Humanitäres Bleiberecht: Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK
Wann bekommt man in Österreich ein humanitäres Bleiberecht? Aufenthaltsberechtigung (plus), Kriterien nach Art. 8 EMRK, Antrag beim BFA – Stand 2026.
- Das humanitäre Bleiberecht ist ein Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz, wenn eine Rückkehrentscheidung das Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) verletzen würde.
- Es ist die Ausnahme: In der Praxis braucht es in der Regel mindestens 5 Jahre Aufenthalt und eine besondere Integration.
- Zuständig ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA); Anträge sind persönlich zu stellen.
- Mit Deutsch auf Niveau A2 (Modul 1) oder einer Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze gibt es die „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit freiem Arbeitsmarktzugang.
- Die Titel gelten 12 Monate und werden nicht verlängert – danach ist der Umstieg auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG nötig.
Inhalt dieser Seite (8 Abschnitte)
Die Aufenthaltstitel im Überblick1. Bleiberecht aus Gründen des Art. 8 EMRK2. Bleiberecht in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen3. Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzAntrag stellen – Schritt für SchrittNach 12 Monaten: Umstieg auf einen Titel nach dem NAGHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Menschen, die schon lange in Österreich leben, hier Familie haben und gut integriert sind, können unter Umständen bleiben, auch wenn sie keinen Asylstatus und keinen anderen Aufenthaltstitel haben. Umgangssprachlich heißt das „humanitäres Bleiberecht“. Rechtlich sind es die „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nach dem Asylgesetz. Das BFA betont: Ein solcher Titel ist nicht die Norm, sondern die Ausnahme. Jeder Fall wird einzeln geprüft.
Die Aufenthaltstitel im Überblick
| Titel | Arbeiten | Gültigkeit |
|---|---|---|
| Aufenthaltsberechtigung plus | selbständig und unselbständig, ohne weitere Bewilligung | 12 Monate |
| Aufenthaltsberechtigung | nur mit Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz | 12 Monate |
| Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz | nur mit Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz | 12 Monate |
Die Aufenthaltsberechtigung und die Aufenthaltsberechtigung plus sind grundsätzlich nicht verlängerbar. Wer länger bleiben will, muss rechtzeitig auf einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) umsteigen (siehe unten). Die Karten gelten als Identitätsdokument.
1. Bleiberecht aus Gründen des Art. 8 EMRK
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt das Privat- und Familienleben. Ein Aufenthaltstitel wird erteilt, wenn er zur Aufrechterhaltung dieses Privat- und Familienlebens geboten ist, also wenn eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig wäre.
Welche Kriterien prüft das BFA?
Das BFA wägt dein Interesse am Bleiben gegen das öffentliche Interesse an deiner Ausreise ab. Berücksichtigt werden vor allem:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und ob er rechtmäßig war,
- ob tatsächlich ein Familienleben besteht (z. B. Ehepartner, Kinder in Österreich),
- wie schützenswert das Privatleben ist (Freundeskreis, Nachbarn, Vereine),
- der Grad der Integration (Deutschkenntnisse, Arbeit, Ausbildung, Selbsterhaltung),
- die Bindungen zum Herkunftsstaat,
- die strafrechtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, besonders gegen das Asyl- und Fremdenrecht,
- ob das Privat- und Familienleben entstanden ist, als du wusstest, dass dein Aufenthalt unsicher ist,
- ob die lange Aufenthaltsdauer auf Verzögerungen der Behörden zurückgeht.
Nach der Rechtsprechung, auf die sich das BFA beruft, braucht es in der Regel mindestens 5 Jahre Aufenthalt und eine besondere Integration. Integrationsschritte zählen mehr, wenn sie in einer Zeit gesetzt wurden, in der du noch nicht mit einer Ausreise rechnen musstest.
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsberechtigung plus?
Du bekommst die Aufenthaltsberechtigung plus, wenn du zusätzlich
- Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hast (Deutsch auf Niveau A2, meist durch die Integrationsprüfung des ÖIF) oder
- zum Zeitpunkt der Entscheidung erlaubt arbeitest und dabei mindestens so viel verdienst wie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.
Sonst bekommst du die (einfache) Aufenthaltsberechtigung.
Antrag oder Prüfung von Amts wegen
- Das BFA prüft das Privat- und Familienleben von Amts wegen, wenn es über eine Rückkehrentscheidung entscheidet, etwa nach einem abgelehnten Asylantrag. Erfüllst du dort die Voraussetzungen, bekommst du den Titel ohne eigenen Antrag.
- Du kannst den Titel auch selbst beantragen. Wurde aber bereits eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig, wird ein neuer Antrag nur inhaltlich geprüft, wenn sich dein Privat- oder Familienleben seither wesentlich geändert hat (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes, neue Arbeit, Deutschprüfung). Sonst wird er zurückgewiesen.
2. Bleiberecht in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Unabhängig von Art. 8 EMRK kannst du in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einen Titel beantragen, auch wenn schon ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung läuft. Voraussetzungen:
- Du lebst zum Zeitpunkt des Antrags seit 5 Jahren durchgehend in Österreich (nachweislich),
- davon war mindestens die Hälfte und mindestens 3 Jahre dein Aufenthalt rechtmäßig.
Für die Aufenthaltsberechtigung plus brauchst du zusätzlich Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder eine erlaubte Arbeit mit Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Das BFA berücksichtigt besonders, ob du dich selbst erhalten kannst, Schul- und Berufsausbildung, Beschäftigung und Deutschkenntnisse. Bestimmte Voraussetzungen (etwa Unterhalt oder Unterkunft) können durch eine Patenschaftserklärung von Dritten abgedeckt werden; mehrere Paten haften dann gemeinsam für den vollen Betrag.
3. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Diesen Titel gibt es in drei Situationen:
- Dein Aufenthalt ist seit mindestens einem Jahr geduldet, weil eine Abschiebung unzulässig oder aus Gründen, die du nicht verschuldet hast, unmöglich ist – und das gilt weiterhin. Ausgeschlossen sind Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind oder wegen eines Verbrechens verurteilt wurden.
- Der Titel ist nötig, damit ein Strafverfahren geführt oder zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden können, vor allem für Zeugen und Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Das BFA muss darüber binnen 6 Wochen entscheiden.
- Du bist Opfer von Gewalt geworden, es wurde eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt erlassen (oder hätte erlassen werden können), und der Titel ist zu deinem Schutz nötig. Siehe auch Frauen & Gewaltschutz.
Antrag stellen – Schritt für Schritt
- Beratung holen, bevor du den Antrag stellst. Eine Rechtsberatung kann einschätzen, welcher Titel infrage kommt und wie gut deine Chancen sind.
- Nachweise sammeln, die deine Integration und deine Bindungen belegen, zum Beispiel:
- Deutschzertifikate (ÖIF-Integrationsprüfung, andere Sprachdiplome),
- Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Einstellungszusage,
- Schul- und Ausbildungszeugnisse, Kurs- und Lehrbestätigungen,
- Nachweise über Familie in Österreich (Heirats-, Geburtsurkunden),
- Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeit und Vereinsmitgliedschaften,
- Empfehlungsschreiben von Arbeitgebern, Lehrern, Nachbarn,
- Meldebestätigungen als Nachweis der Aufenthaltsdauer.
- Antrag persönlich beim BFA stellen. Gib an, welchen Aufenthaltstitel du beantragst. Die Formulare findest du auf der Webseite des BFA.
- Mitwirken: Komm zu Terminen und leg Identitätsdokumente vor. Wer nicht mitwirkt, riskiert, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
- Entscheidung: Der Titel wird ab 14 Jahren persönlich ausgehändigt, bei Kindern an die gesetzlichen Vertreter.
Wird der Antrag abgelehnt, ergeht in der Regel auch eine Rückkehrentscheidung. Dagegen kannst du Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, mit kostenloser Rechtsberatung durch die BBU. Fristen und Ablauf: Rückkehrentscheidung, Abschiebung & Schubhaft.
Nach 12 Monaten: Umstieg auf einen Titel nach dem NAG
Weil die Aufenthaltsberechtigung (plus) nicht verlängert wird, musst du vor Ablauf bei der Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat, in Wien MA 35) einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen. Vorgesehen ist vor allem die Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Dafür müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllt sein (z. B. Einkommen, Unterkunft, Krankenversicherung). Die Antragsgebühr beträgt 218 €. Siehe Aufenthaltstitel im Überblick.
Gut zu wissen: Zeiten mit einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsberechtigung plus, die unmittelbar vor einer Niederlassung lagen, zählen später voll für den Daueraufenthalt – EU. Zeiten mit der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zählen zur Hälfte.
Häufige Fehler
- Zu spät aktiv werden – Integrationsnachweise erst nach einer negativen Entscheidung zu sammeln, ist meist zu spät.
- Antrag ohne neue Gründe wiederholen – nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wird ein unveränderter Antrag zurückgewiesen.
- Modul 1 nicht gemacht – ohne A2-Prüfung oder Arbeit gibt es nur die einfache Aufenthaltsberechtigung ohne freien Arbeitsmarktzugang.
- Umstieg verpasst – nach 12 Monaten endet der Titel; den NAG-Antrag rechtzeitig stellen.
- Strafen und Verwaltungsübertretungen – sie wiegen in der Abwägung schwer.
Wo bekomme ich Hilfe?
- Rechtsberatung der BBU – kostenlos im Beschwerdeverfahren.
- NGOs und Beratungsstellen (z. B. für Asylsuchende und Migrant:innen), siehe Beratungsstellen & Vereine.
- Eine Anwältin oder ein Anwalt mit Schwerpunkt Fremden- und Asylrecht.
Quellen
- BFA – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Stand 12.06.2026)
- § 54 AsylG 2005 – Arten und Gültigkeit der Aufenthaltstitel (Fassung ab 12.06.2026)
- § 54a AsylG 2005 – Aufenthaltsberechtigung plus bei Unzulässigkeit der Abschiebung (Fassung ab 12.06.2026)
- § 55 AsylG 2005 – Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
- § 56 AsylG 2005 – Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (Fassung ab 12.06.2026)
- § 57 AsylG 2005 – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
- § 58 AsylG 2005 – Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
- § 9 BFA-VG – Schutz des Privat- und Familienlebens (Fassung ab 12.06.2026)
- Parlament – AMPAG, Gesetzestext der Regierungsvorlage (u. a. § 58 Abs. 5 AsylG neu)
- Parlamentskorrespondenz – Nationalrat beschließt Anpassungsgesetz (PK0440, 20.05.2026)
- oesterreich.gv.at – Integrationsvereinbarung, Modul 1 und 2 (Stand 01.07.2026)
- oesterreich.gv.at – Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Daueraufenthalt – EU, Anrechnung von Zeiten (Stand 07.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Allgemeine Voraussetzungen (Art. 8 EMRK bei Erteilungshindernissen) (Stand 10.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Rechtsberatung (Stand 12.06.2026)
- § 52 FPG – Rückkehrentscheidung (Fassung ab 12.06.2026)
- § 46a FPG – Duldung (Fassung ab 12.06.2026)
- Asylgesetz 2005 (RIS)