Pickerl & Winterreifen: Begutachtung nach § 57a und Winterreifenpflicht
Wann muss mein Auto zum Pickerl (3-2-1-Regel), was wird geprüft, und wann gilt in Österreich die Winterreifenpflicht? Fristen, Profiltiefen und Tipps.
- Pkw müssen 3 Jahre nach der Erstzulassung zum ersten Pickerl, dann nach 2 Jahren und danach jährlich (3-2-1-Regel).
- Du kannst das Pickerl 1 Monat vor bis 4 Monate nach dem gelochten Monat machen lassen.
- Winterreifenpflicht für Pkw: vom 1. November bis 15. April, aber nur bei winterlichen Straßenverhältnissen.
- Winterreifen brauchen bei Pkw mindestens 4 mm Profiltiefe (Radialreifen), Sommerreifen mindestens 1,6 mm.
- Ein gültiges Pickerl heißt nicht, dass das Auto mängelfrei ist.
Inhalt dieser Seite (4 Abschnitte)
Das Pickerl: Wann muss mein Auto zur Begutachtung?WinterreifenpflichtMindestprofiltiefeHäufige Fehler und wie du sie vermeidestDas „Pickerl“ ist die regelmäßige technische Überprüfung deines Autos. Der offizielle Name ist „wiederkehrende Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz“. Nach bestandener Prüfung bekommst du eine Plakette an die Windschutzscheibe. Im Winter kommt eine zweite Pflicht dazu: die Winterreifenpflicht. Beide Regeln dienen deiner Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer.
Das Pickerl: Wann muss mein Auto zur Begutachtung?
Für Pkw (außer Taxis und Rettungsautos), Motorräder, Mopeds und leichte Anhänger bis 3.500 kg gilt die 3-2-1-Regel:
| Begutachtung | Wann? |
|---|---|
| 1. Pickerl | 3 Jahre nach der Erstzulassung |
| 2. Pickerl | 2 Jahre nach der ersten Begutachtung |
| 3. und jedes weitere Pickerl | jedes Jahr |
Für andere Fahrzeuge gelten andere Fristen:
| Fahrzeug | Intervall |
|---|---|
| Lkw (auch unter 3,5 t), Taxis, Rettungsfahrzeuge, Busse | jedes Jahr |
| Historische Fahrzeuge (Oldtimer) | alle 2 Jahre, mit rotem Pickerl |
Der gelochte Monat und die Toleranzfrist
- Auf der Plakette ist der Monat gelocht, in dem die nächste Begutachtung fällig ist. Er richtet sich nach dem Monat der Erstzulassung.
- Du kannst das Pickerl einen Monat vorher bis vier Monate nachher machen lassen. Diese Toleranzfrist verschiebt den nächsten Termin nicht.
- Für Lkw, Taxis und Busse gilt nur: bis zu drei Monate vor dem gelochten Monat.
- Achtung im Ausland: Andere Länder erkennen die österreichische Toleranzfrist oft nicht an. Fährst du ins Ausland, sollte das Pickerl vor Ende des gelochten Monats erneuert sein.
Auf Antrag kann die Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien das Verkehrsamt) einen anderen Stichtag festlegen. Bei Autos, deren Erstzulassung mehr als zwölf Jahre zurückliegt, kann die Behörde außerdem eine besondere Überprüfung anordnen.
Wo und wie läuft die Begutachtung ab?
Das Pickerl machen ermächtigte Begutachtungsstellen:
- Autofahrerclubs wie ÖAMTC und ARBÖ,
- viele Kfz-Werkstätten,
- Ziviltechniker und technische Büros.
Bring das Auto sauber und die Zulassungsbescheinigung mit. Geprüft werden Ausrüstung, Beleuchtung, Sicherheitseinrichtungen, Fahrgestell und Karosserie, Reifen und Räder, Motor und Bremsen, außerdem übermäßiger Lärm, Rauch und Abgase.
Hat das Auto schwere Mängel, bekommst du kein neues Pickerl. Du musst den Mangel zuerst reparieren lassen und das Auto erneut vorführen.
Was kostet das Pickerl?
Die Preise legen die Begutachtungsstellen selbst fest; die offiziellen Stellen nennen keinen einheitlichen Betrag. Vergleiche die Preise. Reparaturen bezahlst du extra. Lass dir bei Mängeln einen Kostenvoranschlag geben, bevor repariert wird. Du kannst die Reparatur auch in einer anderen Werkstatt machen lassen.
Winterreifenpflicht
Österreich hat eine situative Winterreifenpflicht. Das heißt: Sie gilt in einem bestimmten Zeitraum, aber nur bei winterlichen Straßenverhältnissen.
| Fahrzeug | Zeitraum | Regel |
|---|---|---|
| Pkw und Lkw bis 3,5 t | 1. November bis 15. April | Winterreifen auf allen Rädern, wenn Schnee, Schneematsch oder Eis auf der Fahrbahn liegt |
| Lkw über 3,5 t | 1. November bis 15. April | Winterreifen mindestens auf einer Antriebsachse, immer (auch ohne Schnee); Schneeketten mitführen |
| Busse | 1. November bis 15. März | Winterreifen mindestens auf einer Antriebsachse, immer |
Schneeketten statt Winterreifen? Bei Pkw ist das nur erlaubt, wenn die Straße durchgehend oder fast durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Dann müssen Ketten auf mindestens zwei Antriebsrädern montiert sein. Auf schneefreier Straße dürfen Ketten nicht verwendet werden.
Was gilt als Winterreifen? Reifen mit der Aufschrift „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“, mit dem Schneeflocken-Symbol oder mit beidem. Ganzjahresreifen zählen nur dann als Winterreifen, wenn sie so gekennzeichnet sind.
Mindestprofiltiefe
| Reifen | Pkw und Lkw bis 3,5 t | Lkw über 3,5 t |
|---|---|---|
| Sommerreifen | 1,6 mm | 2 mm |
| Winterreifen (Radialreifen) | 4 mm | 5 mm |
| Winterreifen (Diagonalreifen) | 5 mm | 6 mm |
Für Mopeds gilt bei Sommerreifen 1 mm. Die Werte für Winterreifen gelten auch für Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung. Ein Winterreifen mit weniger als 4 mm, aber mehr als 1,6 mm, darf noch als Sommerreifen gefahren werden, gilt dann aber nicht mehr als Winterreifen.
Das sind nur die gesetzlichen Mindestwerte. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt oesterreich.gv.at, jahreszeitgerechte Reifen zu verwenden.
Häufige Fehler und wie du sie vermeidest
- Pickerl vergessen: Schau regelmäßig auf den gelochten Monat und trag ihn dir in den Kalender ein.
- Toleranzfrist im Ausland: Mit abgelaufenem Monat kann es im Ausland Probleme geben, auch wenn in Österreich noch die Toleranzfrist läuft.
- Abgefahrene Winterreifen: Miss im Herbst das Profil. Unter 4 mm zählen die Reifen nicht mehr als Winterreifen.
- Ganzjahresreifen ohne Kennzeichnung: Prüfe, ob „M+S“ oder das Schneeflocken-Symbol auf dem Reifen steht.
- Eis und Schnee auf dem Auto: Befreie vor der Fahrt alle Scheiben, Lichter und das Dach von Schnee und Eis.
Quellen
- oesterreich.gv.at – Begutachtung (Pickerl) (Stand 12.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Winterreifenpflicht (Stand 12.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Mindestprofiltiefe von Reifen (Stand 12.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Schneekettenmitnahmepflicht (Stand 12.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Kfz-Zulassung (Stand 09.03.2026)
- oesterreich.gv.at – Neu- und Gebrauchtwagen (Stand 12.01.2026)
- Arbeiterkammer – Gebrauchtwagenkauf
- Kraftfahrgesetz 1967 – § 57a und § 102 KFG (RIS)