Staatsbürgerschaft durch Abstammung: Wann ist mein Kind Österreicher?
Wer die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch bei der Geburt bekommt, wie man sie feststellen lässt und was der Staatsbürgerschaftsnachweis kostet.
- In Österreich zählt die Abstammung von einem österreichischen Elternteil, nicht der Geburtsort.
- Bei unverheirateten Eltern und ausländischer Mutter muss der österreichische Vater die Vaterschaft spätestens 8 Wochen nach der Geburt anerkennen.
- Den Staatsbürgerschaftsnachweis stellt das Standesamt aus – bis zum 2. Geburtstag des Kindes gebührenfrei.
- Wer unsicher ist, ob er Österreicher ist, kann die Staatsbürgerschaft feststellen lassen.
- Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen erwerben die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, gebührenfrei und ohne Verzicht auf die bisherige.
Inhalt dieser Seite (8 Abschnitte)
Das Grundprinzip: Abstammung statt GeburtsortWann wird ein Kind automatisch Österreicher?Doppelte Staatsbürgerschaft von Geburt anDer StaatsbürgerschaftsnachweisBin ich Österreicher? Die FeststellungSonderfall: Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen (§ 58c)Häufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?Die meisten Österreicherinnen und Österreicher haben ihre Staatsbürgerschaft nie beantragt: Sie haben sie bei der Geburt von ihren Eltern bekommen. Man spricht vom Abstammungsprinzip. Für Familien mit Migrationsgeschichte ist es wichtig zu wissen, wann ein Kind automatisch Österreicher wird – und wann nicht. Denn eine Geburt in Österreich allein reicht nicht.
Das Grundprinzip: Abstammung statt Geburtsort
Entscheidend ist, ob ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt österreichischer Staatsbürger war. Wo das Kind geboren wird, spielt keine Rolle. Ein Kind ausländischer Eltern, das in Wien zur Welt kommt, ist also nicht automatisch Österreicher. Umgekehrt ist ein Kind einer Österreicherin, das in Kanada geboren wird, von Geburt an Österreicher.
Beurteilt wird immer nach dem Recht, das am Tag der Geburt galt. Deshalb gibt es unterschiedliche Regeln je nach Geburtsdatum.
Wann wird ein Kind automatisch Österreicher?
| Situation | Das Kind ist Österreicher, wenn … |
|---|---|
| Eltern verheiratet, Geburt ab 1. September 1983 | mindestens ein Elternteil bei der Geburt Österreicher war. |
| Eltern verheiratet, Geburt vor 1. September 1983 | der Vater bei der Geburt Österreicher war. |
| Eltern nicht verheiratet (und nicht verpartnert) | die Mutter bei der Geburt Österreicherin war. |
| Eltern nicht verheiratet, Mutter keine Österreicherin, Geburt ab 1. August 2013 | der Vater bei der Geburt Österreicher war und die Vaterschaft vor der Geburt oder innerhalb von 8 Wochen danach anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. |
Achtung bei unverheirateten Eltern: die 8-Wochen-Frist
Ist nur der Vater Österreicher und sind die Eltern nicht verheiratet, kommt es auf die Frist an:
- Anerkennung vor der Geburt oder innerhalb von 8 Wochen: Das Kind ist von Geburt an Österreicher.
- Anerkennung später als 8 Wochen nach der Geburt: Das Kind bekommt die Staatsbürgerschaft nicht mehr automatisch. Sie kann nur noch verliehen werden, allerdings unter erleichterten Bedingungen.
Unser Tipp: Die Vaterschaft am besten schon vor der Geburt anerkennen, etwa beim Standesamt. Mehr dazu im Ratgeber Geburt eines Kindes.
Eltern heiraten nach der Geburt
Heiraten die Eltern erst nach der Geburt, während das Kind noch minderjährig ist, und war die Mutter bei der Geburt keine Österreicherin, wird das Kind Österreicher, wenn der Vater bei der Heirat Österreicher ist. War das Kind bei der Heirat schon 14 Jahre oder älter, müssen das Kind und die obsorgeberechtigten Personen innerhalb von 3 Jahren nach der Eheschließung zustimmen.
Findelkinder
Kinder, deren Abstammung unbekannt ist (Findelkinder), gelten nach § 8 Staatsbürgerschaftsgesetz bis zum Beweis des Gegenteils als Staatsbürger durch Abstammung.
Wenn sich herausstellt, dass der Vater nicht der Vater ist
Manchmal galt ein Kind als Österreicher, weil es zum Beispiel in einer Ehe mit einem Österreicher geboren wurde, und später stellt sich heraus, dass er nicht der leibliche Vater ist. Dann kann das Kind die Staatsbürgerschaft durch eine schriftliche Anzeige bei der Behörde trotzdem erwerben, und zwar rückwirkend ab der Geburt (§ 59 StbG). Die bisherige Staatsangehörigkeit muss dafür grundsätzlich nicht aufgegeben werden. Dieses Verfahren ist gebührenfrei.
Doppelte Staatsbürgerschaft von Geburt an
Bekommt ein Kind bei der Geburt zusätzlich eine andere Staatsbürgerschaft – zum Beispiel über den ausländischen Elternteil oder weil es in einem Land geboren wird, das nach dem Geburtsort vergibt (etwa die USA) –, darf es beide behalten. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind auch mit 18 Jahren nicht entscheiden. Der andere Staat kann das aber verlangen – informiere dich bei dessen Botschaft.
Anders ist es, wenn jemand später freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft beantragt: Dann geht die österreichische in der Regel verloren, außer man hat vorher eine Beibehaltung bewilligt bekommen (§ 27 und § 28 StbG).
Der Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist das Dokument, das bestätigt, dass du Österreicher bist. Du brauchst ihn zum Beispiel für den ersten Reisepass.
Für ein Neugeborenes
Die Staatsbürgerschaft kann gleich bei der Beurkundung der Geburt eingetragen und der Nachweis sofort ausgestellt werden. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldebestätigung lassen sich auch online über den Digitalen Babypoint beantragen.
Je nach Familiensituation brauchst du unter anderem:
- Geburtsurkunde des Kindes und Geburtsurkunden der Eltern
- Meldebestätigung des Kindes (die Behörde kann sie auch selbst im Melderegister abfragen)
- amtlichen Lichtbildausweis
- Heiratsurkunde der Eltern und Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils
- bei unverheirateten Eltern und österreichischem Vater: Vaterschaftsanerkenntnis oder Gerichtsbeschluss
Ausländische Urkunden müssen meist beglaubigt oder mit Apostille versehen und übersetzt sein, sofern kein Abkommen das erspart. Siehe Dokumente übersetzen & beglaubigen.
Wo und was kostet es?
Zuständig ist jedes Standesamt in Österreich, unabhängig vom Wohnort. In Wien sind es die MA 35 (Staatsbürgerschaftsevidenz), das Standesamt bei Geburt oder Heirat sowie für den Gebrauch im Inland auch die Magistratischen Bezirksämter. Wer im Ausland lebt, wendet sich an die österreichische Botschaft oder das Konsulat.
| Posten | Kosten |
|---|---|
| Antrag | 21 € (elektronisch mit ID Austria: 13 €, wenn die Gemeinde das anbietet) |
| Ausstellung (Bundesgebühr) | 21 € |
| Landesverwaltungsabgabe | je nach Bundesland unterschiedlich |
| Kind bis einschließlich 2. Geburtstag | gebührenfrei (Antrag, Ausstellung und Vergebührung ausländischer Urkunden) |
Sind alle Daten im zentralen Staatsbürgerschaftsregister vollständig, wird der Nachweis sofort ausgestellt.
Bin ich Österreicher? Die Feststellung
Manche Menschen wissen nicht sicher, ob sie die österreichische Staatsbürgerschaft haben – etwa weil die Familie seit Generationen im Ausland lebt, die Eltern oder Großeltern aber Österreicher waren. Dann kannst du bei der Behörde ein Feststellungsverfahren beantragen (§ 42 StbG).
- Zuständig: bei Hauptwohnsitz in Österreich die Staatsbürgerschaftsabteilung der Landesregierung; bei Geburt und Wohnsitz im Ausland die MA 35 in Wien.
- Unterlagen: alles, was zeigt, dass du oder deine Vorfahren Österreicher waren (alte Pässe, Heimatscheine, Urkunden). Fehlen Unterlagen, recherchiert die Behörde auch selbst in Archiven.
- Kosten: Die Höhe nennt das Amt der Landesregierung. Achtung: Die Kosten fallen auch an, wenn sich herausstellt, dass du nicht Österreicher bist.
Sonderfall: Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen (§ 58c)
Menschen, die vor dem NS-Regime aus Österreich fliehen mussten, verfolgt, deportiert oder ermordet wurden, sowie ihre direkten Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) können die österreichische Staatsbürgerschaft durch eine einfache Anzeige erwerben. Seit 1. September 2020 bzw. 1. Mai 2022 gilt das auch für Nachkommen. Als Minderjährige adoptierte Kinder sind gleichgestellt.
- Keine Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft nötig. Manche Staaten entziehen ihre Staatsbürgerschaft aber automatisch – das bitte vorher klären.
- Gebührenfrei: Anzeige, Bescheid und die nötigen Unterlagen samt Übersetzungen kosten keine Gebühren.
- Unterlagen unter anderem: Reisedokument, Geburtsurkunde, Urkunden zum Familienstand, ein höchstens 8 Monate alter Strafregisterauszug sowie Dokumente über die verfolgten Vorfahren und die direkte Abstammung. Dokumente auf Deutsch oder Englisch, sonst mit beeideter Übersetzung.
- Zuständig: für Personen im Ausland die MA 35 in Wien; die Anzeige kann auch bei einer österreichischen Botschaft oder einem Generalkonsulat abgegeben werden. Bei Wohnsitz in Österreich das Amt der Landesregierung.
- Die Staatsbürgerschaft gilt als erworben ab dem Tag, an dem die Anzeige bei der Behörde einlangt.
Häufige Fehler
- 8-Wochen-Frist verpasst: Bei unverheirateten Eltern mit österreichischem Vater die Vaterschaft rechtzeitig anerkennen.
- „In Österreich geboren = Österreicher“: Das stimmt nicht. Kinder ausländischer Eltern brauchen einen eigenen Aufenthaltstitel und können später eingebürgert werden – siehe Einbürgerung.
- Nachweis zu spät beantragt: Bis zum 2. Geburtstag ist er gratis – danach kostet er Gebühren.
- Zweite Staatsbürgerschaft später freiwillig angenommen: Damit riskierst du die österreichische.
Wo bekomme ich Hilfe?
- Standesamt deiner Gemeinde (Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburt)
- Staatsbürgerschaftsabteilung der Landesregierung, in Wien die MA 35 (Feststellung, Anzeigen)
- Im Ausland: die österreichische Botschaft oder das Konsulat
- Kostenlose Beratung: Beratungsstellen & Vereine
Quellen
- oesterreich.gv.at – Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung (Stand 29.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Erwerb der Staatsbürgerschaft bei vermeintlicher Abstammung (Stand 29.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Staatsbürgerschaftsnachweis (Stand 29.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind (Stand 01.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Stand 29.01.2026)
- oesterreich.gv.at – Staatsbürgerschaft für Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre direkten Nachkommen (Stand 29.01.2026)
- Land Niederösterreich – Gebührensätze Staatsbürgerschaft (ab 1.7.2025)
- gesetzefinden.at – § 8 StbG (Findelkind)
- gesetzefinden.at – § 58c StbG
- MeinBezirk – Regierung will keinen Automatismus beim österreichischen Pass (25.10.2026)
- Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (RIS)