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Ratgeber · Stand Oktober 2026 · 25 Quellen

Geburt & Schwangerschaft: Was ist zu erledigen?

Eltern-Kind-Pass, Mutterschutz, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Geburtsurkunde und Aufenthaltstitel fürs Baby – die Checkliste für Eltern in Österreich.

Kurz erklärt
  1. Der Eltern-Kind-Pass (früher Mutter-Kind-Pass) mit seinen Untersuchungen ist kostenlos – und Voraussetzung für das volle Kinderbetreuungsgeld.
  2. Mutterschutz: 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (12 Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt), in dieser Zeit gibt es Wochengeld.
  3. Nach der Geburt: Unterlagen binnen einer Woche beim Standesamt, Anmeldung des Kindes binnen 3 Tagen.
  4. Eltern aus Drittstaaten: Den Aufenthaltstitel für das Baby innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt im Inland beantragen.
  5. Ein Kind wird nur dann Österreicher, wenn ein Elternteil Österreicher ist – die Geburt in Österreich allein reicht nicht.
Inhalt dieser Seite (8 Abschnitte) Checkliste: Die wichtigsten FristenWährend der SchwangerschaftNach der Geburt: BehördenwegeStaatsbürgerschaft des KindesAufenthaltstitel für das KindFamilienleistungenHäufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?

Ein Baby bringt viel Freude – und einige Behördenwege. Manche davon haben kurze Fristen, andere entscheiden darüber, ob du Familienleistungen in voller Höhe bekommst. Für Eltern ohne österreichische Staatsbürgerschaft ist besonders wichtig: Auch das Kind braucht ein Aufenthaltsrecht. Hier findest du alles in der richtigen Reihenfolge.

Checkliste: Die wichtigsten Fristen

Wann Was
ab Feststellung der Schwangerschaft Eltern-Kind-Pass holen, erste Untersuchung bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche
sobald bekannt Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen (Mutterschutz)
8 Wochen vor dem Geburtstermin Mutterschutz beginnt, Wochengeld bei der Krankenversicherung beantragen
bis 1 Woche nach der Geburt Unterlagen beim Standesamt (Vorname, Urkunden der Eltern)
innerhalb von 3 Tagen Kind beim Meldeamt anmelden (falls nicht schon beim Standesamt erledigt)
bis Ende der Schutzfrist (Mutter) bzw. 8 Wochen nach der Geburt (Vater) Karenz beim Arbeitgeber melden
nach der Geburt Kinderbetreuungsgeld beantragen (frühestens am Tag der Geburt)
binnen 6 Monaten nach der Geburt Aufenthaltstitel für das Kind beantragen (Eltern aus Drittstaaten)
bis zum 15. Lebensmonat alle Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen für das Kinderbetreuungsgeld nachweisen

Während der Schwangerschaft

Der Eltern-Kind-Pass

Der frühere Mutter-Kind-Pass heißt heute Eltern-Kind-Pass. Alte Mutter-Kind-Pässe bleiben gültig. Jede schwangere Frau bekommt ihn – auch ohne österreichische Staatsbürgerschaft – bei der Frauenärztin oder beim Frauenarzt, bei Allgemeinmedizinern, in Ambulatorien und Schwangerenberatungsstellen.

Untersuchungen der Mutter (5 ärztliche Untersuchungen):

  1. bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche
    1. bis 20. Woche
    1. bis 28. Woche
    1. bis 34. Woche
    1. bis 38. Woche

Dazu werden drei Ultraschalluntersuchungen und eine Hebammenberatung empfohlen. Nach der Geburt folgen 9 Untersuchungen des Kindes bis zum 62. Lebensmonat.

  • Kosten: Bei Vertragsärztinnen und -ärzten der Krankenkasse sind die Untersuchungen kostenlos.
  • Ohne Krankenversicherung: Hol vorher einen Anspruchsbeleg bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Dann sind die Untersuchungen ebenfalls kostenlos.
  • Seit 1. Oktober 2026 gibt es ein neues Untersuchungsprogramm. Frag deine Ärztin oder deinen Arzt, welche Untersuchungen für dich gelten.
Wichtig fürs Geld: Für das Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe musst du die ersten zehn Untersuchungen nachweisen: fünf in der Schwangerschaft und fünf des Kindes. Fehlt ein Nachweis, werden grundsätzlich 1.300 € abgezogen – bei jedem Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Mach Kopien der Nachweisblätter.

Mutterschutz

Der Mutterschutz gilt für Arbeitnehmerinnen – unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

  • 8 Wochen vor der Geburt darfst du nicht arbeiten, auch wenn du es möchtest.
  • 8 Wochen nach der Geburt ebenfalls nicht, bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt mindestens 12 Wochen. War die Zeit vor der Geburt kürzer (weil das Baby früher kam), verlängert sich die Zeit danach, höchstens auf 16 Wochen.
  • Ist deine oder die Gesundheit des Kindes gefährdet, kann eine Ärztin oder ein Arzt einen früheren Mutterschutz bescheinigen (individuelles Beschäftigungsverbot).
  • Schon ab Beginn der Schwangerschaft sind bestimmte Arbeiten verboten, etwa schweres Heben oder Akkordarbeit.
  • Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt kann dir nicht rechtswirksam gekündigt werden. Wirst du gekündigt und wusste der Arbeitgeber noch nichts von der Schwangerschaft, musst du sie binnen 5 Arbeitstagen mitteilen und ärztlich nachweisen.

Wochengeld

Während des Mutterschutzes zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Krankenversicherung das Wochengeld.

  • Wer bekommt es? Unter anderem Arbeitnehmerinnen, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit freiwilliger Selbstversicherung sowie Bezieherinnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
  • Höhe: Bei Angestellten der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Mutterschutz plus ein Zuschlag für Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Bei Arbeitslosengeld grundsätzlich 180 % der zuletzt bezogenen Leistung. Geringfügig Selbstversicherte erhalten 2026 12,19 € pro Tag.
  • Antrag: bei deiner Krankenversicherung, ab Beginn der 8. Woche vor dem Geburtstermin. Du brauchst die Arbeits- und Entgeltbestätigung des Arbeitgebers und eine ärztliche Bestätigung des Geburtstermins, nach der Geburt die Geburtsurkunde.

Karenz

Nach dem Mutterschutz können Mutter und/oder Vater in Elternkarenz gehen (unbezahlte Freistellung mit Kündigungsschutz).

  • Nimmt nur ein Elternteil Karenz: bis zum Ende des 22. Lebensmonats des Kindes.
  • Teilen sich beide die Karenz: bis zum 2. Geburtstag.
  • Mindestdauer: 2 Monate.
  • Meldung: Die Mutter muss die Karenz noch während des Mutterschutzes melden, der Vater spätestens 8 Wochen nach der Geburt.
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Nach der Geburt: Behördenwege

Geburtsanzeige und Geburtsurkunde

  • Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden. Bei einer Geburt im Krankenhaus erledigt das das Krankenhaus. Bei einer Hausgeburt zeigen Ärztin, Arzt oder Hebamme an.
  • Zuständig ist das Standesamt des Geburtsorts (also meist dort, wo das Spital liegt), in Wien das Standesamt des Bezirks, in dem das Kind geboren wurde.
  • Spätestens eine Woche nach der Geburt musst du dort vorlegen:
    • schriftliche Erklärung zum Vornamen
    • Heiratsurkunde bzw. Partnerschaftsurkunde der Eltern
    • bei unverheirateten Eltern: Geburtsurkunde der Mutter und gegebenenfalls ihre letzte Heiratsurkunde
    • gegebenenfalls Nachweis über die Scheidung einer früheren Ehe
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (z. B. Reisepass)
  • Ausländische Urkunden müssen übersetzt und meist apostilliert oder beglaubigt sein – siehe Dokumente übersetzen & beglaubigen. Besorge diese Urkunden schon während der Schwangerschaft.
  • Kosten: Die Geburtsanzeige ist kostenlos. Die ersten zwei Geburtsurkunden sind gebührenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden.

Viele Krankenhäuser arbeiten mit dem Standesamt zusammen, sodass du die Unterlagen schon im Spital abgeben kannst. Den digitalen Babypoint auf oesterreich.gv.at (Urkunden online beantragen) können derzeit nur Eltern nutzen, die beide österreichische Staatsbürger sind und im Zentralen Personenstandsregister erfasst sind.

Meldezettel, Sozialversicherung, e-card

  • Meldezettel: Das Kind muss innerhalb von 3 Tagen angemeldet werden. Gibst du den ausgefüllten Meldezettel zusammen mit den Unterlagen beim Standesamt ab, ist kein eigener Weg zum Meldeamt nötig. Mehr dazu: Meldezettel.
  • Krankenversicherung: Das Kind ist bei Mutter oder Vater mitversichert. Bei ÖGK, BVAEB und SVS meldet das Standesamt die Geburt automatisch. Bei anderen Versicherungen musst du das selbst tun.
  • e-card: Sie kommt per Post. Ist sie 14 Tage nach der Geburt noch nicht da, melde dich bei der Krankenversicherung.
  • Reisepass: Das Kind braucht einen eigenen Pass – bei ausländischer Staatsangehörigkeit von der Botschaft deines Heimatstaates.

Vaterschaft und Obsorge bei unverheirateten Eltern

  • Sind die Eltern nicht verheiratet, wird der Vater nur dann in die Geburtsurkunde eingetragen, wenn er die Vaterschaft anerkennt (oder ein Gericht sie feststellt). Das ist auch Voraussetzung für Unterhalt und Erbrecht des Kindes.
  • Die Anerkennung ist möglich beim Standesamt, bei der Kinder- und Jugendhilfe (in Wien MA 11), beim Bezirksgericht, bei einem Notar oder im Ausland bei der österreichischen Botschaft. Sie geht auch schon vor der Geburt.
  • Der Vater muss persönlich kommen. Ausländische Väter bringen Reisepass, Geburtsurkunde und Meldebestätigung mit. Die Anerkennung selbst ist kostenlos, beim Notar fallen aber Kosten an.
  • Mutter und Kind können eine Anerkennung innerhalb von 2 Jahren bei Gericht bekämpfen.
  • Obsorge: Bei unverheirateten Eltern hat zunächst nur die Mutter die Obsorge. Beide Eltern können beim Standesamt gemeinsam erklären, dass sie die Obsorge teilen wollen – das lässt sich gleich zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung und der Geburtsbeurkundung erledigen. Mehr dazu: Obsorge & Unterhalt.

Der Name des Kindes

  • Vorname: Den Vornamen bestimmen die Eltern mit Obsorge (bei unverheirateten Eltern meist die Mutter). Er darf dem Kind nicht schaden, also weder lächerlich noch anstößig sein, und zumindest der erste Vorname muss zum Geschlecht passen.
  • Familienname: Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, bekommt das Kind diesen. Führen sie getrennte Namen, können sie gemeinsam den Namen eines Elternteils oder einen Doppelnamen (höchstens zwei Teile, mit Bindestrich) wählen. Ohne Bestimmung bekommt das Kind den Namen der Mutter.
  • Ausländische Staatsangehörigkeit: Die genannten Regeln gelten für Kinder mit österreichischem Personalstatut. Für Kinder mit anderer Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich das Namensrecht des Heimatstaates. Kläre das mit dem Standesamt und deiner Botschaft.

Staatsbürgerschaft des Kindes

Österreich folgt dem Abstammungsprinzip: Entscheidend ist die Staatsbürgerschaft der Eltern, nicht der Geburtsort. Ein Kind ausländischer Eltern wird durch die Geburt in Österreich nicht Österreicher.

  • Mutter ist Österreicherin: Das Kind ist Österreicher – egal, ob die Eltern verheiratet sind.
  • Eltern verheiratet, nur der Vater ist Österreicher: Das Kind ist Österreicher.
  • Eltern nicht verheiratet, nur der Vater ist Österreicher: Der Vater muss die Vaterschaft vor der Geburt oder innerhalb von 8 Wochen danach anerkennen (oder gerichtlich feststellen lassen). Später ist nur noch eine Verleihung möglich.
  • Doppelstaatsbürgerschaft: Bekommt das Kind bei der Geburt automatisch auch die Staatsbürgerschaft des anderen Elternteils, darf es beide behalten. Österreich verlangt bei Volljährigkeit keine Entscheidung.

Mehr dazu: Staatsbürgerschaft durch Abstammung.

Aufenthaltstitel für das Kind

Haben die Eltern keine österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft, braucht auch das Baby einen eigenen Aufenthaltstitel.

  • Den Erstantrag kannst du binnen 6 Monaten nach der Geburt in Österreich bei der Niederlassungsbehörde stellen, wenn der Elternteil, der das Kind betreut, selbst rechtmäßig in Österreich lebt.
  • Hat das Kind noch keinen Reisepass, muss bei diesem Erstantrag innerhalb der 6 Monate kein Reisedokument vorgelegt werden. Nötig ist die Geburtsurkunde.
  • Kinder unter 14 Jahren müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen.
  • Nach Ablauf der 6 Monate ist ein Antrag im Inland grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Ausnahmen gibt es nur auf begründeten Antrag. Verpass diese Frist daher nicht.
  • Haben die Eltern Asyl oder subsidiären Schutz, ist für Familienangehörige das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zuständig. Lass dich in diesem Fall beraten.

Der Aufenthaltstitel ist auch wichtig fürs Geld: Ohne rechtmäßigen Aufenthalt des Kindes gibt es in der Regel keine Familienbeihilfe und kein Kinderbetreuungsgeld. Mehr zum Thema: Familiennachzug.

Familienleistungen

Familienbeihilfe

Voraussetzungen: Die Eltern haben ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, das Kind lebt bei ihnen und hält sich ständig in Österreich auf. Einkommen und Beschäftigung der Eltern spielen keine Rolle.

Ausländische Staatsangehörige müssen einen rechtmäßigen Aufenthalt nach §§ 8 oder 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nachweisen (also einen Aufenthaltstitel bzw. eine Dokumentation als EU-Bürger). Asylberechtigte haben Anspruch. Für subsidiär Schutzberechtigte gelten zusätzliche Bedingungen (siehe Kinderbetreuungsgeld).

Höhe pro Kind und Monat (gilt für 2026 und 2027 unverändert):

Alter des Kindes Familienbeihilfe
ab Geburt 138,40 €
ab 3 Jahren 148,00 €
ab 10 Jahren 171,80 €
ab 19 Jahren 200,40 €

Dazu kommen der Kinderabsetzbetrag von 70,90 € pro Kind und Monat (wird automatisch mit ausbezahlt), eine Geschwisterstaffel ab dem zweiten Kind und im August das Schulstartgeld von 121,40 € für Kinder von 6 bis 15 Jahren.

Antrag: Bei Geburten in Österreich kommt die Familienbeihilfe oft ohne Antrag – das Finanzamt prüft die Daten aus dem Personenstandsregister automatisch und schickt dir ein Schreiben. Fehlen Angaben (z. B. deine Kontonummer), musst du diese nachreichen. In allen anderen Fällen beantragst du die Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich (Formular Beih100 oder über FinanzOnline). Rückwirkend wird sie für höchstens 5 Jahre ausgezahlt.

Kinderbetreuungsgeld

Voraussetzungen:

  • Du beziehst Familienbeihilfe für das Kind.
  • Du lebst mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt mit gleicher Hauptwohnsitzmeldung.
  • Dein Lebensmittelpunkt ist in Österreich.
  • Rechtmäßiger Aufenthalt: EU-/EWR-Bürger und Schweizer mit Anmeldebescheinigung, Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 Asylgesetz, Asylberechtigte sowie subsidiär Schutzberechtigte, die arbeiten und keine Grundversorgung oder Sozialhilfe beziehen.
  • Die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen werden nachgewiesen (siehe oben).

Zwei Systeme zur Wahl (die Wahl gilt für beide Eltern; ein Wechsel ist nur innerhalb von 14 Tagen nach dem ersten Antrag möglich):

Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschal) Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Für wen? alle, auch ohne vorherige Arbeit wer mindestens 182 Tage vor der Geburt bzw. dem Mutterschutz durchgehend in Österreich versicherungspflichtig gearbeitet hat
Höhe 17,65 € bis 41,14 € pro Tag, je nach gewählter Dauer 80 % des letzten Einkommens, höchstens 80,12 € pro Tag
Dauer, ein Elternteil 365 bis 851 Tage ab Geburt bis zum 365. Tag ab Geburt
Dauer, beide Elternteile 456 bis 1.063 Tage ab Geburt bis zum 426. Tag ab Geburt

Während des Wochengeldes ruht das Kinderbetreuungsgeld. Den Antrag stellst du bei deiner Krankenversicherung, frühestens am Tag der Geburt. Wie viel du dazuverdienen darfst, hängt vom System ab – frag bei deiner Krankenversicherung nach oder nutze den Online-Rechner auf oesterreich.gv.at.

Häufige Fehler

  • Urkunden zu spät besorgt: Geburts- und Heiratsurkunden aus dem Heimatland brauchen Übersetzung und Beglaubigung. Kümmere dich schon in der Schwangerschaft darum.
  • 6-Monats-Frist für den Aufenthaltstitel verpasst: Danach wird es für das Kind deutlich schwieriger.
  • Eltern-Kind-Pass-Untersuchung vergessen oder Nachweis nicht geschickt: Das kostet 1.300 € pro Elternteil.
  • Vaterschaft zu spät anerkannt: Bei unverheirateten Eltern mit österreichischem Vater entscheidet die 8-Wochen-Frist über die Staatsbürgerschaft des Kindes.
  • Unterschiedliche Hauptwohnsitze: Für das Kinderbetreuungsgeld müssen Elternteil und Kind am selben Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Wo bekomme ich Hilfe?

  • Krankenhaus und Standesamt: für Geburtsanzeige, Urkunden und Meldezettel.
  • Deine Krankenversicherung (z. B. ÖGK): Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, e-card.
  • Finanzamt Österreich: Familienbeihilfe.
  • Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat): Aufenthaltstitel für das Kind.
  • Arbeiterkammer: Fragen zu Mutterschutz, Kündigungsschutz und Karenz.
  • Schwangeren- und Familienberatungsstellen sowie Migrationsberatung – kostenlos und oft mehrsprachig: siehe Beratungsstellen & Vereine.
  • Für die Zeit nach der Geburt: Kinderbetreuung und Schule im Ratgeber Kindergarten & Schule.
Diese Informationen wurden sorgfältig anhand offizieller Quellen erstellt (Stand: Oktober 2026), ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte geben das Standesamt, deine Krankenversicherung, das Finanzamt Österreich und die Niederlassungsbehörde.
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