Obsorge & Unterhalt: Rechte und Pflichten bei Trennung
Gemeinsame Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt nach der Prozentsatzmethode, Unterhaltsvorschuss und Familiengerichtshilfe – verständlich erklärt, Stand 2026.
- Nach einer Scheidung bleibt die gemeinsame Obsorge grundsätzlich bestehen; die Eltern legen fest, bei wem das Kind hauptsächlich lebt.
- Unverheiratete Eltern: Zunächst hat nur die Mutter die Obsorge, gemeinsame Obsorge ist per Erklärung beim Standesamt möglich.
- Kindesunterhalt richtet sich grob nach dem Netto-Einkommen: 16 bis 22 Prozent je nach Alter des Kindes.
- Zahlt der andere Elternteil nicht, kann das Gericht Unterhaltsvorschuss gewähren – derzeit aber nur für bestimmte Staatsangehörige.
- Kind und getrennt lebender Elternteil haben ein Recht auf Kontakt, auch wenn kein Unterhalt gezahlt wird.
Inhalt dieser Seite (7 Abschnitte)
Was ist Obsorge?Kontaktrecht (früher „Besuchsrecht“)Kindesunterhalt (Alimente)Unterhaltsvorschuss: wenn nicht gezahlt wirdFamiliengerichtshilfe und KinderbeistandHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Wenn Eltern sich trennen, müssen drei Fragen geklärt werden: Wer entscheidet für das Kind (Obsorge)? Wie oft sieht das Kind den anderen Elternteil (Kontaktrecht)? Und wer zahlt wie viel (Unterhalt)? Diese Regeln gelten in Österreich für alle Familien, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Im Mittelpunkt steht immer das Kindeswohl.
Was ist Obsorge?
Obsorge bedeutet: für das Kind sorgen, es erziehen, sein Vermögen verwalten und es rechtlich vertreten (z. B. bei Schule, Ärzten oder Behörden).
Verheiratete Eltern
- Während der Ehe haben beide Eltern die gemeinsame Obsorge.
- Nach einer Scheidung oder Trennung bleibt die gemeinsame Obsorge grundsätzlich bestehen.
- Die Eltern müssen aber festlegen, bei wem das Kind hauptsächlich lebt und betreut wird. Dieser Elternteil hat jedenfalls die volle Obsorge. Der andere Elternteil zahlt in der Regel Unterhalt in Geld.
- Alltägliche Dinge (Schule, Reisepass, Arztbesuche) kann der hauptbetreuende Elternteil allein regeln. Wichtige Entscheidungen wie eine Namensänderung oder ein Wechsel der Staatsbürgerschaft müssen beide gemeinsam treffen.
Unverheiratete Eltern
- Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, hat zunächst nur die Mutter die Obsorge.
- Die Eltern können einmal persönlich und gemeinsam beim Standesamt erklären, dass beide die Obsorge haben sollen. Diese Erklärung kann innerhalb von 8 Wochen ohne Begründung widerrufen werden. Danach kann sie nur noch das Gericht ändern.
- Alternativ können die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen.
- Heiraten die Eltern später, entsteht die gemeinsame Obsorge mit der Hochzeit.
Alleinige Obsorge
Die Eltern können vereinbaren, dass nur einer die Obsorge hat. Einigen sie sich nicht, oder beantragt ein Elternteil die alleinige Obsorge, entscheidet das Gericht nach dem Kindeswohl.
Oft setzt das Gericht dafür zuerst eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung von 6 Monaten fest. In dieser Zeit regelt es vorläufig, bei wem das Kind lebt, wie die Kontakte aussehen und, wenn nötig, den Unterhalt. Danach entscheidet es endgültig.
Auch ohne Obsorge behält ein Elternteil Mindestrechte: Er muss über wichtige Dinge informiert werden (z. B. Schulwechsel, Umzug, ernste Krankheit) und darf sich dazu äußern.
Bei Gewalt: Nach einer Scheidung bleibt zunächst die gemeinsame Obsorge bestehen. Du kannst aber beantragen, dem gewalttätigen Elternteil die Obsorge zu entziehen. Nachweise wie ein Strafurteil sind dafür wichtig. Hilfe: Frauen & Gewaltschutz.
Stiefeltern und neue Partner
Wer mit einem Elternteil und dessen Kind nicht nur vorübergehend zusammenlebt – Ehepartner, eingetragener Partner oder Lebensgefährte –, muss den Elternteil bei der Obsorge unterstützen. Er darf ihn in Alltagsangelegenheiten vertreten, etwa eine Schulentschuldigung unterschreiben oder das Kind vom Kindergarten abholen, wenn das dem Willen des Elternteils entspricht.
Kontaktrecht (früher „Besuchsrecht“)
- Das Kind und der getrennt lebende Elternteil haben ein Recht auf regelmäßigen Kontakt. Es soll Freizeit und Alltag umfassen.
- Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob Unterhalt gezahlt wird.
- Kein Elternteil darf das Verhältnis des Kindes zum anderen schlechtmachen („Wohlverhaltensgebot“).
- Einigen sich die Eltern nicht, legt das Gericht die Kontakte auf Antrag fest. Für diesen Antrag fallen keine Gerichtsgebühren an.
- Bei Problemen kann das Gericht eine Besuchsbegleitung anordnen (z. B. in einem Besuchscafé) oder die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen.
- Kinder ab 14 Jahren dürfen nicht gegen ihren Willen zu Kontakten gezwungen werden. Sie können selbst Anträge zu Pflege, Erziehung und Kontakt stellen.
Kindesunterhalt (Alimente)
Beide Eltern müssen für ihr Kind sorgen. Wer das Kind im eigenen Haushalt betreut, leistet seinen Beitrag dadurch. Der andere Elternteil zahlt Geldunterhalt. Je höher sein Einkommen, desto höher der Unterhalt.
Die Prozentsatzmethode (grobe Orientierung)
Gerichte rechnen meist mit einem Prozentsatz vom monatlichen Netto-Einkommen des zahlenden Elternteils (Sonderzahlungen wie 13. und 14. Gehalt werden auf zwölf Monate aufgeteilt):
| Alter des Kindes | Prozent vom Netto-Einkommen |
|---|---|
| 0 bis 6 Jahre | 16 % |
| 6 bis 10 Jahre | 18 % |
| 10 bis 15 Jahre | 20 % |
| ab 15 Jahren | 22 % |
Abzüge, wenn der zahlende Elternteil noch weitere Unterhaltspflichten hat:
- für jedes weitere Kind unter 10 Jahren: minus 1 Prozentpunkt
- für jedes weitere Kind über 10 Jahren: minus 2 Prozentpunkte
- für eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner: minus 0 bis 3 Prozentpunkte, je nach deren Einkommen
Beispiel (vereinfacht): Ein Vater verdient 2.000 € netto im Monat, sein Kind ist 8 Jahre alt, weitere Unterhaltspflichten gibt es nicht. 18 % von 2.000 € ergeben rund 360 € im Monat.
Weitere Regeln:
- Bei sehr hohen Einkommen ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung meist mit etwa dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt („Luxusgrenze“).
- Wer absichtlich weniger verdient, um weniger zu zahlen, dem rechnet das Gericht das mögliche Einkommen an („Anspannungsgrundsatz“).
- Betreut der zahlende Elternteil das Kind deutlich mehr als üblich (üblich sind etwa zwei Tage alle zwei Wochen plus vier Wochen Ferien), kann der Unterhalt sinken. Als Richtwert gelten 10 % weniger pro zusätzlichem wöchentlichem Betreuungstag. Ganz entfallen kann er nur bei annähernd gleich aufgeteilter Betreuung und ähnlichem Einkommen.
- Die Familienbeihilfe zählt nicht als Einkommen des Kindes.
- Daneben kann Sonderbedarf anfallen, etwa für eine Zahnspange.
Der genaue Betrag wird im Einzelfall vom Gericht festgelegt. Eine unverbindliche Schätzung bietet der Unterhaltsrechner der Kinder- und Jugendhilfe.
Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?
Es gibt keine feste Altersgrenze. Unterhalt ist zu zahlen, bis das Kind selbsterhaltungsfähig ist, also von seinem eigenen Einkommen leben kann. Auch ein ernsthaft betriebenes Studium zählt zur Ausbildung. Die Volljährigkeit allein beendet die Pflicht nicht.
Unterhalt für Ex-Partner
Auch geschiedene Ehepartner können Anspruch auf Unterhalt haben. Das hängt vor allem davon ab, wer an der Scheidung schuld ist, und ob jemand wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten kann. Als unverbindlicher Richtwert gelten etwa 33 % des Netto-Einkommens des Zahlenden, wenn die oder der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat, oder 40 % des gemeinsamen Netto-Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. Mehr dazu im Ratgeber Scheidung in Österreich.
Unterhaltsvorschuss: wenn nicht gezahlt wird
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht pünktlich, kann der Staat den Unterhalt vorschießen und holt sich das Geld dann beim Zahlungspflichtigen zurück.
- Antrag: beim Bezirksgericht am Wohnsitz des Kindes, gestellt vom Elternteil, der das Kind vertritt. Du kannst auch die Kinder- und Jugendhilfe (früher Jugendamt) zur Vertretung in Unterhaltsfragen bestellen.
- Voraussetzungen: Das Kind ist minderjährig, lebt in Österreich und nicht im Haushalt des Zahlungspflichtigen. Meist braucht es einen gerichtlichen Unterhaltstitel und den Nachweis, dass eine Exekution (Zwangsvollstreckung) erfolglos war.
- Dauer: höchstens 5 Jahre pro Gewährung, ab dem Monat der Antragstellung.
- Kosten: keine Gerichtsgebühren für das Kind.
Der andere Elternteil lebt im Ausland? Auch dann kann Unterhalt durchgesetzt werden. Wende dich an das Bezirksgericht oder die Kinder- und Jugendhilfe, die kostenlos beraten.
Familiengerichtshilfe und Kinderbeistand
- Die Familiengerichtshilfe gibt es seit 2014 an allen Bezirksgerichten. Sie unterstützt das Gericht in Obsorge- und Kontaktverfahren: Sie spricht mit Eltern und Kind, versucht eine Einigung zu erreichen und berichtet dem Gericht. Sie ist keine Beratungsstelle und wird nur vom Gericht beauftragt.
- Als Besuchsmittler ist sie in den ersten 5 Monaten gebührenfrei. Danach zahlt jeder Elternteil 307 € für jeden begonnenen Zeitraum von drei Monaten.
- In sehr strittigen Verfahren kann das Gericht einen Kinderbeistand bestellen, der die Anliegen des Kindes vertritt (meist für Kinder bis 14 Jahre). Die ersten 6 Monate sind gebührenfrei, danach fallen 402 € pro Elternteil für jeden begonnenen Zwölfmonatszeitraum an.
- Wer wenig verdient, kann Verfahrenshilfe beantragen und so von Gebühren befreit werden.
Häufige Fehler
- Mündliche Absprachen: Halte Vereinbarungen zu Unterhalt und Kontakten schriftlich fest oder lass sie vom Gericht genehmigen. Nur so kannst du sie später durchsetzen.
- Unterhalt einbehalten, weil Kontakte nicht klappen: Unterhalt und Kontaktrecht sind getrennt. Wer nicht zahlt, riskiert eine Exekution.
- Mit dem Kind ins Ausland ziehen, ohne den anderen Elternteil zu fragen: Ein Umzug muss dem anderen Elternteil mitgeteilt werden; bei gemeinsamer Obsorge kann er zu einem Gerichtsverfahren führen. Lass dich vorher beraten.
- Änderungen nicht melden: Ändert sich das Einkommen deutlich, kann der Unterhalt neu festgesetzt werden – das geschieht aber nicht automatisch.
Wo bekomme ich Hilfe?
- Kinder- und Jugendhilfe (früher Jugendamt) bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat – Beratung zu Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht.
- Amtstag beim Bezirksgericht – kostenlose Rechtsauskunft und Anträge zu Protokoll.
- Familienberatungsstellen – anonyme Beratung durch Sozialarbeiter, Psychologinnen und Juristen.
- Erste anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammern – kostenloses Erstgespräch.
- Weitere Adressen: Beratungsstellen & Vereine.
Quellen
- oesterreich.gv.at – Obsorge beider Elternteile (Stand 01.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Alleinige Obsorge eines Elternteils (Stand 01.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Kontaktrecht (Stand 01.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Familiengerichtshilfe (Stand 01.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils (Stand 01.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Allgemeines zur Unterhaltshöhe (Stand 01.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Berechnung der Unterhaltshöhe (Stand 01.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Dauer der Unterhaltsverpflichtung (Stand 01.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Unterhaltsvorschuss (Stand 01.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Unterhaltsansprüche nach der Scheidung (Stand 01.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Streitige Scheidung, Allgemeines (Gebühren Kinderbeistand, Stand 01.08.2026)
- oesterreich.gv.at – Unterhaltsansprüche mit Auslandsbezug (Stand 10.07.2026)
- oesterreich.gv.at – Beratungsstellen bei Scheidung (Stand 01.01.2026)