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Ratgeber · Stand Oktober 2026 · 17 Quellen

Privatkonkurs (Schuldenregulierung): Ablauf, Zahlungsplan & Abschöpfung

Wie funktioniert der Privatkonkurs in Österreich? Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren, Existenzminimum und kostenlose Schuldenberatung – Stand 2026.

Kurz erklärt
  1. Der Privatkonkurs heißt offiziell Schuldenregulierungsverfahren und wird beim Bezirksgericht beantragt.
  2. Ziel ist ein Zahlungsplan: Du zahlst in Raten über höchstens 7 Jahre einen Teil der Schulden, der Rest wird erlassen.
  3. Klappt das nicht, folgt das Abschöpfungsverfahren: Für Verbraucher dauert es seit 17. Juli 2026 wieder grundsätzlich 5 Jahre.
  4. Dir bleibt immer das Existenzminimum (2026 für Alleinstehende rund 1.308 € im Monat).
  5. Staatlich anerkannte Schuldenberatungen helfen kostenlos – geh dorthin, bevor du etwas unterschreibst.
Inhalt dieser Seite (10 Abschnitte) Für wen ist der Privatkonkurs?Schritt 1: Schuldenberatung und außergerichtlicher AusgleichSchritt 2: Antrag beim BezirksgerichtSchritt 3: Eröffnung und VerfahrenDie drei Wege zur EntschuldungWas bleibt dir? Das ExistenzminimumWelche Schulden werden nicht erlassen?Welche Folgen hat der Privatkonkurs?Häufige FehlerWo bekomme ich Hilfe?

Wer seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, hat in Österreich einen gesetzlichen Ausweg: den Privatkonkurs. Offiziell heißt er Schuldenregulierungsverfahren. Es gibt ihn seit 1995 für Privatpersonen, die kein Unternehmen betreiben. Das Ziel: Wer ehrlich ist und tut, was er kann, soll nach einigen Jahren schuldenfrei neu anfangen können. Der Weg dorthin ist aber streng geregelt und dauert mehrere Jahre.

Wichtige Änderung 2026: Von 2021 bis Mitte 2026 konnten Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem sogenannten Tilgungsplan schon nach 3 Jahren schuldenfrei werden. Diese Regel ist für Verbraucher mit Ablauf des 16. Juli 2026 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Seit 17. Juli 2026 dauert das Abschöpfungsverfahren für Verbraucher wieder grundsätzlich 5 Jahre. Die alte 3-Jahres-Regel gilt nur noch, wenn der Antrag auf einen Tilgungsplan vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist. Viele Informationen im Internet sind hier veraltet.

Für wen ist der Privatkonkurs?

  • Für zahlungsunfähige Privatpersonen, also Menschen, die ihre fälligen Schulden auf Dauer nicht mehr bezahlen können.
  • Du darfst kein Unternehmen betreiben. Für Selbstständige mit laufendem Betrieb gibt es eigene Insolvenzverfahren.
  • Die Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel du bei der Antragstellung deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast.
  • Auch wer arbeitslos ist, kann einen Privatkonkurs beantragen. Während des Verfahrens musst du dich aber um eine angemessene Arbeit bemühen.

Häufige Gründe für Überschuldung sind laut oesterreich.gv.at etwa fehlender Überblick über Einnahmen und Ausgaben, niedriges oder schwankendes Einkommen, Bürgschaften für andere, Krankheit, Trennung oder Arbeitsplatzverlust.

Schritt 1: Schuldenberatung und außergerichtlicher Ausgleich

Bevor du zu Gericht gehst, solltest du eine staatlich anerkannte Schuldenberatung aufsuchen. Diese Stellen sind gemeinnützig und kostenlos. Du erkennst sie am Schuldenberatungszeichen mit dem Bundeswappen. Die Schuldenberatung

  • verschafft dir einen Überblick über alle Schulden,
  • verhandelt mit den Gläubigern,
  • hilft beim Zahlungsplan und bei den Formularen,
  • darf dich auch vor Gericht vertreten.
Vorsicht vor teuren Angeboten: Kreditvermittler oder private „Schuldenregulierer“ verlangen Geld. Die staatlich anerkannten Schuldenberatungen machen dieselbe Arbeit kostenlos.

Oft wird zuerst ein außergerichtlicher Ausgleich versucht. Dabei bietest du allen Gläubigern freiwillig eine Teilzahlung an. Er kommt nur zustande, wenn alle Gläubiger zustimmen. Vorteil: Es gibt keine Gerichtskosten, und dein Name erscheint nicht in der Insolvenzdatei. Der Ausgleich ist aber keine Pflicht. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab, bleibt der Weg zum Gericht.

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Schritt 2: Antrag beim Bezirksgericht

Der Antrag muss auf einem amtlichen Formular eingebracht werden. Formulare gibt es bei Gericht und bei den Schuldenberatungen. Bei den meisten Bezirksgerichten kann man den Antrag nach telefonischer Voranmeldung auch mündlich zu Protokoll geben.

Du brauchst:

  • ein genaues Vermögensverzeichnis (Formular nach § 185 Insolvenzordnung),
  • einen Antrag auf einen Zahlungsplan mit nachvollziehbarer Darstellung, wie du ihn bezahlen willst,
  • für den Fall, dass der Zahlungsplan scheitert, gleich einen Antrag auf Abschöpfungsverfahren.

Mit oder ohne Kostenvorschuss: Wer kann, zahlt einen Kostenvorschuss für die Anlaufkosten. Diese liegen laut oesterreich.gv.at zwischen 100 und 1.000 €. Die meisten Schuldnerinnen und Schuldner können das nicht. Dann wird das Verfahren trotzdem eröffnet, wenn die strengen Formvorschriften (Vermögensverzeichnis, Zahlungsplan-Antrag, Ersatzantrag auf Abschöpfung) erfüllt sind. Lass dir dabei von der Schuldenberatung helfen.

Schritt 3: Eröffnung und Verfahren

  • Das Gericht eröffnet das Verfahren durch Beschluss. Die Eröffnung wird in der Insolvenzdatei im Internet veröffentlicht.
  • Einige Wochen später folgt die erste Tagsatzung (Gerichtstermin), bei der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Zu geladenen Terminen musst du persönlich erscheinen, sonst drohen Nachteile.
  • Dein Vermögen (z. B. Sparguthaben, Auto mit Wert) kann verwertet werden.
  • Exekutionen (Pfändungen) einzelner Gläubiger werden mit der Eröffnung grundsätzlich gestoppt. Alle Gläubiger werden gemeinsam behandelt.

Das gerichtliche Verfahren selbst dauert meist mehrere Monate. Am Ende steht einer der folgenden drei Wege.

Die drei Wege zur Entschuldung

Sanierungsplan Zahlungsplan Abschöpfungsverfahren
Was? Angebot einer festen Quote Quote nach deinem Einkommen Pfändbarer Teil des Einkommens geht an einen Treuhänder
Mindestquote grundsätzlich 20 % keine fixe – muss der Einkommenslage der nächsten 3 Jahre entsprechen keine
Dauer in der Regel 2 Jahre, für Nichtunternehmer höchstens 5 Jahre Raten über höchstens 7 Jahre Verbraucher: grundsätzlich 5 Jahre (Abschöpfungsplan)
Gläubiger müssen zustimmen? ja (Mehrheit) ja (Mehrheit) nein, das Gericht entscheidet

Sanierungsplan (früher „Zwangsausgleich“)

Der frühere Zwangsausgleich heißt heute Sanierungsplan. Du bietest an, mindestens 20 Prozent der Schulden zu zahlen, in der Regel innerhalb von 2 Jahren (für Nichtunternehmer höchstens 5 Jahre). Weil man dafür meist eine größere Summe braucht, etwa durch Hilfe der Familie, kommt er im Privatkonkurs seltener vor.

Zahlungsplan – der häufigste Weg

Beim Zahlungsplan bietest du den Gläubigern eine Quote an, die deiner Einkommenslage in den nächsten 3 Jahren entspricht. Bezahlt wird in Raten über höchstens 7 Jahre. Die Mehrheit der Gläubiger muss zustimmen, das Gericht bestätigt den Plan. Zahlst du alles wie vereinbart, bist du vom Rest der Schulden befreit. 2025 endeten rund 69,5 Prozent der Privatkonkurse mit einem Zahlungsplan, die durchschnittliche Quote lag bei rund 28 Prozent.

Verschlechtert sich deine Lage später deutlich (z. B. durch Jobverlust), kannst du unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des Zahlungsplans beantragen.

Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

Lehnen die Gläubiger den Zahlungsplan ab, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren einleiten. Die Gläubiger müssen nicht zustimmen, und es gibt keine Mindestquote.

  • Du trittst den pfändbaren Teil deines Einkommens an eine Treuhänderin bzw. einen Treuhänder ab, der das Geld an die Gläubiger verteilt.
  • Du musst eine angemessene Arbeit haben oder dich nachweislich darum bemühen und weitere gesetzliche Pflichten (Obliegenheiten) erfüllen, z. B. jeden Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel melden.
  • Dauer für Verbraucher: seit 17. Juli 2026 grundsätzlich 5 Jahre (Abschöpfungsplan). Der 3-jährige Tilgungsplan steht Verbrauchern nur noch offen, wenn der Antrag vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist. Für ehemalige Einzelunternehmer, deren Unternehmen erst im Konkurs geschlossen wurde, ist die Rechtslage noch nicht ganz geklärt.
  • Nach Ablauf entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Verletzt du deine Pflichten schuldhaft, kann das Verfahren vorzeitig eingestellt werden. Dann bleiben die Schulden bestehen.

2025 führten rund 29,2 Prozent der Privatkonkurse zu einem Abschöpfungsverfahren.

Was bleibt dir? Das Existenzminimum

Auch im Privatkonkurs bleibt dir immer das Existenzminimum (unpfändbarer Betrag). Es richtet sich nach dem Ausgleichszulagen-Richtsatz, der 2026 für Alleinstehende 1.308,39 € beträgt.

Wert 2026 (monatlich) Betrag
Allgemeiner Grundbetrag (mit Sonderzahlungen) rund 1.308 €
Erhöhter Grundbetrag (ohne 13./14. Gehalt) rund 1.526 €
Zuschlag pro unterhaltsberechtigter Person rund 261 €

Wie viel dir genau bleibt, hängt von deinem Nettoeinkommen und deinen Unterhaltspflichten ab. Von dem Teil darüber wird nur ein Teil gepfändet. Die genaue Berechnung macht der Arbeitgeber nach den amtlichen Existenzminimum-Tabellen des Justizministeriums; die Schuldenberatung rechnet es dir gern vor.

Welche Schulden werden nicht erlassen?

  • Geldstrafen (z. B. aus Strafverfahren oder Verwaltungsstrafen) können im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden und werden nicht erlassen.
  • Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z. B. Betrug, absichtliche Körperverletzung) bleiben nach der Restschuldbefreiung bestehen.
  • Schulden, die du schuldhaft verschwiegen hast, bleiben ebenfalls bestehen.
  • Zinsen, die nach der Eröffnung anfallen, werden nicht berücksichtigt.

Gib deshalb im Vermögensverzeichnis wirklich alle Gläubiger an, auch Freunde und Verwandte, denen du Geld schuldest.

Welche Folgen hat der Privatkonkurs?

  • Insolvenzdatei: Das Verfahren ist im Internet für alle einsehbar (kostenlos). Die Daten bleiben grundsätzlich bis 1 Jahr nach Ende des Verfahrens abrufbar, bei Abweisung mangels Vermögen 3 Jahre. Nach vollständiger Erfüllung eines Zahlungs- oder Sanierungsplans kann man eine frühere Löschung beantragen.
  • Verfügungsbeschränkungen: Während des Verfahrens darfst du über dein Vermögen nicht frei verfügen. Diese Beschränkungen fallen weg, sobald der Zahlungsplan bestätigt oder das Abschöpfungsverfahren eingeleitet ist.
  • Kredite und Verträge: Neue Kredite sind während und oft auch einige Zeit nach dem Verfahren kaum zu bekommen. Neue Schulden solltest du unbedingt vermeiden – sie gefährden die Entschuldung.
  • Bürgen haften weiter. Wer für dich gebürgt hat, kann trotz deines Privatkonkurses zahlen müssen.

Aufenthalt und Einbürgerung

Ein Privatkonkurs ist keine Straftat und für sich allein kein Grund, einen Aufenthaltstitel zu verlieren. Er kann aber indirekt Folgen haben: Für viele Aufenthaltstitel und für die Einbürgerung musst du ein ausreichendes Einkommen nachweisen. Dabei werden regelmäßige Belastungen wie Pfändungen oder Zahlungsplan-Raten vom Einkommen abgezogen. Planst du eine Verlängerung oder einen Einbürgerungsantrag, besprich das vorher mit der Schuldenberatung und einer Migrationsberatungsstelle.

Häufige Fehler

  • Zu lange warten: Je früher du zur Schuldenberatung gehst, desto mehr Möglichkeiten gibt es.
  • Neue Kredite, um alte zu bezahlen: Das verschlimmert die Lage meist.
  • Gläubiger vergessen oder Vermögen verschweigen: Das kann die Restschuldbefreiung kosten.
  • Gerichtstermine versäumen oder Post vom Gericht nicht öffnen.
  • Im Abschöpfungsverfahren Pflichten verletzen, z. B. eine Arbeit ablehnen oder einen Jobwechsel nicht melden.

Wo bekomme ich Hilfe?

  • Staatlich anerkannte Schuldenberatungen in allen Bundesländern – kostenlos; Liste auf oesterreich.gv.at und beim Dachverband ASB Schuldnerberatungen (schuldenberatung.at).
  • Die Arbeiterkammer informiert ihre Mitglieder zu Überschuldung und Privatkonkurs.
  • Mehrsprachige Unterstützung vermitteln Beratungsstellen für Migrantinnen und Migranten.
  • Wie Gerichte und Instanzen funktionieren, erklärt unser Ratgeber Das österreichische Rechtssystem.
Diese Informationen wurden sorgfältig anhand offizieller Quellen erstellt (Stand: Oktober 2026), ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte geben die staatlich anerkannten Schuldenberatungen und das zuständige Bezirksgericht.
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