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Ratgeber · Stand Oktober 2026 · 13 Quellen

Scheidung in Österreich: Ablauf, Kosten & Aufenthaltstitel

Einvernehmliche oder strittige Scheidung in Österreich: Voraussetzungen, Gerichtsgebühren 2026, Folgen für den Aufenthaltstitel nach Familiennachzug und Beratungsstellen.

Kurz erklärt
  1. Einvernehmliche Scheidung: Ihr lebt seit mindestens 6 Monaten getrennt und einigt euch über alle Folgen.
  2. Die Gerichtsgebühr für den Antrag auf einvernehmliche Scheidung beträgt 406 €, für den Scheidungsvergleich nochmals 406 €.
  3. Ohne Einigung bleibt die Klage – wegen Verschulden oder nach 3 Jahren aufgelöster häuslicher Gemeinschaft.
  4. Wer einen Aufenthaltstitel über den Ehepartner hat, sollte sich vor der Scheidung unbedingt beraten lassen.
  5. Eltern minderjähriger Kinder müssen vor einer einvernehmlichen Scheidung eine Elternberatung besuchen.
Inhalt dieser Seite (7 Abschnitte) Einvernehmliche ScheidungStrittige Scheidung (Scheidungsklage)Was kostet eine Scheidung?Scheidung und AufenthaltstitelScheidung mit AuslandsbezugHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?

Eine Scheidung ist in Österreich nur über das Gericht möglich. Am schnellsten und günstigsten ist die einvernehmliche Scheidung, bei der sich beide über alle Folgen einig sind. Gelingt das nicht, muss eine Seite auf Scheidung klagen. Für Zugewanderte kommt oft eine weitere Frage dazu: Was passiert mit meinem Aufenthaltstitel?

Einvernehmliche Scheidung

Voraussetzungen

  • Ihr lebt seit mindestens 6 Monaten getrennt. Getrennte Wohnungen sind dafür nicht zwingend nötig – entscheidend ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist.
  • Beide halten die Ehe für unheilbar zerrüttet.
  • Ihr habt euch über alle Folgen der Scheidung geeinigt und schließt darüber eine Scheidungsvereinbarung.

Was muss in der Scheidungsvereinbarung stehen?

  • Aufteilung von Wohnung, Hausrat, Ersparnissen und Schulden
  • Unterhalt zwischen den Ehepartnern (auch ein Verzicht ist möglich)
  • bei gemeinsamen Kindern: Obsorge, bei wem die Kinder hauptsächlich leben, Kontaktrecht und Kindesunterhalt

Habt ihr minderjährige Kinder, müsst ihr dem Gericht bestätigen, dass ihr euch vorher bei einer geeigneten Person oder Einrichtung über die Bedürfnisse eurer Kinder habt beraten lassen (Elternberatung). Diese Pflicht gibt es seit 2013. Mehr zu Obsorge und Unterhalt: Obsorge & Unterhalt.

Ablauf

  1. Antrag stellen: gemeinsam beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel ihr zuletzt gemeinsam gelebt habt. Das geht schriftlich mit dem Formular des Justizministeriums oder mündlich am Amtstag.
  2. Unterlagen mitbringen: Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass beider Ehepartner, amtlicher Lichtbildausweis, Meldebestätigung (kann durch eine Abfrage im Melderegister ersetzt werden), gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder und Unterlagen zum Vermögen (z. B. Mietvertrag, Grundbuchauszug). Fremdsprachige Urkunden brauchen meist eine beglaubigte Übersetzung – siehe Dokumente übersetzen & beglaubigen.
  3. Verhandlung: Beide müssen persönlich kommen. Das Gericht hilft bei der Vereinbarung und protokolliert sie.
  4. Beschluss: Das Gericht scheidet die Ehe durch Beschluss. Dagegen ist binnen 14 Tagen ein Rekurs möglich. Verzichten beide gleich nach der Verkündung auf Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort rechtskräftig.

Bis zur Rechtskraft kann jede Seite den Antrag zurückziehen. Für eine neue Heirat brauchst du später den Beschluss mit Rechtskraftbestätigung.

Strittige Scheidung (Scheidungsklage)

Wenn keine Einigung möglich ist, kann eine Seite beim Bezirksgericht klagen. Die Klage muss die Scheidungsgründe und Beweise enthalten. Es gibt drei Wege:

Scheidungsgrund Was bedeutet das?
Verschulden Die andere Seite hat die Ehe durch eine schwere Eheverfehlung so zerrüttet, dass keine Ehe mehr möglich ist. Ehebruch ist kein automatischer Scheidungsgrund – das Gericht prüft jeden Fall.
Auflösung der häuslichen Gemeinschaft Ihr lebt seit 3 Jahren nicht mehr zusammen und die Ehe ist unheilbar zerrüttet. Nach 6 Jahren Trennung muss das Gericht die Ehe jedenfalls scheiden.
Andere Gründe Weitere, seltenere Gründe nach dem Ehegesetz.

Zu Beginn versucht das Gericht eine Versöhnung und weist auf Beratung und Mediation hin. Einigt ihr euch doch noch, kann das Verfahren in eine einvernehmliche Scheidung umgewandelt werden.

Das Verfahren endet mit einem Urteil. Dagegen kann man binnen 4 Wochen Berufung erheben. Wichtig: Die Klage regelt meist nur die Scheidung selbst. Über Unterhalt, Obsorge und Vermögen wird – ohne Einigung – in eigenen Verfahren entschieden. Die Aufteilung von Vermögen und Ersparnissen musst du innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung beantragen, sonst ist der Anspruch verloren.

Verschulden zählt beim Unterhalt: Wer allein oder überwiegend schuld ist, muss der anderen Seite unter Umständen Unterhalt zahlen. Als unverbindlicher Richtwert gelten rund 33 % des Netto-Einkommens des Zahlenden, wenn die oder der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat, bzw. 40 % des gemeinsamen Netto-Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens.

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Was kostet eine Scheidung?

Gerichtsgebühren (Stand August 2026):

Posten Gebühr
Antrag auf einvernehmliche Scheidung (für beide gemeinsam) 406 €
Scheidungsvergleich (Scheidungsvereinbarung) 406 €
Vergleich mit Übertragung einer Wohnung oder eines Grundstücks 609 €
Scheidungsklage 433 €
Kinderbeistand (ab dem 7. Monat) 402 € pro Elternteil je begonnenem Jahr

Bei der einvernehmlichen Scheidung haften beide Ehepartner gemeinsam für die Gebühren. Eine Anwältin oder einen Anwalt musst du nicht nehmen – wenn du es tust, zahlt jede Seite zunächst ihre eigenen Kosten. Bei der strittigen Scheidung können die Anwaltskosten deutlich höher sein. Wer wenig verdient, kann Verfahrenshilfe beantragen.

Scheidung und Aufenthaltstitel

Diesen Punkt solltest du vor einer Scheidung klären, wenn dein Aufenthaltsrecht vom Ehepartner abhängt – etwa weil du über Familiennachzug nach Österreich gekommen bist.

  • Viele Aufenthaltstitel für Familienangehörige setzen eine aufrechte Ehe voraus, zum Beispiel der Titel „Familienangehöriger“ (für Ehepartner von Österreicherinnen und Österreichern) oder die Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Angehörige. Fällt die Ehe weg, kann der Titel unter Umständen nicht mehr verlängert werden.
  • Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (§ 27 NAG) sieht vor, dass Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht behalten können – etwa wenn sie schon länger in Österreich leben oder besondere Gründe vorliegen, zum Beispiel wenn sie Opfer von Gewalt in der Familie wurden. Ob das auf dich zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
  • Du kannst bei der Verlängerung auch eine Zweckänderung beantragen, also einen anderen Aufenthaltstitel, dessen Voraussetzungen du selbst erfüllst (z. B. wegen deiner eigenen Arbeit).
  • Wer bereits den Titel Daueraufenthalt – EU hat (möglich nach 5 Jahren durchgehender Niederlassung), hat ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, das nicht mehr an die Ehe gebunden ist.
  • Für Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgern gelten eigene Regeln. Auch hier gilt: vorher beraten lassen.
Unser Rat: Geh mit deinem Aufenthaltstitel zur Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien MA 35) oder zu einer Migrationsberatungsstelle, bevor du den Scheidungsantrag einbringst. Frag konkret, ob und welche Meldepflichten du hast und welche Möglichkeiten es für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gibt. Bei Gewalt: Deine Sicherheit geht vor – Hilfe findest du im Ratgeber Frauen & Gewaltschutz.

Mehr zu den einzelnen Aufenthaltstiteln: Aufenthaltstitel im Überblick und Familiennachzug.

Scheidung mit Auslandsbezug

  • Welches Gericht? Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel-IIb-Verordnung die Zuständigkeit. Lebst du in Österreich, ist meist ein österreichisches Gericht zuständig.
  • Welches Recht? Nach der Rom-III-Verordnung entscheidet in der Regel das Recht des Landes, in dem die Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – nicht die Staatsangehörigkeit. Ehepartner können das anwendbare Recht auch selbst wählen.
  • Anerkennung im Heimatland: Eine österreichische Scheidung wird nicht in jedem Land automatisch anerkannt. Frag bei deiner Botschaft nach, ob du die Scheidung dort eintragen lassen musst.
  • Scheidung im Ausland: Scheidungen aus anderen EU-Staaten werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt. Für Scheidungen aus anderen Ländern kann eine eigene Anerkennung nötig sein, etwa wenn du in Österreich wieder heiraten willst – siehe Heiraten in Österreich.

Häufige Fehler

  • Ohne Beratung handeln: Lass dich beraten, bevor du ausziehst oder einen Antrag stellst. Bei Gewalt gilt: Deine Sicherheit geht vor, such sofort Schutz.
  • Vereinbarung zu schnell unterschrieben: Ein Unterhaltsverzicht oder eine ungünstige Vermögensaufteilung lässt sich später kaum ändern.
  • Fristen verpasst: Die Vermögensaufteilung muss binnen eines Jahres nach der Scheidung beantragt werden.
  • Aufenthaltstitel nicht bedacht: Siehe oben – vor der Scheidung beraten lassen.
  • Krankenversicherung vergessen: Wer bisher beim Ehepartner mitversichert war, muss sich nach der Scheidung beim Krankenversicherungsträger melden, um eine eigene Versicherung zu bekommen.

Wo bekomme ich Hilfe?

  • Familienberatungsstellen: anonyme Beratung durch Sozialarbeiter, Psychologinnen und Juristen.
  • Amtstag beim Bezirksgericht: grundsätzlich jeden Dienstag – kostenlose Rechtsauskunft, Anträge können gleich zu Protokoll gegeben werden. Die genauen Zeiten erfährst du bei deinem Bezirksgericht.
  • Erste anwaltliche Auskunft: In jedem Bundesland bieten die Rechtsanwaltskammern ein kostenloses Erstgespräch an.
  • Kinder- und Jugendhilfe (früher Jugendamt): Fragen zu Kindesunterhalt, Obsorge und Kontaktrecht.
  • Mediation: Eine neutrale Mediatorin oder ein Mediator hilft, gemeinsam Lösungen zu finden. Für Familienmediation gibt es einkommensabhängige Zuschüsse des Bundeskanzleramts, wenn ihr Mediatoren aus dessen Liste wählt.
  • Sozialversicherung: Auskunft zu Kranken- und Pensionsversicherung nach der Scheidung.
  • Migrationsberatung: bei Fragen zum Aufenthaltsrecht – siehe Beratungsstellen & Vereine.
Diese Informationen wurden sorgfältig anhand offizieller Quellen erstellt (Stand: Oktober 2026), ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft gibt das zuständige Bezirksgericht, in Fragen des Aufenthaltsrechts die Niederlassungsbehörde.
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