Abtretung der Mietrechte des Hauptmieters

| 21. Dezember 2011 | 0 Comments

Falls die Wohnung dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt ist es möglich, dass man in einen bestehenden Mietvertrag eines Hauptmieters einsteigt. Dazu müssen jedoch folgende Kriterien erfüllt werden:

Es muss sich um eine nahe verwandte Person handeln, die zumindest zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Außerdem muss die Wohnung dringend benötigt werden. Als nahe Verwandte gelten:

  • Alle Verwandten in gerader Linie, also Kinder, Enkelkinder oder Eltern usw.
  • Der Ehepartner
  • Wahlkinder sowie
  • Geschwister (dieses müssen jedoch mindestens fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben).

Ein Lebensgefährte hat kein Anrecht darauf in einen bestehenden Mietvertrag eines Hauptmieters einzusteigen.

Die Bedingung des mehrjährigen gemeinsamen Wohnens entfällt wenn:

  • man gemeinsam mit dem Hauptmieter in die Wohnung eingezogen ist
  • wenn man seit der Eheschließung gemeinsam in der Wohnung lebt
  • wenn man seit der Geburt (bei Kindern) in der Wohnung gelebt hat

Hat der Hauptmieter vor die Mietrechte abzutreten, so ist er sowie der Nachmieter dazu verpflichtet diesen Umstand den Vermieter sofort zu melden.

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Category: Mieten, Wohnen

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