es Rechtsmittel mit kurzen Fristen.
- Gesundheitliche Probleme verschweigen – besondere Bedürfnisse können nur berücksichtigt werden, wenn sie bekannt sind.
Wo bekomme ich Hilfe?
- Deine Betreuungseinrichtung bzw. die Grundversorgungsstelle deines Bundeslandes (Auskunft über Leistungen und Beträge).
- BBU: bbu.gv.at, Telefon +43 1 2676 870, office@bbu.gv.at.
- Unabhängige Beratung, auch bei Kürzungen: Caritas, Diakonie, Volkshilfe, asylkoordination österreich, Integrationshaus und weitere: siehe Beratungsstellen & Vereine.
- Zum Verfahren selbst: Asyl in Österreich: Antrag, Verfahren & Rechte.
Quellen
- BMI – Grundversorgung (Stand 24.11.2024)
- BMI – Leistungskatalog für gemeinnützige Hilfstätigkeiten von Asylwerber:innen (Verordnung vom 15.07.2024)
- BBU – Was wir tun (Versorgung, Rechtsberatung, Rückkehrberatung)
- oesterreich.gv.at – Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 39/2026 (Stand 11.06.2026)
- BMI-Magazin Öffentliche Sicherheit 9-10/2026 – Fremdenrecht: Größte Reform seit 20 Jahren
- Parlamentskorrespondenz Nr. 299 – Regierungsvorlage zum Asyl- und Migrationspakt (10.04.2026)
- Parlamentskorrespondenz Nr. 315 – Innenausschuss zum Asyl- und Migrationspakt (14.04.2026)
- JUSLINE – § 15c AsylG 2005, Wohnsitzbeschränkung (Fassung ab 12.06.2026)
- JUSLINE – § 15d AsylG 2005, Aufenthaltsbeschränkung (Fassung ab 12.06.2026)
- JUSLINE – § 6 Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz, Form und Höhe der Leistungen (Fassung ab 12.06.2026)
- JUSLINE – § 7 Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz, Einstellung und Einschränkung (Fassung ab 12.06.2026)
- Volkshilfe Österreich – Stellungnahme zum Entwurf des AMPAG (Begutachtung 2026)
- Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (RIS)
- Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (RIS)